Recht auf Selbstbestimmung: Sexuelle Selbstbestimmung

13. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T wurde bei einer Urlaubsaffäre gezeugt. Mutter M möchte ihre "Jugendabenteuer" gerne für sich behalten und erzählt T deshalb auch auf Nachfrage nichts über den leiblichen Vater. T verklagt deshalb M, ihr Informationen zu ihrem leiblichen Vater zu geben.

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Einordnung des Falls

Recht auf Selbstbestimmung: Sexuelle Selbstbestimmung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Affären und sexuelle Kontakte der M sind durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.

Ja, in der Tat!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet einen besonderen Autonomieschutz der Persönlichkeit. Hierdurch wird aufgrund der Nähe zur Intimsphäre insbesondere auch menschliches Verhalten mit sexueller Zielrichtung geschützt. Sexuelle Kontakte und anderes menschliches Verhalten mit sexueller Zielrichtung der M wie auch die Urlaubsaffäre sind durch Ms allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt.
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2. Die Offenlegung der Informationen zum Vater der T würde M in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berühren.

Ja!

Dem Einzelnen steht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG das Recht zur sexuellen Selbstbestimmungzu. Es schützt, in welcher Einstellung der Einzelne zum Geschlechtlichen steht oder in welcher Form er sein Sexualleben ausrichtet. Hierzu zählt auch das Recht, Intimbeziehungen zu verschweigen. Würde M Informationen zum Vater der T offenbaren, könnte sie ihre vergangene Intimbeziehung mit diesem nicht weiter verschweigen. Sie wäre somit in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG betroffen.

3. Auch Ts Verlangen, Informationen über ihren leiblichen Vater zu erlangen, ist verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.

Genau, so ist das!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sichert die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Verständnis und Entfaltung der Persönlichkeit sind mit der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährt dem Einzelnen deshalb ein Recht, die eigene Abstammung zu kennen. T verlangt mehr zu über ihren leiblichen Vater und damit über ihre Abstammung zu erfahren. Ihr Verlangen ist damit durch ihr Recht, die eigene Abstammung zu kennen, verfassungsrechtlich über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Die Lösung der Kollisionslage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Gericht hat die kollidierenden Persönlichkeitrechte von M und T gegeneinander abzuwägen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Es hat bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten laut BVerfG einen weiten Spielraum.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RAP

Raphaeljura

6.5.2023, 01:40:19

M ihr Schutzbereich geht offenbar in die Intimsphäre, da es um ihre sexuelle Geschichte geht. Das ist aber absolut geschützt. Die Tochter hingegen kann sich nur auf den Schutzbereich der Sozialspäre berufen, da Familie. Insofern stellt sich mir die Frage, warum man hier abwägen muss, wenn die Intimsphäre immer absolut ist ?

Carl Wagner

Carl Wagner

6.5.2023, 11:30:18

Vielen Dank für deine Frage, Raphaeljura! Das BVerfG stellt sich diese Frage ebenfalls, aber verneint einen solchen Eingriff in die Intimsphäre, weil die Klägerin aus der sexuellen Beziehung hervorgegangen ist. Wortlaut des BVerfG: "Ein Eingriff in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil aus der Beziehung, über die Auskunft verlangt wird, die kl. Tochter als dritte Person hervorgegangen ist und deren

Persönlichkeitssphäre

erheblich berührt wird." (BVerfG, NJW

199

7, 1769, beck-online) Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

FJE

Friedrich-Schiller-Universität Jena

6.1.2024, 06:46:47

Und welche Argumente sprechen dann für die Lösung, dass M schutzwürdiger ist?


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