Öffentliches Recht

Grundrechte

Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)

Werbung für die eigene Religion 1: Standardfall angelehnt an salafistische "Lies"-Kampagne in Innenstädten

Werbung für die eigene Religion 1: Standardfall angelehnt an salafistische "Lies"-Kampagne in Innenstädten

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Angehörige einer fundamentalistisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft verteilen Ausgaben des Korans in der Fußgängerzone von P-Stadt und verwickeln anders- oder nicht gläubige Passanten in Gespräche, um diese zu werben. Bürgermeister B verbietet die Aktion.

Diesen Fall lösen 92,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Werbung für die eigene Religion 1: Standardfall angelehnt an salafistische "Lies"-Kampagne in Innenstädten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die eigene Religion zu werben unterfällt dem Schutzbereich der Glaubensfreiheit.

Genau, so ist das!

Die Bekenntnisfreiheit als Teil des forum externum der Glaubensfreiheit umfasst die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben im Wege religiös geprägter Meinungsäußerung nach außen kundzutun. Ein Bekenntnis kann dabei sowohl in Wort, Schrift sowie symbolisch zum Ausdruck gebracht werden. Die Bekenntnisfreiheit umfasst darüber hinaus, für die eigene Religion zu werben und Propaganda zu betreiben. Die Werbung für die eigene Religion genießt den Schutz der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
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2. Das Anwerben Nichtgläubiger für die eigene Religion sowie das Abwerben von Mitgliedern anderer Religionen ist durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt.

Ja, in der Tat!

Die Bekenntnisfreiheit als Teil des forum externum der Glaubensfreiheit umfasst die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben im Wege religiös geprägter Meinungsäußerung nach außen kundzutun. Die Bekenntnisfreiheit umfasst, für die eigene Religion zu werben und Propaganda zu betreiben. Diese Freiheit erstreckt sich sowohl auf das Anwerben von Mitgliedern im Allgemeinen als auch das Abwerben von Mitgliedern anderer Religionen. Das Anwerben als auch das Abwerben von Mitgliedern ist von der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Die weitere verfassungsrechtliche Bewertung des Falles – insbesondere die Frage, ob das Verbot der „Lies“-Kampagne verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann –, folgt im weiteren Verlauf des Kurses.
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