Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze

Wahlberechtigung nur für deutsche Staatsangehörige

Wahlberechtigung nur für deutsche Staatsangehörige

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S hat die spanische Staatsangehörigkeit, lebt aber seit drei Jahren in Deutschland. Vor der Bundestagswahl wundert S sich, dass sie keine Wahlbenachrichtigung bekommt.

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Einordnung des Falls

Wahlberechtigung nur für deutsche Staatsangehörige

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sind grundsätzlich alle Bürger wahlberechtigt.

Ja!

Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG normiert die Wahlrechtsgrundsätze. Die Allgemeinheit der Wahl bedeutet, dass alle Bürger grundsätzlich das Recht haben, zu wählen (= aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (= passives Wahlrecht). Nach der Rspr. des BVerfG sichere die Allgemeinheit der Wahl, „die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger bei der politischen Selbstbestimmung“. Sie ist daher eine der „wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung“ (BVerfGE 151, 1, RdNr. 42).
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2. Auch S hat das Recht, sich an der Wahl zum Bundestag zu beteiligen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Wahlrecht wird durch das Bundeswahlgesetz konkretisiert (Art. 38 Abs. 3 GG). Nach § 12 Abs. 1 BWahlG sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag (1) das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, (2) seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und (3) nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. S hat die spanische Staatsangehörigkeit und ist damit nicht Deutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG. Sie ist damit nicht zur Wahl des Bundestags berechtigt.

3. Die Konkretisierung des Wahlrechts durch § 12 Abs. 1 BWahlG verstößt gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gilt von vornherein nur in Bezug auf deutsche Staatsangehörige. Dies ergibt sich aus der demokratischen Funktion der Wahlen: Nach Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom „Volke“ aus. Dieser Grundsatz wird vor allem dadurch erfüllt, dass das Volk die Staatsmacht durch Wahlen legitimiert. Nach ganz überwiegender Auffassung ist mit „Volk“ – nach der Systematik des Grundgesetztes – das „deutsche Volk“ gemeint (siehe z.B. die Präambel, Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 146 GG). Hierzu gehören alle deutschen Staatsbürger und die sog. „Statusdeutschen“ (siehe Art. 116 Abs. 1 GG). Die Regelung, dass nur Deutsche Staatsangehörige wählen dürfen (§ 12 Abs. 1 BWahlG) verstößt daher gerade nicht gegen die Allgemeinheit der Wahl, sondern ist nur eine einfachgesetzliche Klarstellung dessen, was sich sowieso schon aus der Verfassung ergibt.
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