Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)
Verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung - ausnahmsweise Ausgleichspflicht?
Verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung - ausnahmsweise Ausgleichspflicht?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist Eigentümerin einer verfallenen Burg, die wirtschaftlich nicht nutzbar ist. B will sie abreißen. Nach einem neuen Denkmalschutzgesetz wird der Abriss von Kulturdenkmälern generell verboten und Eigentümer verpflichtet, diese zu erhalten. Für den Fall, dass das Gesetz „in sonstiger Weise enteignend“ wirke, sieht es eine angemessene Entschädigung vor.
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Einordnung des Falls
Verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung - ausnahmsweise Ausgleichspflicht?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit der B vor (Art. 14 Abs. 1 GG)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Inhalts- und Schrankenbestimmungen unterliegen einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich ausgleichspflichtig.
Nein!
4. Ist es B ohne Weiteres zumutbar, die wirtschaftlich nicht nutzbare Burg weiterzuunterhalten?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Aufgrund des Hinweises auf eine mögliche Entschädigung wurde ein angemessener Ausgleich zwischen Privatnützigkeit und Sozialbindung des Eigentums gefunden.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TomBombadil
20.5.2024, 10:04:14
Weshalb stellt das BVerfG denn so hohe Anforderungen an die Subsidiarität? Auf den ersten Blick ist es dem:der Betroffenen doch einerlei, ob er:sie bspw. Zuschüsse oder eben eine Entschädigung erhält.
Maximilian Puschmann
20.5.2024, 10:47:32
Hallo TomBombadil, dies folgt aus der Bestandsgarantie des Art. 14 I GG, dass Eigentum muss vor unverhältnismäßiger Belastung geschützt werden und die Privatnützigkeit des Eigentums soll möglichst erhalten werden. Grundrechte sind in erster Linie "Abwehrrechte", deren Verletzung unabhängig von einer möglichen Kompensation geschützt werden muss. Nur wenn es eben nicht anders geht wie im vorliegenden Fall, soll man über eine Kompensation zu einem gerechten Ausgleich kommen. Ausführlicher dazu: BeckOK GG/Axer, 57. Ed. 15.1.2024, GG Art. 14 Rn. 105-106. Beste Grüße Max - Für das Jurafuchsteam
TomBombadil
20.5.2024, 10:49:04
Supi, vielen Dank für die Antwort! :)
G0d0fMischief
27.8.2024, 18:50:19
Am Anfang der Aufgabe nennt ihr eine Definition für den Eingriff. Diese entspricht aber nicht der Definition des klassischen Eingriffs, sondern eher der des modernen Eingriffs. Ist es nicht sinnvoll erst den klassischen Eingriff zu benennen? Das Gesetz stellt doch auch einen klassischen Eingriff dar oder sehe ich da etwas falsch? Gibt es für manche Grundrechte eine zwingend andere Eingriffsdefinition? Bei der Berufsfreiheit muss eine
berufsregelnde Tendenzvorliegen, aber an sich reicht ja auch da der klassische Eingriff oder nicht? Die
berufsregelnde Tendenzist ja einfach die Grundrechtsverkürzung.