Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Berufsausübungsregelung: Kontrollfall 2
Berufsausübungsregelung: Kontrollfall 2
7. März 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (12.783 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Heilpraktikerin H ist ein großer Beauty-Fan und nimmt an ihren Patienten Botox-Injektionen vor. Das Ärztegesetz des Landes L erlaubt dies zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung alleinig Ärzten. Darüber hinaus normiert das Gesetz, dass Injektion nicht ohne vorherige ausführliche medizinische Aufklärung erfolgen dürfen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Berufsausübungsregelung: Kontrollfall 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit zunehmender Eingriffsintensität einer Regelung, die mit Hilfe der Drei-Stufen-Theorie bestimmt wird, nimmt der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ab.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch bei Anwendung der Drei-Stufen-Theorie als besondere Ausprägung der Verhältnismäßigkeit muss die einschränkende Regelung einen legitimen Zweck verfolgen.
Ja, in der Tat!
3. Im Rahmen der klassischen Verhältnismäßigkeit muss die Regelung zur Verfolgung des legitimen Zwecks geeignet sein. Die Drei-Stufen-Theorie verzichtet auf diesen Punkt.
Nein!
4. Bei der Prüfung von Erforderlichkeit und Angemessenheit wird die Drei-Stufen-Lehre in der Prüfung angesprochen.
Genau, so ist das!
5. Das Ärztegesetz in L, welches das Injizieren von Botox und Fillern alleinig Ärzten vorbehält, ist eine Berufsausübungsregelung.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Die Regelung im Ärztegesetz kann als subjektive Zulassungsvoraussetzung mit vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden.
Nein!
7. Die Bestimmung, Injektionen nicht ohne medizinische Aufklärung durchzuführen, ist als Berufsausübungsregelung mit Allgemeinwohlerwägungen zu rechtfertigen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kathi
22.8.2024, 12:49:01
Die eine Antwort scheint falsch zu sein. Die subjektive Zulassungsvoraussetzung (Injektionen nur durch Ärzte) ist mit dem Allgemeinwohl zu rechtfertigen -> Diese Aussage muss stimmen (wird als falsch markiert).

Linne_Karlotta_
27.8.2024, 10:05:48
Hallo @[Kathi](189118), danke für den Hinweis. Tatsächlich ist die Aufgabe richtig. Die Frage zielt darauf ab, die Unterscheidung zwischen „vernünftigen“ und „zwingenden“ Gründen des Allgemeinwohls zu treffen. Die angesprochene Regelung ist eine subjektive Zulassungsvoraussetzung. Anders als Berufsausübungsregelungen, die bereits durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden können, ist auf Stufe 2 der Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts notwendig, welches der Freiheit des Einzelnen vorgeht. Die Frage, ob die Regelung aus vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, ist daher zu verneinen. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team