Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Verwaltungsvollstreckung
Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids
Schema: Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids
2. März 2026
8 Kommentare
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Nach der Durchführung einer Maßnahme des Verwaltungszwangs stellt sich auf der zweiten Stufe (= Sekundärebene) die Frage, wer die Kosten der Maßnahme trägt. Wie prüfst Du die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids?
Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid
Für den Erlass eines Kostenbescheids (= belastender Verwaltungsakts) bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage. Denn ein Eingriff durch die Verwaltung in die Rechte des Adressaten ist nur rechtmäßig, wenn sie hierzu gesetzlich ausdrücklich ermächtigt ist (Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes). Auf bundesrechtlicher Ebene findet sich die Ermächtigungsgrundlage in § 19 Abs. 1 S. 1 VwVG. Ansonsten sind die jeweils einschlägigen landesrechtlichen Normen (z.B. § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW, § 67 Abs. 1 S. 1 NVwVG, § 74 Abs. 1 S. 1 VwVG LSA) vorrangig heranzuziehen. Die Normen verweisen in der Regel auf Verordnungen, in denen die Kostentragungspflicht näher geregelt wird (vgl. z.B. § 337 Abs. 1, §§ 338 ff. AO, §§ 8 ff. VO VwVG NRW).
Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids
Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig, wenn die (1) zuständige Behörde gehandelt hat und hierbei (2) Verfahrensvorschriften und (3) Formvorschriften eingehalten wurden.
Zuständigkeit
Die Frage, wer für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist, lässt sich mit den jeweils einschlägigen (landesrechtlichen) Normen erfüllen. Kostengläubiger und damit zuständig für den Erlass des Bescheids ist grundsätzlich der Rechtsträger der Behörde, welche die Amtshandlung (also die Vollstreckungsmaßnahme) durchgeführt hat (vgl. z.B. § 77 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW, § 67 Abs. 1 S. 2 NVwVG, § 74 Abs. 1 S. 2 VwVG LSA).
Verfahren
Bezüglich des Verfahrens müssen die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere ist – im Gegensatz zum Verfahren des Verwaltungszwangs – eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlich.
Form
Der Kostenbescheid ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden (§ 37 Abs. 2 VwVfG), wird aber in der Regel schriftlich erlassen. Ist dies der Fall, bedarf es einer Begründung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG.
Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids
Der Kostenbescheid ist materiell rechtmäßig, wenn die (1) Maßnahme des Verwaltungszwangs rechtmäßig war, (2) es sich um fällige und erstattungsfähige Kosten handelt und (3) die Behörde ermessensfehlerfrei gehandelt hat.
Rechtmäßigkeit des Verwaltungszwangs
Auf tatbestandlicher Ebene setzen die Ermächtigungsgrundlagen der Kostentragungspflicht eine „Amtshandlung“ der Verwaltungsvollstreckung voraus. Im Lichte des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und des Telos der Kostentragungspflicht ist mit „Amtshandlung“ ausschließlich eine rechtmäßige Verwaltungsvollstreckung gemeint. An dieser Stelle prüfst Du also inzident die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung, z.B. nach den §§ 6 ff. VwVG. Hier wird regelmäßig ein Schwerpunkt der Prüfung liegen. Fällige und erstattungsfähige Kosten
Welche Kosten erstattungsfähig sind, ergibt sich aus den Verordnungen, auf die die jeweiligen Gesetze verweisen (vgl. z.B. § 77 Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 8 ff. VO VwVG NRW).
Die Behörde müsste den Bescheid auf Rechtsfolgenseite schließlich ermessensfehlerfrei erlassen haben (vgl. § 40 VwVfG). Das bedeutet insbesondere, dass die Behörde den Bescheid gegenüber dem richtigen Kostenschuldner erlassen hat. Richtiger Kostenschuldner ist nach dem allgemeinen Störerprinzip die Person, die die kostenpflichtige Amtshandlung veranlasst hat. Zudem sollte immer geprüft werden, ob die Auferlegung der Kosten verhältnismäßig war. Ein Ermessensfehler kann z.B. darin liegen, dass die Behörde eine Härtefallregelung zugunsten des Adressaten nicht beachtet hat (vgl. z.B. § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW). Welche Aspekte im Rahmen des Ermessens (vertieft) angesprochen werden sollten, richtet sich nach den Hinweisen im Sachverhalt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
KP1807
4.4.2025, 15:57:01
Verstehe ich es richtig,
dass es auf der Primärebene (Vollstreckung) grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Grund-VAs ankommt? Ausnahme
dann beim sofortigen Vollzug,
damuss bzgl. materieller Rechtmäßigkeit der hypothetische Grund-VA rechtmäßig sein. Auf Sekundärebene (Kostenerstattung) be
darf es aber schon der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung. Oder?
milatequila
8.4.2025, 17:56:54
So habe ich es auch verstanden. Im Wortlaut des § 77 I VwVG NRW (und ich denke in den anderen Gesetzen der Länder) ist von "Amtshandlungen nach diesem Gesetz" die Rede,
daraus ergibt sich nach ganz hM
das Erfordernis zur Rechtmäßigkeit der Amtshandlung also der
Vollstreckungshandlung. Im Rahmen der
Vollstreckungshandlungfindet meine keine vergleichbare Formulierung. Vielmehr findet man in zB § 50 I PolG NRW (
Zulässigkeitdes
Verwaltungszwang)
das Erfordernis,
dass der VA unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine
aufschiebende Wirkunghat. Also
dass
das allein ausreicht für die Rechtmäßigkeit der
Vollstreckungshandlung.
Dazu findet man in Abs. 2 der Norm noch
das Erfordernis,
dass die Behörde "innerhalb ihrer Befugnisse" handeln muss. Aus dem Umkehrschluss,
dass gerade in Abs. 1 nicht von einem Handeln innerhalb ihrer Befugnisse die Rede ist, entnehmen auch viele eine mangelnde
Erforderlichkeitder Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden VAs. Ich hoffe die Erklärung konnte dir helfen, GaLiGrü :)
KP1807
9.4.2025, 08:16:33
nkeschön für die hilfreiche Antwort @[milatequila](292210)!
P K
15.4.2025, 12:40:53
Für BaWü hat es der VGH Mannheim ausdrücklich entschieden und umfangreich begründet: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2021 - 1 S 512/19. Anders hat hingegen
das OVG Bremen entschieden: OVG Bremen (1. Senat), Urteil vom 04.12.2019 - 1 LB 47/15. Letztere Entscheidung hatte jedoch einen Fall zum Hintergrund, in dem der Grund-VA rechtzeitig angefochten, aber noch nicht durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, worden ist. Hiernach muss man also nur drei Konstellationen unterscheiden: -
Kostenbescheidwegen der Vollstreckung eines bestandskräftigen VAs: Unstreitig kommt es auf die Rechtmäßigkeit der
Grundverfügungnicht an. Wichtig ist in dem Zusammenhang auch,
dass sich VA durch Vollziehung nicht grundsätzlich erledigen, also noch bestandskräftig werden können. -
Kostenbescheidwegen einer Maßnahme im
Sofortvollzug/ unmittelbare Ausführung: Hier kommt es ebenso unstreitig auf die Rechtmäßigkeit der hypothetischen
Grundverfügungan, weil diese Voraussetzung für eine rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme ist. -
Kostenbescheidwegen Vollstreckung eines nicht bestandskräftigen VAs: Hier kommt es auf die Rechtmäßigkeit des Grund-VA an, weil bei seiner Aufhebung nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO der Vollstreckung nachträglich die Grundlage entzogen würde, so
dass die Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig wäre.
Das gilt aber nur, wenn zugleich eine Anfechtung des VA erfolgt. Wenn es so ist,
dass der VA im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung über den
Kostenbescheidnoch nicht bestandskräftig ist, aber anschließend bestandskräftig wird (man beachte hier insbes. den häufig einschlägigen § 58 Abs. 2 VwGO), ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme, weil der VA nicht aufgehoben worden ist und auch nicht mehr aufgehoben werden kann.
ne_ra_
2.7.2025, 11:12:47
In meinen Unterlagen (von AS) steht nicht
Ermessen, sondern
gebundene Entscheidung. Welche Rechtsfolge ist richtig?
judith
10.7.2025, 12:16:09
Der Behörde kann ein
Ermesseneingeräumt sein, jedoch kann auch eine
gebundene Entscheidungvorliegen.
Das musst du immer anhand des
Einzelfalls prüfen.
