Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Abwandlung 1: Rechtswidriger sofortiger Vollzug und Kostenbescheid
Abwandlung 1: Rechtswidriger sofortiger Vollzug und Kostenbescheid
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
As Auto steht auf einem Parkplatz für Menschen mit Behinderung, ohne dass A die dafür notwendige Berechtigung besitzt. Polizistin P lässt das Auto daher durch ein Abschleppunternehmen auf einen anderen Parkplatz setzen. A erhält einen Kostenbescheid für die Maßnahme.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung 1: Rechtswidriger sofortiger Vollzug und Kostenbescheid
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Welche die richtige Rechtsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheids ist, richtet sich danach, ob das Umsetzen eine Vollstreckungsmaßnahme ist oder nicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es ist umstritten, wie die Ersatzvornahme von der Sicherstellung abzugrenzen ist.
Ja!
3. A muss die Kosten der Ersatzvornahme auch dann tragen, wenn diese rechtswidrig war.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Weil P die Ersatzvornahme im sofortigen Vollzug durchgeführt hat, kann A auch die Rechtswidrigkeit des fiktiven Grundverwaltungsakt gegen den Kostenbescheid einwenden.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
WayneEnterprise
1.8.2024, 14:02:30
Liebes Team, Im Text findet sich zwar keine nähere Angabe, wie das Schild in Bezug auf den Behindertenparkplatz ausgestaltet ist, doch wird dieses regelmäßig bereits selbst eine eigene Wegfahranordnung enthalten. So auch in dem Fall, der am Ende verlinkt ist: „Mit dem Abstellen des Reisebusses am Taxenstand hat der Kläger gegen das mit dem Zeichen 229 angeordnete absolute Haltverbot für nichtberechtigte Fahrzeuge und das sich daraus zugleich ergebende Wegfahrgebot verstoßen, das in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist“
Jasmin
20.8.2024, 10:32:50
Du kannst mMn nur auf das Schild abstellen, wenn die für das Schild zuständige
Behördeauch abgeschleppt hat. Hat aber die Polizei abgeschleppt (von der das Schild nicht stammt) dann liegt kein Grund-VA der Polizei vor und deshalb ist es der
Sofortvollzug.
benjaminmeister
26.10.2024, 14:51:40
Müsste es nicht eigentlich nicht die Abgrenzung von Sicherstellung und Generalklausel sein? Für die Ersatzvornahme muss ja erstmal ein Verwaltungsakt ergehen oder zumindest ein fiktiver Verwaltungsakt vorliegen. Beides bedarf einer Rechtsgrundlage, was entweder dann die Generalklausel oder die Standardermächtigung Sicherstellung ist. Oder liege ich falsch?