Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Juristische Personen des öffentlichen Rechts - Grundsatz

Juristische Personen des öffentlichen Rechts - Grundsatz

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gemeinde G ist Eigentümerin eines Grundstücks an der Gemeindegrenze, welches sie zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Direkt an dieser Grenze errichtet nun die Nachbargemeinde N eine Müllverbrennungsanlage. G findet, dass das ihr nach Art. 14 GG geschütztes Eigentum verletze. ‌

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Einordnung des Falls

Juristische Personen des öffentlichen Rechts - Grundsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Können sich deutsche juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich auf Grundrechte berufen?

Nein!

Deutsche juristische Personen des öffentlichen Rechts sind als Teil des Staates an die Einhaltung der Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Wer aber grundrechtsverpflichtet ist, kann grundsätzlich nicht auch grundrechtsberechtigt sein (Konfusionsargument). Gemeinden sind als Gebietskörperschaften juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie sind deshalb verpflichtet, die Grundrechte Dritter zu wahren und können sich nicht selbst auf diese berufen. Ein grundrechtsgleiches Recht der Gemeinde ist die Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG).
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2. Gemeinde G kann sich aber auf ihr Eigentumsrecht berufen, wenn sie bei der Verpachtung nicht in Erfüllung öffentlicher Aufgaben handelt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es für die Frage der Anwendbarkeit der Grundrechte unerheblich, ob die juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer öffentlichen Aufgaben oder außerhalb dessen betroffen ist. Auch wenn sie keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, läge keine „grundrechtstypische Gefährdungslage” vor, die bei juristischen Personen des Privatrechts die Anwendbarkeit begründen würde (vgl. RdNr. 78 ff.). G kann sich gegenüber der Nachbargemeinde also nicht auf ihre Eigentumsfreiheit berufen. Sie ist nicht vom persönlichen Schutzbereich erfasst.
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