Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Niqab/Burka im Straßenverkehr
Niqab/Burka im Straßenverkehr
24. Januar 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (5.748 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundesland B erlässt ein neues Gesetz. Dieses verbietet das Autofahren mit Niqab, also einem gesichtsverhüllenden Schleier, der lediglich die Augen frei lässt. Muslimin A ist empört, sie fühlt sich auch mit Niqab ausgesprochen sicher im Straßenverkehr.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Niqab/Burka im Straßenverkehr
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Dass A auch im Straßenverkehr ihren Niqab trägt, fällt in den Schutzbereich ihrer Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das erlassene Verbot stellt einen klassischen Eingriff in den Schutzbereich von As Glaubensfreiheit dar.
Ja!
3. Im Rahmen der Rechtfertigung ist As Glaubensfreiheit mit anderen widerstreitenden Verfassungsgütern in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen.
Genau, so ist das!
4. Ist das Niqab-Verbot im Straßenverkehr verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
HanDerenoglu
6.12.2024, 16:14:35
Ich verstehe nicht wie das Tragen eines Niqabs die Rechtsgüter anderer gefährden soll? Die Augen sind doch frei - peripherer Blick sollte aufh möglich sein, was genau ist daran als Gefahr zu sehen?
Leo Lee
8.12.2024, 08:07:39
Hallo HanDerenoglu, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Diese Fall ist an diverse Entscheidungen von verschiedenen Gerichten (OVG NRW 8 A 3194/21, OVG Rheinland-Pfalz 7 A 10660/23, OLG Düsseldorf IV-2 RBs 73/22, OVG NRW 8 B 1967/20) angelehnt. Und in den entsprechenden Entscheidungen wurde festgestellt, dass das Tragen des Niqabs die Sicht sowie die nonverbale Kommunikation mit anderen Fahrern - beide Aspekte sind sehr wichtig für die Sicherheit des Straßenverkehrs - erheblich beeinträchtigen. Wie im Fall erwähnt, kann bei entsprechender Argumentation auch eine andere Bewertung vertretbar sein. Allerdings ist unser Ausgangspunkt die Entscheidung der jeweiligen Gerichte, insofern bitten wir dich um Nachsicht :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
luisahrn
21.1.2025, 00:22:27
Die nonverbale Kommunikation wurde ausdrücklich ausgenommen soweit ich es aus einer anderen Fallaufbereitung entnommen habe. Nonverbale Kommunikation muss es im Straßenverkehr nicht geben. Auch kann, auch ohne Niqab nicht gewährleistet werden, dass ich den Autofahrer im anderen Auto so scharf erkennen kann, dass ich seine Mimik (außer Augen, Gestik ist der Trägerin ja ebenfalls möglich) erkennen können muss. Vielmehr wurde auf Sichtfeldeinschränkungen und Erkennbarkeit im Falle eines verkehrsverstoßes verwiesen