Verhältnis von Art. 5 & Art. 8 GG

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S hält bei einer Pro-Palästina Demonstration ihrer Universität ein Schild empor, auf dem sie die deutschen Regierungsmitglieder wegen ihrer Unterstützung Israels als Schwerverbrecher bezeichnet. Die zuständige Behörde beschlagnahmt das Plakat. ‌

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Einordnung des Falls

Verhältnis von Art. 5 & Art. 8 GG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Beschlagnahme von S Plakat berührt den sachlichen Schutzbereich von S Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).

Ja, in der Tat!

Einerseits schützt die Meinungsfreiheit, die Vorbereitung der Meinungsbildung durch Information und die eigentliche Bildung sowie das „Haben“ einer Meinung. Andererseits schützt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG die Äußerung und Verbreitung der Meinung. S‘ drückt in ihrer zugespitzten Äußerung ihre Meinung zum Israel-Palästina-Krieg und der Regierung aus. Aufgrund des sachlichen Anknüpfungspunktes überschreitet dies noch nicht die Schwelle zur reinen Schmähkritik, sodass es in den von der Meinungsfreiheit geschützten Schutzbereich fällt.Inwiefern die Meinungsäußerung im Hinblick auf kollidierende Grundrechte beschränkt/sanktioniert werden kann (z.B. Strafbarkeit nach § 185 StGB), ist eine Frage der Rechtfertigung.
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2. Die Beschlagnahme berührt nach der Rechtsprechung des BVerfG zugleich S Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG).

Nein!

Im Hinblick auf Meinungsäußerungen im Zusammenhang mit Versammlungen differenziert das BVerfG auf Ebene des Schutzbereiches: (1) Staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung betreffen den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (2) Demgegenüber ist der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst oder die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird.S kann weiterhin an der Demonstration teilnehmen, allerdings ohne ihr Plakat. Somit ist nach dem BVerfG bereits der Schutzbereich nicht betroffen.In der Literatur wird dagegen zum Teil vertreten, die Versammlungsfreiheit (und ihre Grundrechtsschranken) gehe als kollektive Meinungsäußerung der Meinungsfreiheit als spezielleres Grundrecht vor.
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