+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent J äußert in einem hitzigen Gespräch mit seinen Freunden: "Die Juristerei ist die einzig entscheidende Wissenschaft". Universitätsrektor und Soziologieprofessor U, der am Nachbartisch sitzt, findet dies unerhört und exmatrikuliert J.
Einordnung des Falls
Grundfall 1: Begriff der Meinung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet, wenn die Kundgabe einer Meinung vorliegt.
Genau, so ist das!
Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) setzt eine Meinungsäußerung voraus. Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man jede Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt. Ohne freien Meinungsdialog ist unsere Demokratie schlechthin undenkbar. Wegen dieser immensen Bedeutung der Meinungsfreiheit, ist der Begriff der Meinung weit zu verstehen.
2. Mit seiner Aussage "Die Juristerei ist die einzig entscheidende Wissenschaft" tut J eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kund.
Ja, in der Tat!
Meinung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst Werturteile und damit eine Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankäme.
Mit der überspitzten Überordnung der Rechtswissenschaft gegenüber anderen Wissenschaften hat J eine Aussage getroffen, die sich durch ein subjektives Element der wertenden Stellungnahme auszeichnet. Auch wenn J von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt sein mag, handelt es sich erkennbar um eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG.