Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Statthaftigkeit Feststellungsklage: Begriff des Rechtsverhältnisses bei Rechtsmacht des Staates (Fall 3)

Statthaftigkeit Feststellungsklage: Begriff des Rechtsverhältnisses bei Rechtsmacht des Staates (Fall 3)

9. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Reichsbürgerin R ist der Meinung, keine Steuern zahlen zu müssen. Sie begehrt daher ein Feststellungsurteil, gerichtet darauf, dass der Staat (S) nicht die Rechtsmacht besitzt, Steuergelder von ihr zu fordern.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit Feststellungsklage: Begriff des Rechtsverhältnisses bei Rechtsmacht des Staates (Fall 3)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthafte Klageart könnte die Feststellungsklage sein. Dafür müsste es sich bei der Beziehung zwischen R und S um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handeln.

Ja, in der Tat!

Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO ist die rechtliche Beziehung, die sich aus einem hinreichend konkreten Sachverhalt aufgrund einer (diesen Sachverhalt betreffenden) öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergibt. Nach einhelliger Meinung werden öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse durch subjektive Rechte des Bürgers begründet. Solche Rechte sind z.B. Ansprüche, Beherrschung- und Gestaltungsrechte des Bürgers gegenüber dem Staat.
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2. Es ist unbestritten, dass auch Rechte des Staates Rechtsverhältnisse begründen können.

Nein!

Umstritten ist, ob neben auch ein Recht des Staates ein Rechtsverhältnis begründen kann. Die ablehnende Ansicht argumentiert damit, dass Rechte – verstanden als subjektive Rechte – immer etwas Begrenztes sind, während beim Staat das „dahinterstehende Unbegrenzte“ durchschlage. Diese Ansicht findet ihren Ursprung in der positivistischen Vorstellung der rechtlich unbegrenzten Souveränität des Staates.

3. Die Ansicht, die Rechte des Staates ablehnt, schränkt den Rechtsschutz der Bürger ein.

Genau, so ist das!

Die Ansicht, die (subjektive) Rechte des Staates ablehnt, findet ihren Ursprung in der positivistischen Vorstellung der rechtlich unbegrenzten Souveränität des Staates. Für die Gegenansicht spricht, dass im heutigen Rechtsstaat alle Macht des Staates von vornherein rechtlich begrenzt und verfasst ist. Unter dem Aspekt des Rechtsschutzes der Bürger muss die Rechtsmacht des Staates ebenfalls als subjektives Recht begriffen werden. Allerdings sind Kompetenzen des Staates nur dann als (subjektives) Recht zu begreifen, wenn sie dem Staat eine Rechtsmacht gegenüber Personen einräumt.

4. Die besseren Argumente sprechen für die Ansicht, die Rechte des Staates bejahen. Damit richtet sich Rs Klagebegehren darauf, das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnis feststellen zu lassen.

Ja, in der Tat!

Die Ansicht, welche auf die unbegrenzte Macht des Staates verweist, erscheint nicht zeitgemäß und widerspricht den Prinzipien des Rechtsstaates. Richtigerweise ist die Rechtsmacht des Staates gegenüber der Bürger daher als eigene Rechte des Staates zu qualifizieren. Damit wird durch eine bestehende Rechtsmacht des Staates ein Rechtsverhältnis gegenüber denjenigen begründet, die dieser Rechtsmacht unterliegen. Der (zwangsweise durchsetzbare) Steueranspruch des Staates ist eine Rechtsmacht des Staates gegenüber den Bürgern. Die Frage, ob eine solche Rechtsmacht in Bezug auf R besteht fragt letztlich danach, ob zwischen R und S ein Rechtsverhältnis besteht. Statthaft ist die (negative) Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1, Var. 2 VwGO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MIA

miamiu

16.3.2024, 11:04:13

Wie würde in so einem Fall die

Begründetheit

sprüfung aussehen? Würde man prüfen, ob diese "Staatsmacht" zwischen der Adressatin und dem Staat besteht? Auf welche Normen würde man sich berufen und wie sehe ungefähr der Aufbau aus?

PK

P K

19.3.2024, 19:08:32

§ 1 EStG - fertig. Niemand käme auch nur auf die Idee, überhaupt anzusprechen, ob § 1 EStG wirklich existiert oder nur eine AGB ist, weil von einer GmbH verabschiedet.


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