Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Juristische Person von ausländischem Staat beherrscht (s. Atomausstieg)

Juristische Person von ausländischem Staat beherrscht (s. Atomausstieg)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Gesetzgeber beschließt in einem „Ausstiegsgesetz“ feste Abschalttermine für alle deutschen Atomkraftwerke. Die V-GmbH, die sich zu 100 % im Eigentum des schwedischen Staates befindet, betreibt in Deutschland Atomkraftwerke und sieht sich in ihren Grundrechten verletzt.

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Einordnung des Falls

Juristische Person von ausländischem Staat beherrscht (s. Atomausstieg)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Ja, in der Tat!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese „ihrem Wesen nach“ auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn es nicht an Eigenschaften anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind. Letztlich ist dies eine Frage des Schutzgehalts jedes einzelnen Grundrechts. Danach steht auch einer juristischen Person prinzipiell das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) zu.
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2. Die V-GmbH ist grundrechtsberechtigt (Art. 19 Abs. 3 GG) und kann somit Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG) vor dem BVerfG erheben.

Ja!

Grundsätzlich können sich inländische juristische Personen des Privatrechts, die vom deutschen Staat beherrscht werden, nicht auf Grundrechte berufen. Der Staat ist nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden und kann nicht gleichzeitig auch grundrechtsberechtigt sein (Konfusionsargument).BVerfG: Die V-GmbH verfügt als ausländisches Staatsunternehmen aber nicht über innerstaatliche Machtbefugnisse, ist nicht grundrechtsgebunden und wäre daher ohne Grundrechtsberechtigung rechtsschutzlos. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 54 Abs. 1 und 2 AEUV i.V.m. Art. 49 AEUV) sei zudem eine unionsrechtskonforme Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG geboten (RdNr. 185ff.).
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