Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Religiöse Erziehung II (Drittwirkung / Kollision von Grundrechten)
Religiöse Erziehung II (Drittwirkung / Kollision von Grundrechten)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mutter M erzieht ihre 15-Jährige Tochter T im Sinne des Islams. Seitdem T mit dem coolen Klassenkameraden K ausgeht, der seinerseits glühender Hinduist ist, wendet sich T vom Islam ab. Stattdessen besucht sie den lokalen Hindu-Tempel mit K. M ist außer sich vor Wut und meint, darüber habe immer noch sie zu entscheiden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Religiöse Erziehung II (Drittwirkung / Kollision von Grundrechten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Entscheidung der T, sich dem Hinduismus zuzuwenden und den Hindu-Tempel mit K zu besuchen, ist von ihrer Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gedeckt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. M obliegt ein elterliches Erziehungsrecht, welches ihr gestattet, ihre Tochter T grundsätzlich im Sinne ihrer eigenen Religion aufzuziehen.
Ja, in der Tat!
3. Die 15-Jährige T hat der religiösen Erziehung ihrer Mutter M Folge zu leisten und darf sich nicht gegen den Willen der M dem Hinduismus zuwenden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Burumar🐸
4.7.2024, 15:14:36
Aufbereitung der Fälle zur religösen Bescheidung von Jungen und Mädchen, wäre hier vielleicht sinnvoll.
Linne_Karlotta_
23.10.2024, 17:07:02
Hallo Burumar🐸, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Robert
5.10.2024, 16:13:21
In einer der Frage-Antwort-Kombinationen wird behauptet, dass die Eltern ein religiöses Erziehungsrecht für das Kind haben. Laut Sachverhalt ist das Kind aber schon 15. Die „richtige“ Antwort ist wohl falsch. 
Leo Lee
6.10.2024, 10:45:04
Hallo Robert, vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hast du Recht, dass aufgrund des Alters der T eine Entscheidungsfreiheit des Kindes angenommen werden muss; deshalb ist die Antwort auf die dritte Frage, die explizit Bezug auf Ts Alter nimmt, mit "falsch" hinterlegt. Die zweite Frage - worauf du dich beziehst - meint allerdings die grundsätzliche Befugnis der Eltern, ihre Kinder - bis eben zum Mündigkeitsalter - in ihrem Sinne religiös zu erziehen. Allerdings war der Fragetext insofern missverständlich, weshalb wir ihn um das Wort "grundsätzlich" ergänzt haben. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre vom Jarass/Pieroth GG 18. Auflage, Jarass Art. 6 Rn. 42 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo