Erbrechtsgarantie

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

P verstirbt. Ihrer langjährigen Haushälter H hinterlässt sie ein Aktienpaket. Dieses hat am Todestag einen Wert von €2.000.000. Die Tochter T der P erbt ein kleines Haus. Ps Sohn S soll nichts erben. Finanzbeamter F freut sich schon auf die Erbschaftssteuer. ‌

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Einordnung des Falls

Erbrechtsgarantie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Erbrechtsgarantie erfasst wie die Eigentumsgarantie sämtliche vermögenswerten Rechte, die dem Erblasser vom bürgerlichen Recht als Eigentum zugeordnet sind (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG).

Genau, so ist das!

Das Erbrecht gewährleistet, dass die durch die Eigentumsfreiheit geschützten Rechtspositionen nicht mit dem Tod des Eigentümers erlöschen, sondern durch Rechtsnachfolge fortbestehen.
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2. Ist P verpflichtet, sich an die gesetzlich festgelegte Erbfolge zu halten (§§ 1924 ff. BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Zentraler Bestandteil der Erbrechtsgarantie ist die Testierfreiheit, also das Recht des Eigentümers, über sein Eigentum und Vermögen nach seinem Tod zu verfügen. Nur natürliche Personen können Träger der Testierfreiheit sein, während auch juristische Personen als Begünstigte bedacht werden können.Erblasserin P stand es also frei, H und T als Erben einzusetzen.

3. Nicht umfasst von der Erbrechtsgarantie ist dagegen eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers.

Nein!

Die Erbrechtsgarantie umfasst zugleich das passive Erbrecht, also das Recht des Erben kraft Erbfolge zu erwerben. Zu den traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts gehört nach der Rechtsprechung des BVerfG darüber hinaus das Recht der Kinder des Erblassers auf eine unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass (BVerfGE 112, 332 - 363). Dies wird zusätzlich auf den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern.Auch wenn S enterbt wurde, ist es mit dem passiven Erbrecht grundsätzlich nicht zu vereinbaren, dass er überhaupt nichts erlangt. Im einfachen Recht wird der Konflikt zwischen Verwandtenerbrecht und Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht aufgelöst. Enterbten Kindern steht grundsätzlich ein schuldrechtlicher Anspruch auf einen Teil des Nachlasses gegen die Erben zu (Pflichtteil, § 2303 Abs. 1 BGB), der nur in Ausnahmefällen entfällt (§§ 2333 Nr. 1, 2; 2445 Abs. 2, 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

4. Aus der Erbrechtsgarantie folgt, dass es generell verboten ist, Erbschaften zu besteuern.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Erbrechtsgarantie gewährleistet nicht das (unbedingte) Recht, den gegebenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen. Der Gesetzgeber hat insofern die Möglichkeit, das Erbrecht durch Steuern einzuschränken. Schranken ergeben sich aber aus dem grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie selbst sowie dem Gleichheitssatz.T und H müssen unter Umständen ihren Erbteil also noch versteuern. Die Erbrechtsgarantie steht aber zB einer 100%-igen Erbschaftssteuer genauso entgegen wie einem Erbschaftssteuerrecht, das keinerlei Freibeträge für Familienangehörige vorsieht.
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