Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Werbung 2: Tabak für Kirchenaustritt
Werbung 2: Tabak für Kirchenaustritt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Katholik K sitzt wegen Diebstahls im Gefängnis. Den Protestantismus hält er für einen Irrweg und verspricht seinen protestantischen Mit-Häftlingen Tabak, wenn sie aus der evangelischen Kirche austreten. Wärter W unterbindet das Werben des K.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Werbung 2: Tabak für Kirchenaustritt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Andersgläubige von ihrem Glauben abzuwerben, fällt in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Abwerben von Mitgliedern anderer Religionen ist auch unter Zuhilfenahme von unsittlichen Mitteln erlaubt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. K bietet seinen Mit-Häftlingen im Gegenzug für den Austritt aus der evangelischen Kirche Tabak an. Handelt es sich dabei um ein unsittliches Verhalten?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bioshock Energy
6.11.2024, 13:19:35
Das bedeutet, dass das Verhalten des K hier nicht einmal in den Schutzbereich der Religionsfreiheit fällt? Oder ist das Verwenden unlauterer und unbilliger Mittel eher in der Rechtfertigung des Eingriffs durch W anzusprechen?
Leo Lee
10.11.2024, 11:30:42
Hallo Bioshock Energy, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ist dieser Fall eines der wenigen Male, wo das BVerfG von vornherein sogar den Schutzbereich verneint hat (ansonsten ist das BVerfG sehr konsequent mit der weiten Auslegung des Schutzbereichs, vor allem bei den wesentlichen Grundrechten wie der Religionsfreiheit). Allerdings scheint es vertretbar (vor allem wenn in einer Klausur nur die Relifreiheit in Betracht kommt), dass man den Schutzbereich erstmal bejaht und dann weiter unten i.R.d. RF einen etwaigen Eingriff in diese Freiheit rechtfertigt, etwa als verhältnismäßig. Hierzu kann ich dir die Lektüre dieser SEHR KURZEN Entscheidung sehr empfehlen (findest du hier: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012001.html) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo