Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Objektive Zulassungsschranken: Kontrollfall

Objektive Zulassungsschranken: Kontrollfall

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Taxifahrer T stellt einen Antrag auf Genehmigung seines Taxigewerbes. Auf Grundlage einer gesetzlich geltenden Bedürfnisklausel, die zur Funktionsfähigkeit des öffentlichen Taxigewerbes eine Höchstanzahl für Neuzulassungen vorschreibt, wird sein Antrag verwehrt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Objektive Zulassungsschranken: Kontrollfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Regelungen, die als objektive Zulassungsschranken in den Schutzbereich der Berufsfreiheit eingreifen, sind nach der Drei-Stufen-Theorie des BVerfG von höchster Eingriffsintensität.

Genau, so ist das!

Das BVerfG hat für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) die „Drei-Stufen-Theorie“ entwickelt. Danach werden Regelungen, die in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen nach der Schwere ihrer Eingriffsintensität aufsteigend in drei Stufen unterteilt: (1) Berufsausübungsregelungen (2) subjektive Zulassungsvoraussetzungen und (3) objektive Zulassungsschranken. Mit höherer Eingriffsstufe und damit verbunden höherer Eingriffsintensität steigen die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs und die in diesem Rahmen erfolgende Verhältnismäßigkeitsprüfung.
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2. Objektive Zulassungsschranken machen den Zugang und Verbleib im Beruf von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in der Person des Grundrechtsträgers begründet liegen.

Nein, das trifft nicht zu!

Auf Stufe 3 der Drei-Stufen-Theorie stehen die objektiven Zulassungsschranken. Diese Regelungen knüpfen die freie Wahl eines Berufs oder den Verbleib im Beruf an objektive Voraussetzungen, die nicht in der Person des Grundrechtsträgers liegen und die dieser nicht beeinflussen kann. Solche sehr belastenden Eingriffe können gerechtfertigt sein, wenn sie für die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich eintretender schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind.

3. Die gesetzlich geltende Bedürfnisklausel, welche eine Höchstgrenze für Taxizulassungen vorschreibt, stellt eine objektive Zulassungsschranke dar.

Ja!

Auf Stufe 3 der Drei-Stufen-Theorie stehen die objektiven Zulassungsschranken. Diese Regelungen knüpfen die freie Wahl eines Berufs oder den Verbleib im Beruf an objektive Voraussetzungen, die nicht in der Person des Grundrechtsträgers liegen und die dieser nicht beeinflussen kann. Die gesetzlich geltende Bedürfnisklausel, welche eine Höchstgrenze für Taxizulassungen vorschreibt, ist eine Zugangsregelung zum Beruf des Taxifahrers. Dabei wird die Ausübung des Berufs an die objektive Voraussetzung geknüpft, dass die Taxigewerbe-Höchstzahl in der jeweiligen Gegend noch nicht erfüllt ist. Diese Voraussetzung liegt nicht in der Person des Grundrechtsträgers, wie hier des T, und kann von diesem nicht beeinflusst werden.

4. Die gesetzlich geltende Bedürfnisklausel kann mit Schutzbestrebungen eines überragend wichtigen Gemeinguts, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, gerechtfertigt werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auf Stufe 3 der Drei-Stufen-Theorie stehen die objektiven Zulassungsschranken, die die freie Wahl eines Berufs oder den Verbleib im Beruf an objektive Voraussetzungen, die nicht in der Person des Grundrechtsträgers liegen und die dieser nicht beeinflussen kann. Solche sehr belastenden Eingriffe, wie die vorliegende Bedürfnisklausel, können gerechtfertigt sein, wenn sie für die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich eintretender schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind.

5. Ein zur Rechtfertigung auf Stufe 3 geeignetes Schutzgut stellt unter anderem die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Personenförderung dar, sodass die Bedürfnisklausel gerechtfertigt ist.

Ja, in der Tat!

Sehr belastende Eingriffe der Stufe 3, wie die vorliegende Bedürfnisklausel, können gerechtfertigt sein, wenn sie für die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich eintretender schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind. Darunter fällt laut BVerfG neben offensichtlich überragend wichtigen Gütern, wie die Gesundheit der Bevölkerung, auch die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Personenförderung. Die Bedürfnisklausel ist damit gerechtfertigt. Als weitere überragend wichtige Güter hat das BVerfG den Schutz vor ungeeigneten Rechtsberatern und die Steuerrechtspflege anerkannt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

benjaminmeister

6.5.2024, 16:14:36

Kann es sein, dass bei Frage 4 die Antwort falsch hinterlegt ist? Oder soll darauf abgestellt werden, dass "bloße" Schutzbestrebungen nicht ausreichen sondern konkret eine Gefahr für das überragend wichtige Gemeinschaftsgut vorliegt, die zwingend eine Einschränkung erfordert?

JURA

Jurasöhnchen

8.7.2024, 13:22:03

schließe mich der Kritik an

Snow

Snow

10.8.2024, 08:21:23

Naja das sind schon unterschiedliche Formulierungen, es muss zwingend notwendig sein und nicht nur gewollt


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