Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Subjektive Berufszulassungsregelung: Kontrollfall
Subjektive Berufszulassungsregelung: Kontrollfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Ärztegesetz des Landes L wird verschärft. War bereits vorher schon normiert, dass alleinig Ärzte Schönheits-Injektionen durchführen dürfen, gilt dies nur noch für Ärzte bis zu einem Höchstalter von 60 Jahren. Ältere Ärzte wie A dürfen aufgrund ihrer altersbedingten geringeren Leistungsfähigkeit keine Botox-Injektionen mehr durchführen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Subjektive Berufszulassungsregelung: Kontrollfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da Grundrechtsträger keinen Einfluss auf ihr Alter haben, handelt es sich bei Höchstaltersgrenzen um objektive Zulassungsschranken.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Höchstaltersgrenze kann als subjektive Zulassungsvoraussetzung nicht gerechtfertigt werden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
yolojura
30.5.2024, 15:07:13
Die Begründung der Rechtfertigung ist hier doch eher dürftig. Es wird nur festgestellt, dass der Gesundheitschutz einen überragenden Allgemeinwohlgrund im Sinne der zweiten Stufe darstellt. Wieso aber das Einzelinteresse eines ü-60 jährigen Artztes Botoxeingriffe weiterhin vornehmen zu dürfen, zurücktreten soll, wird nicht weiter begründet.
Snow
10.8.2024, 08:15:49
Ja, es fehlt auch irgendwie jede Kausalität, wenigstens irgendwie ein Verweis auf mehr fehlgeschlagene Operationen oder Krankenkassen-Statistiken oder so, um den Zusammenhang überhaupt herzustellen.