Kommunalwahlrecht von Unionsbürgern (Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG)


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Nachdem S verstanden hat, warum sie als Spanierin nicht an den Wahlen des Bundestags mitwirken kann, wundert sie sich jetzt darüber, warum sie bei den letzten Kommunalwahlen wählen durfte.

Einordnung des Falls

Kommunalwahlrecht von Unionsbürgern (Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Alle in Deutschland lebenden Ausländer dürfen bei Kommunalwahlen abstimmen.

Nein!

Voraussetzung für das aktive sowie passive Wahlrecht i.S.v. Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG ist die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt auch für Landtags- und Kommunalwahlen. Denn auch für Länder fordert Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG eine gewählte Vertretung des Volkes. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk der Bundesrepublik ist Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Volk in den Ländern. Auch Kommunen sind Teil des Staates, sie üben vom Staat abgeleitete Staatsgewalt aus. Somit sind Ausländer grundsätzlich auch von der Kommunalwahl ausgeschlossen.

2. S durfte bei der letzten Kommunalwahl abstimmen, weil sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist.

Genau, so ist das!

Voraussetzung für das aktive sowie passive Wahlrecht ist die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt grundsätzlich auch für Landtags- und Kommunalwahlen. Das EU-Recht (Richtlinie 94/80/EG) gebietet jedoch ein Wahlrecht für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Diese Vorgabe hat der Gesetzgeber mit Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG umgesetzt. Die Unterscheidung zwischen EU-Angehörigen und Nicht-EU-Angehörigen ist mit Blick auf das Integrationsziel aus Art. 23 GG gerechtfertigt. Neben deutschen Staatsangehörigen haben gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG auch die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen. Spanien ist Mitgliedstaat der EU. S ist als spanische Staatsangehörige auch EU-Angehörige (Unionsbürger, Art. 20 Abs. 1 AEUV). Gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG durfte S als eine in Deutschland lebende Unionsbürgerin bei der Kommunalwahl wählen, nicht aber bei der Bundestagswahl.

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