Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Persönlicher Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedsstaaten

Persönlicher Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedsstaaten

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die F-GmbH mit Sitz in Frankreich vertreibt in Deutschland und Frankreich Luxusmöbel des Künstlers K. Für den Vertrieb steht ihr ein Exklusivrecht zu. Deutschland erlässt nun ein Gesetz, durch welches das Exklusivrecht in Deutschland stark eingeschränkt wird. F sieht darin eine Verletzung ihrer Eigentumsfreiheit.

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Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedsstaaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Ja, in der Tat!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen und Personenvereinigungen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h., wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft.Die Eigentumsfreiheit ist danach "ihrem Wesen nach" auf juristische Personen anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG), sie können Träger des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sein.
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2. Ausländische juristische Personen können sich nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG ebenfalls auf Grundrechte berufen.

Nein!

Nach seinem eindeutigen Wortlaut ist Art. 19 Abs. 3 GG auf inländische juristische Personen beschränkt. Ob eine juristische Person inländisch oder ausländisch ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Mittelpunkt der Tätigkeit (Sitztheorie).Die F-GmbH hat ihren Sitz in Frankreich. Damit ist sie keine „inländische juristische Person“ i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG und kann sich nach dem Wortlaut somit nicht auf Grundrechte berufen.

3. Die in Frankreich ansässige F-GmbH fällt somit aus dem persönlichen Schutzbereich der Eigentumsfreiheit.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ungeachtet des Wortlautes des Art. 19 Abs. 3 GG nimmt das BVerfG eine „Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der EU“ an. Die Grundfreiheiten (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 Abs. 1 AEUV) stehen im Anwendungsbereich des Unionsrechts einer Ungleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen aus der EU entgegen. Das EU-Recht beansprucht gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten Anwendungsvorrang und muss wirksam durchgesetzt werden (effet utile).Die F-GmbH kann sich als juristische Person des EU-Auslandes somit auf Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG berufen.
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