Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)
Juristische Person von ausländischem Staat beherrscht (s. Atomausstieg)
Juristische Person von ausländischem Staat beherrscht (s. Atomausstieg)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Gesetzgeber beschließt in einem „Ausstiegsgesetz“ feste Abschalttermine für alle deutschen Atomkraftwerke. Die V-GmbH, die sich zu 100 % im Eigentum des schwedischen Staates befindet, betreibt in Deutschland Atomkraftwerke und sieht sich in ihren Grundrechten verletzt.
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Einordnung des Falls
Juristische Person von ausländischem Staat beherrscht (s. Atomausstieg)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die V-GmbH ist grundrechtsberechtigt (Art. 19 Abs. 3 GG) und kann somit Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG) vor dem BVerfG erheben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.