Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts - Grundsatz
Juristische Personen des öffentlichen Rechts - Grundsatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemeinde G ist Eigentümerin eines Grundstücks an der Gemeindegrenze, welches sie zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Direkt an dieser Grenze errichtet nun die Nachbargemeinde N eine Müllverbrennungsanlage. G findet, dass das ihr nach Art. 14 GG geschütztes Eigentum verletze.
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Einordnung des Falls
Juristische Personen des öffentlichen Rechts - Grundsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Können sich deutsche juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich auf Grundrechte berufen?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gemeinde G kann sich aber auf ihr Eigentumsrecht berufen, wenn sie bei der Verpachtung nicht in Erfüllung öffentlicher Aufgaben handelt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TomBombadil
20.5.2024, 09:45:03
Wird nicht an anderer Stelle vertreten, dass es auf die Ausübung öffentlicher Aufgaben ankommt? Irgendwie habe ich da noch diesen komischen Fall mit dem Roten Kreuz in Erinnerung. Vielleicht mag jemand Licht ins Dunkel bringen. :)
FalkTG
2.6.2024, 13:03:11
Ja genau. Bin ach verwirrt.
CR7
2.8.2024, 17:46:44
Hi, könntet ihr den Fall mal verlinken? Ich finde es ehrlicherweise nicht wirklich vertretbar. Das BVerfG sagt dazu: "Einer Gemeinde steht das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG auch außerhalb der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht zu (BVerfGE 61, 82 <100 ff.> "Sasbach"). Auch bei nicht-hoheitlicher Tätigkeit befindet sich die Gemeinde in keiner grundrechtstypischen Gefährdungslage. Wenngleich sie hierbei wie jede andere Person hoheitlichen Eingriffen unterworfen sein kann, bedarf sie insoweit des Grundrechtsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Denn zum einen unterscheidet sich ihre Position von der Stellung Privater schon durch so genannte Fiskusprivilegien. Zum anderen untersagt das Gemeindewirtschaftsrecht weithin eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden ohne Bezug zu ihren öffentlichen Aufgaben. Vielmehr binden die Gemeindeordnungen die Unternehmenstätigkeit regelmäßig an den öffentlichen Zweck der Gemeinde. Daher hat das Eigentum in der Hand einer Gemeinde nicht dieselbe Funktion wie in der Hand des Privaten, nämlich dem Eigentümer als Grundlage eigenverantwortlicher privater Initiative von Nutzen zu sein. Art. 14 als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (BVerfG a.a.O. <108 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat offen gelassen, ob es "ganz besonders gelagerte Ausnahmefälle geben kann, in denen es denkbar ist, einer Gemeinde den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG oder einen gleichartigen Schutz zuzubilligen, wenn sie in ihrem Eigentum außerhalb der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beeinträchtigt wird" (BVerfG a.a.O. <109>)." BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2002 - 2 BvR 403/02 -, Rn. 11, https://www.bverfg.de/e/rk20020723_2bvr040302.html