Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Grundfall 1: Begriff der Meinung
Grundfall 1: Begriff der Meinung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent J äußert in einem hitzigen Gespräch mit seinen Freunden: "Die Juristerei ist die einzig entscheidende Wissenschaft". Universitätsrektor und Soziologieprofessor U, der am Nachbartisch sitzt, findet dies unerhört und exmatrikuliert J.
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Einordnung des Falls
Grundfall 1: Begriff der Meinung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet, wenn die Kundgabe einer Meinung vorliegt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit seiner Aussage "Die Juristerei ist die einzig entscheidende Wissenschaft" tut J eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kund.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
2.5.2021, 13:19:54
Als ergänzende Fundstelle fänd ich ein BVerfG-Urteil super, in dem die Meinung definiert wird.
Tigerwitsch
2.5.2021, 22:34:51
„[Der] Begriff der ‚Meinung’ in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG [ist] grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das mu[ss] auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder - behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt.“ Siehe nur BVerfG, B. v. 22.06.1982 - AZ.: 1 BvR 1376/79; B. v. 17.09.2012 - AZ.: 1 BvR 2979/10.
robse27
18.7.2023, 09:44:52
„Meinung“? Ist doch eine anerkannte Tatsache, oder nicht? ;)
MaxRaspody
31.7.2023, 00:27:19
Wäre nur noch zu klären, ob die Juristerei überhaupt den Ansprüchen einer Wissenschaft genügt oder ob es nicht vielmehr eine Kunst ist. Wissenschaft setzt mE ergebnisoffenheit und Interesse an der „Wahrheit“ voraus. Oder anders gesagt: sie sollte dazu geeignet sein -zumindest so etwas ähnliches - wir wissen zu schaffen. Das ist aber nicht das, was einen Juristen ausmacht. Vielmehr geht es darum, gesellschaftliche Probleme zu lösen bzw. für die Interessen (von einem selbst oder von jmd anderen) zu kämpfen. Ob etwa das ne bis in Idem gebot des Art 103 III jegliche mehrfach-Verfolgung ausschließt oder nur die tatsächliche mehrfach-Bestrafung, ergibt sich so nicht aus der Rechtsquelle. (Es gaebe etliche weitere Besipiele…). Dies ergibt sich aus normativer Wertung und kann gerade nicht bloß „erkannt“ werden. Oder wie schmitt meint: der Entscheidung kommt eine selbstständige Bedeutung zu und der Inhalt der Norm kann eben nicht (wenn man es ganz zu Ende denkt nicht nur nicht restlos sondern gar nicht) aus der Norm allein (!) abgeleitet werden. Die Rechtswissenschaften ist eher eine Art Theologie, wobei es eigentlich eher Rechts-„Wissenschaften“ bzw Theo-„Logie“ heißen müsste. Freue mich über Antworten ;)