Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Rechtsfehlerhaft Belehrung im Ermittlungsverfahren, §§ 52 Abs. 3 S. 1, 163 Abs. 3 S. 2 StPO
Rechtsfehlerhaft Belehrung im Ermittlungsverfahren, §§ 52 Abs. 3 S. 1, 163 Abs. 3 S. 2 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A verprügelt auf einem Familienfest seinen Bruder B. Seine Ehefrau E wird von dem Polizeibeamten P ohne Belehrung vernommen. E weiß, dass sie nicht aussagen muss, tut dies aber dennoch. In der Hauptverhandlung wird auch P über Es Aussage vernommen. A wird verurteilt.
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Einordnung des Falls
Rechtsfehlerhaft Belehrung im Ermittlungsverfahren, §§ 52 Abs. 3 S. 1, 163 Abs. 3 S. 2 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P hätte die E als Ehefrau des A vor der Vernehmung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehren müssen (§ 52 Abs. 1, 3 S. 1 StPO, § 163 Abs. 3 S. 2 StPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem das Gericht die Aussage des P im Urteil verwertete, verstieß es gegen § 52 Abs. 3 S. 1 StPO.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Indem das Gericht die Aussage des P verwertete, verstieß es aber gegen § 261 StPO.
Ja!
4. A kann die Verwertung der Aussage des P erfolgreich in Revision rügen (§ 337 Abs. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.