Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf Selbstbestimmung: Sexuelle Selbstbestimmung
Recht auf Selbstbestimmung: Sexuelle Selbstbestimmung
3. April 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (13.747 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T wurde bei einer Urlaubsaffäre gezeugt. Mutter M möchte ihre "Jugendabenteuer" gerne für sich behalten und erzählt T deshalb auch auf Nachfrage nichts über den leiblichen Vater. T verklagt deshalb M, ihr Informationen zu ihrem leiblichen Vater zu geben.
Diesen Fall lösen 95,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Recht auf Selbstbestimmung: Sexuelle Selbstbestimmung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Affären und sexuelle Kontakte der M sind durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Offenlegung der Informationen zum Vater der T würde M in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berühren.
Ja!
3. Auch Ts Verlangen, Informationen über ihren leiblichen Vater zu erlangen, ist verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
6.5.2023, 01:40:19
M ihr Schutzbereich geht offenbar in die Intimsphäre, da es um ihre sexuelle Geschichte geht. Das ist aber absolut geschützt. Die Tochter hingegen kann sich nur auf den Schutzbereich der Sozialspäre berufen, da Familie. Insofern stellt sich mir die Frage, warum man hier abwägen muss, wenn die Intimsphäre immer absolut ist ?

Carl Wagner
6.5.2023, 11:30:18
Vielen Dank für deine Frage, Raphaeljura! Das BVerfG stellt sich diese Frage ebenfalls, aber verneint einen solchen
Eingriffin die Intimsphäre, weil die Klägerin aus der sexuellen Beziehung hervorgegangen ist. Wortlaut des BVerfG: "Ein
Eingriffin den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil aus der Beziehung, über die Auskunft verlangt wird, die kl. Tochter als dritte Person hervorgegangen ist und deren Persönlichkeitssphäre erheblich berührt wird." (BVerfG, NJW 1997, 1769, beck-online) Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
Friedrich-Schiller-Universität Jena
6.1.2024, 06:46:47
Und welche Argumente sprechen dann für die Lösung, dass M schutzwürdiger ist?

LS2024
17.1.2025, 11:46:28
Habe es auch mit den Worten des BGH noch nicht 100 % verstanden. Diese abstrakte Beschreibung hat mir sehr geholfen: "Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist (BVerfGE 34, 238 (248); BVerfGE 80, 367 (374)). Insoweit kommt es bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung (BVerfGE 109, 279 (314 f.)) auch darauf an, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre Anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG BeckRS 2018, 9554 Rn. 27; BVerfG NJW 2008, 1137)." BeckOK GG/Lang, 59. Ed. 15.9.2024, GG Art. 2 Rn. 80

Wesensgleiches Minus
9.2.2025, 14:37:11
Hat jemand eine Idee, aus welcher Norm sich ein Anspruch der T gegen M ergeben könnte?
cjr
10.2.2025, 14:03:29
§ 1598a BGB

Wesensgleiches Minus
10.2.2025, 21:10:46
Vielen Dank!!