Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Objektive Zulassungsschranken: Kontrollfall
Objektive Zulassungsschranken: Kontrollfall
3. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Taxifahrer T stellt einen Antrag auf Genehmigung seines Taxigewerbes. Auf Grundlage einer gesetzlich geltenden Bedürfnisklausel, die zur Funktionsfähigkeit des öffentlichen Taxigewerbes eine Höchstanzahl für Neuzulassungen vorschreibt, wird sein Antrag verwehrt.
Diesen Fall lösen 70,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Objektive Zulassungsschranken: Kontrollfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Regelungen, die als objektive Zulassungsschranken in den Schutzbereich der Berufsfreiheit eingreifen, sind nach der Drei-Stufen-Theorie des BVerfG von höchster Eingriffsintensität.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Objektive Zulassungsschranken machen den Zugang und Verbleib im Beruf von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in der Person des Grundrechtsträgers begründet liegen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die gesetzlich geltende Bedürfnisklausel, welche eine Höchstgrenze für Taxizulassungen vorschreibt, stellt eine objektive Zulassungsschranke dar.
Ja!
4. Die gesetzlich geltende Bedürfnisklausel kann mit Schutzbestrebungen eines überragend wichtigen Gemeinguts, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, gerechtfertigt werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Ein zur Rechtfertigung auf Stufe 3 geeignetes Schutzgut stellt unter anderem die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Personenförderung dar, sodass die Bedürfnisklausel gerechtfertigt ist.
Ja, in der Tat!
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