Strafvereitelung durch Unterlassen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

H ist als Zeuge bei Gericht geladen. Er schildert, dass er T beobachtet habe, wie er einen Kiosk überfallen habe. H verschweigt, dass sie auch gesehen hat, wie R den Kiosk gemeinsam mit T überfallen hat. R wird daraufhin strafrechtlich nicht verfolgt.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann eine Strafvereitelung auch durch Unterlassen begangen werden?

Ja, in der Tat!

Auch ein Unterlassen kann zur Verwirklichung des § 258 Abs. 1 StGB führen. Voraussetzung dafür ist jedoch eine Garantenpflicht nach § 13 StGB. Diese muss sich gerade auf den Schutz der staatlichen Rechtspflege beziehen. Der „Normalbürger” ist aber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet die Strafverfolgung anderer zu gewährleisten. Darum wird es meist an einer Garantenstellung mangeln.Auch zur Anzeige von geplanten Straftaten sind „Normalbürger” nur in Ausnahmefällen verpflichtet, vgl. § 138 StGB. Aus diesen Anzeigepflichten ergeben sich aber keine Garantenpflichten zum Schutz der staatlichen Rechtspflege.
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2. H hat als Zeugin im Strafprozess unstrittig eine Garantenpflicht für den Schutz der staatlichen Rechtspflege (§ 13 StGB).

Nein!

Als Zeugin ist H grundsätzlich verpflichtet auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt, vgl. § 48 StPO. Ob die Zeugenpflicht zugleich eine Garantenpflicht begründet, ist indes umstritten.

3. Gegen eine Garantenpflicht wird vorgebracht, dass Zeugen nicht in besonderer Weise in den Dienst der Strafverfolgung gestellt seien.

Genau, so ist das!

Die Aussagepflicht eines Zeugen entstehe aus einer staatsbürgerlichen Pflicht. Sie mache ihn dagegen nicht zum „Beschützer” der Strafrechtspflege. Als weiteres Argument wird vorgebracht, dass mögliche Sanktionen für ungenügende Aussagen in § 70 StPO abschließend geregelt seien.

4. Für eine Garantenpflicht wird angeführt, dass Zeugen durch die StPO eine besondere Rolle bei der Wahheitsfindung zugewiesen sei.

Ja, in der Tat!

Vertreter der Ansicht, die eine Garantenpflicht bei Zeugen bejahen, argumentieren zudem, die Rechtsfolgen des § 70 StPO seien zukunftsbezogen. §§ 258, 13 StGB sanktioniere hingegen Verhalten in der Vergangenheit. § 70 StPO entfalte dementsprechend keine Sperrwirkung.Ob sich aus der Zeugenpflicht eine Garantenpflicht begründet, ist auch in der Rspr. umstritten. Der BGH hat die Frage bisher noch nicht geklärt. Im Ergebnis sind beide Ansichten gut vertretbar.
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