Bundestagswahl nach der Wahlrechtsreform aus 2023

2. Dezember 2024

4,9(7.362 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Neues Wahlrecht 2023

Es ist das Jahr 2025. Lawra (L) wählt zum zweiten Mal bei einer Bundestagswahl mit. L gibt ihre erste Stimme der Kandidatin K der Partei P. Das zweite Kreuz auf ihrem Wahlzettel setzt L bei der Partei P. K erreicht in ihrem Wahlkreis die meisten Stimmen. P erreicht 10 % aller zu berücksichtigenden Stimmen und gewinnt Direktmandate in 65 Wahlkreisen.

Diesen Fall lösen 81,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Bundestagswahl nach der Wahlrechtsreform aus 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem neuen Wahlrecht kommt es vorrangig darauf an, wie viel Stimmen die Parteien im bundesweiten Verhältnis erhalten haben (vgl. z.B. § 1 Abs. 2 S. 1 BWahlG).

Ja, in der Tat!

In diesem Fall geht es um die Wahlrechtsreform aus dem Jahr 2023 vor dem Urteil des BVerfG (Juli 2024). Das schauen wir uns gleich noch an! Die neue Gesamtzahl der 630 Sitze im Bundestag (§ 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG) wird über die Zweitstimme nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zunächst auf die Parteien bundesweit verteilt (§ 4 Abs. 1 S. 1 BWahlG). Eine Partei bekommt also so viele Sitze im Bundestag, wie sie im Verhältnis zu den anderen Parteien Stimmen erhalten hat. Ins Verhältnis werden nur Parteien gesetzt, die nicht von der Berücksichtigung ausgeschlossen sind. Es werden insbesondere alle Parteien aussortiert, die keine 5% der gültigen Stimmen erhalten haben (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BWahlG). Denn diesen steht ja kein Platz im Parlament zu. Die Sitze, die einer Partei zustehen, werden dann nach den Landeslisten besetzt. Zunächst wird bestimmt, wie viele Plätze einer Partei im Verhältnis zu allen anderen zu berücksichtigen Parteien zustehen. Die Partei P hat bundesweit 10 % aller zu berücksichtigen Stimmen erhalten. P stehen nach dem Ergebnis der Verhältniswahl 63 der 630 Sitze im Bundestag zu.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Ks Einzug in den Bundestag ist durch ihren Sieg im Wahlkreis garantiert.

Nein!

Mit der Wahlrechtsreform hat der Gesetzgeber die bisherigen Elemente einer Personenwahl abgeschafft. In § 1 Abs. 2 S. 1 BWahlG ist nur noch von der „Verhältniswahl“ die Rede. Anders gesagt: Es gibt keine garantierten Direktmandate mehr. Ein Wahlsieg in einem Wahlkreis begründet nur dann einen Sitzanspruch, wenn dieser von dem Ergebnis der Verhältniswahl gedeckelt ist (= „Zweitstimmendeckung“). Nicht jeder Wahlkreissieger zieht automatisch in den Bundestag ein. Ks Sieg in ihrem Wahlkreis garantiert ihr noch keinen Sitz im Bundestag. Es kommt vielmehr noch auf das bundesweite Ergebnis ihrer Partei – der P – an. Vor der Wahlrechtsreform im Jahr 2023 wurden mit der Erststimme die Direktkandidaten gewählt. Jeder, der in seinem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhielt, zog danach in den Bundestag ein. Das galt sogar für Abgeordnete, deren Partei weniger als 5% der Stimmen erhielt (sog. Grundmandatsklausel). Mit der Reform wurde auch die Grundmandatsklausel abgeschafft.

3. Im Bundestag gibt es 630 Plätze. Von den 65 Wahlkreissiegern der P bekommen nur 63 einen Sitz im Bundestag.

Genau, so ist das!

Durch die Wahlrechtsreform wurde die Sitzanzahl des Bundestags auf 630 Abgeordnete festgelegt. Überhang- und Ausgleichsmandate wurden abgeschafft. Das bedeutet: Haben mehr Kandidaten einen Sieg in ihrem Wahlkreis erlangt, als ihrer Partei Sitze nach dem bundesweiten Verhältnis zustehen, bleibt ein bestimmter Anteil an Wahlkreisgewinnern unberücksichtigt (§ 6 Abs. 1 S. 1 BWahlG). Die Erststimme hat damit an Bedeutung verloren und wirkt sich vor allem nur noch darauf aus, in welcher Reihenfolge die Wahlkreissieger die verfügbaren Plätze besetzen (§ 6 Abs. 1 S. 2-4 BWahlG). Eine Partei erhält nicht mehr Sitze, als ihr nach der Verhältniswahl zusteht.P stehen 10% der 630 Plätze zu (= 63 Plätze). 2 der 65 Wahlkreissieger ziehen daher nicht in den Bundestag ein. Das neue BWahlG steht u.a. angesichts dieser Konsequenzen unter heftiger Kritik. Das BVerfG hat die Neuerungen teilweise für verfassungswidrig erklärt. Dazu gleich mehr!
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FalkTG

FalkTG

18.5.2024, 12:47:19

Ich meine, dass durch die Reform der Ampel die Erststimme nicht mehr die Kandidatenstimme ist, sondern die Stimme für die Partei. Die Zweitstimme ist nun eine Präferenzsstimme für einen Kandiaten.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

20.5.2024, 11:44:27

Hallo

FalkTG

, danke für Deine Nachfrage. Tatsächlich wird auch nach dem neuen Bundeswahlgesetz (in Kraft getreten am 14.06.2023) - wie bisher - mit der Erststimme der Direktkandidat oder die Direktkandidatin eines Wahlkreises gewählt, die Zweitstimme wird für eine Landesliste einer Partei abgegeben (§ 1 Abs. 3 S. 2 BWahlG). Verändert hat sich lediglich die Bedeutung der Erststimme: Kandidaten und Kandidatinnen, die in ihrem Wahlkreis obsiegen, ziehen nicht mehr - wie bisher - automatisch in den Bundestag ein. Vielmehr müssen sie auch nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung (§ 6 Abs. 1 S. 1 BWahlG) einen Sitz erhalten. Die gewonnenen Erststimmen werden in diesem Verfahren berücksichtigt. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

20.5.2024, 11:49:11

Hallo

FalkTG

, danke für Deine Nachfrage. Tatsächlich wird auch nach dem neuen Bundeswahlgesetz (in Kraft getreten am 14.06.2023) - wie bisher - mit der Erststimme der Direktkandidat oder die Direktkandidatin eines Wahlkreises gewählt, die Zweitstimme wird für eine Landesliste einer Partei abgegeben (§ 1 Abs. 3 S. 2 BWahlG). Verändert hat sich lediglich die Bedeutung der Erststimme: Kandidaten und Kandidatinnen, die in ihrem Wahlkreis obsiegen, ziehen nicht mehr - wie bisher - automatisch in den Bundestag ein. Vielmehr müssen sie auch nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung (§ 6 Abs. 1 S. 1 BWahlG) einen Sitz erhalten. Die gewonnenen Erststimmen werden in diesem Verfahren berücksichtigt. Siehe hierzu auch die gelungene Erklärung bei Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 23.A. 2023, RdNr. 136ff. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

Mi. S.

Mi. S.

10.7.2024, 17:18:17

Gibt es eine Regelung die bestimmt, welche Wahlkreissieger in den Bundestag einziehen dürfen? Oder wird das Parteiintern entschieden?

GELD

Geldhatmanzuhaben

14.7.2024, 10:14:15

Schau mal in § 6 l 4 iVm. § 6 l 2 BwahlG, der normiert, dass die Wahlkreisbewerber nach fallendem Erststimmenanteil gereiht werden.

inchen9

inchen9

31.10.2024, 11:05:01

es wäre schön, wenn ich solchen Fällen die konkrete Berechnungsweise erläutert werden würde


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen