Wahlen zum Europäischen Parlament

17. Februar 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Am 09. Juni 2024 wird das Europäische Parlament neu gewählt. Lawra hat bereits ihre Wahlbenachrichtigung erhalten und fragt sich, wie die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments konkret erfolgt.

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Einordnung des Falls

Wahlen zum Europäischen Parlament

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die grundlegenden primärrechtlichen Bestimmungen zur Wahl des Europäischen Parlaments finden sich in Art. 14 EUV.

Ja!

Das Europäische Parlament setzt sich aus „Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger“ zusammen (Art. 14 Abs. 2 EUV). Die Wahlberechtigten der Mitgliedstaaten wählen ihre Vertreter in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl(Art. 14 Abs. 3 EUV). Die Zahl der Sitze beträgt 750 zuzüglich der Parlamentspräsidentin. Wie viele Sitze einem Mitgliedstaat zustehen, legt der Europäische Rat durch Beschluss auf Initiative des Europäischen Parlaments fest (Art. 14 Abs. 2 EUV). Mitgliedstaaten können höchstens 96 Sitze und müssen mindestens 6 Sitze erhalten (Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 S. 4 EUV). Deutschland stehen 96 Sitze im Europäischen Parlament zu.Diese grundlegenden primärrechtlichen Regelungen des Unionsrecht werden durch den sog. „Direktwahlakt“ konkretisiert. Dieser ist ein Rechtsakt der Union „eigener Art“.
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2. Das Unionsrecht gibt ein einheitliches Wahlverfahren für alle Mitgliedsstaaten vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Unionsrecht enthält zwar wesentliche Grundsätze zur Wahl des Europäischen Parlaments, es gibt bisher jedoch keine Einigung auf ein einheitliches Wahlverfahren für alle Mitgliedstaaten i.S.v. Art. 223 AEUV. Soweit das Wahlverfahren nicht durch das Unionsrecht vorgegeben wird, wird dies durch die Mitgliedstaaten festgelegt. In Deutschland wird das Verfahren mit dem Europawahlgesetz (EuWG) geregelt.

3. Die Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament erfolgt in Deutschland als reine Mehrheitswahl (§ 2 Abs. 1 EuWG).

Nein, das trifft nicht zu!

Die 96 Abgeordneten, die aus Deutschland in das Europäische Parlament ziehen dürfen, werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (§ 1 Abs. 1 EuWG). Die Wahl ist als Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen ausgestaltet (§ 2 Abs. 1 EuWG). Die Parteien können entweder Listen in den einzelnen Bundesländern oder eine einheitliche bundesweite Liste erstellen. Jeder Wählende hat eine Stimme, die er für eine Liste abgeben kann (§ 2 Abs. 1 EuWG). Die 96 Sitze werden nach dem bundesweiten Verhältnis der Listen zueinander verteilt (§ 2 Abs. 3 EuWG). In der Praxis sieht das so aus: Auf einem Stimmzettel sind die Parteien abgebildet und die ersten 10 Kandidaten ihrer Liste. Der Wählende stimmt aber nicht für einen bestimmten Kandidaten, sondern eben nur für die Liste. Erhält die Liste einer Partei nach dem bundesweiten Verhältnis z.B. 12 der 96 Sitze, so ziehen die ersten 12 Kandidaten der Liste ins Europäische Parlament ein.

4. Wahlberechtigt ist man erst, wenn man das 18 Lebensjahr vollendet hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EuWG).

Nein!

Ein bedeutender Unterschied zwischen der Wahl des Europäischen Parlaments und der Wahl zum Deutschen Bundestag besteht darin, dass bei der Europawahl das Mindestwahlalter bei 16 Jahren liegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EuWG). Zudem sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Unionsbürger“), die in Deutschland eine Wohnung haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten, wahlberechtigt (§ 6 Abs. 3 EuWG), wobei das Wahlrecht innerhalb der EU nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf (§ 6 Abs. 3 EuWG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief

G0d0fMischief

15.10.2024, 11:48:01

Ist es nicht problematisch, dass nur die ersten 10 Kandidaten auf der Liste dargestellt sind?


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