Beschwerdefähigkeit politischer Parteien

21. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. GG-Änderung 2024

Die Partei P verbreitet im Bundestagswahlkampf Pamphlete, welche Politiker anderer Parteien als zu zertretendes Ungeziefer abbilden. P wird letztinstanzlich zur Unterlassung der Verbreitung verurteilt. Hierdurch sieht sich P in ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) verletzt und beschließt Verfassungsbeschwerde zu erheben.

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Einordnung des Falls

Beschwerdefähigkeit politischer Parteien

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Beschwerdefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) der P voraus.

Ja!

Fähig, eine Beschwerde zum BVerfG zu erheben (Beschwerdefähigkeit) ist jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. Auch inländische juristische Personen können Träger von Grundrechten sein, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG).
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2. Können auch politische Parteien wie die P beschwerdefähig sein?

Genau, so ist das!

Parteien sind als privatrechtliche Vereinigungen (§ 2 Abs. 1 PartG) unabhängig von ihrer Rechtsfähigkeit „inländische juristische Personen“ und damit grundrechtsfähig, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Jedoch ist der Doppelstatus der Parteien zu beachten. Trotz ihres Charakters als staatsfreie, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Verbände (§ 2 Abs. 1 PartG) kommt Parteien der Rang eines Verfassungsorgans zu (Art. 21 Abs. 1 GG). Soweit Parteien somit Rechtsschutz im Hinblick auf ihren durch die Verfassung eingeräumten Status suchen, ist lediglich der Organstreit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG) als speziellerer Rechtsbehelf einschlägig. Auch politische Parteien wie P können im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschwerdefähig sein, soweit sie nicht Rechtsschutz suchen im Hinblick auf ihren durch die Verfassung eingeräumten Status. In solchen Konstellationen musst Du somit stets prüfen, ob die Partei Rechte aus dem ihr durch Art. 21 Abs. 1 GG eingeräumten Status als Verfassungsorgan geltend macht oder sich auf ihr davon unabhängig eingeräumte Grundrechte beruft.

3. Ist P beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil zu erheben?

Ja, in der Tat!

Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. Parteien sind nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsrechtsfähig, wenn das Grundrecht seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist. Sie sind jedoch dann nicht beschwerdefähig, wenn sie Rechte aus dem ihr durch Art. 21 Abs. 1 GG eingeräumten Status als Verfassungsorgan geltend machen. P rügt die mögliche Verletzung ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG). Meinungsäußerungen der Partei sind unmittelbarer Ausdruck der Meinungsfreiheit ihrer Mitglieder. Mithin ist die grundrechtliche Garantie der Meinungsfreiheit ihrem Wesen nach auf P anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG). Zudem macht P eine von ihrem Status als Verfassungsorgan unabhängige Grundrechtsposition geltend und ist folglich beschwerdefähig.
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