Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Subjektive Berufszulassungsregelung: Kontrollfall

Subjektive Berufszulassungsregelung: Kontrollfall

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das Ärztegesetz des Landes L wird verschärft. War bereits vorher schon normiert, dass alleinig Ärzte Schönheits-Injektionen durchführen dürfen, gilt dies nur noch für Ärzte bis zu einem Höchstalter von 60 Jahren. Ältere Ärzte wie A dürfen aufgrund ihrer altersbedingten geringeren Leistungsfähigkeit keine Botox-Injektionen mehr durchführen.

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Einordnung des Falls

Subjektive Berufszulassungsregelung: Kontrollfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da Grundrechtsträger keinen Einfluss auf ihr Alter haben, handelt es sich bei Höchstaltersgrenzen um objektive Zulassungsschranken.

Nein, das trifft nicht zu!

Auf Stufe 2 der Drei-Stufen-Theorie stehen subjektive Zulassungsvoraussetzungen, also Regelungen, die den Zugang zum Beruf bzw. Verbleib im Beruf vom Vorliegen bestimmter subjektiver Voraussetzungen abhängig machen. Darunter fallen persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungen. Auf Stufe 3 stehen objektive Zulassungsschranken. Dies sind Regelungen, knüpfen die freie Wahl eines Berufs oder den Verbleib im Beruf an objektive Voraussetzungen, die nicht in der Person des Grundrechtsträgers liegen und die dieser nicht beeinflussen kann. Für das Vorliegen einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung ist es irrelevant, ob der Grundrechtsträger Einfluss auf das Anknüpfungsmerkmal hat. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob das Merkmal in der Person des Grundrechtsträgers verankert ist, wie es beim Alter der Fall ist. Daher sind Höchstaltersgrenzen keine objektiven Zulassungsschranken, sondern subjektive Zulassungsvoraussetzungen.
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2. Eine Höchstaltersgrenze kann als subjektive Zulassungsvoraussetzung nicht gerechtfertigt werden.

Nein!

Auf Stufe 2 der Drei-Stufen-Theorie stehen subjektive Zulassungsvoraussetzungen. Diese können durch den Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts gerechtfertigt werden, das Vorrang vor der Freiheit des Einzelnen hat. Die Regelung im Ärztegesetz stellt eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. Diese kann zum Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts gerechtfertigt werden, welches der Freiheit des Einzelnen vorgeht. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist ein solch überragendes Gemeinschaftsgut. Daher muss die subjektive Freiheit aller Ärzte über 60 Jahren, trotz eventueller verminderter Leistungsfähigkeit weiter praktizieren zu dürfen, zurücktreten. Die Regelung im Ärztegesetz ist gerechtfertigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

YO

yolojura

30.5.2024, 15:07:13

Die Begründung der Rechtfertigung ist hier doch eher dürftig. Es wird nur festgestellt, dass der Gesundheitschutz einen überragenden Allgemeinwohlgrund im Sinne der zweiten Stufe darstellt. Wieso aber das Einzelinteresse eines ü-60 jährigen Artztes Botoxeingriffe weiterhin vornehmen zu dürfen, zurücktreten soll, wird nicht weiter begründet.

Snow

Snow

10.8.2024, 08:15:49

Ja, es fehlt auch irgendwie jede Kausalität, wenigstens irgendwie ein Verweis auf mehr fehlgeschlagene Operationen oder Krankenkassen-Statistiken oder so, um den Zusammenhang überhaupt herzustellen.


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