+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudent J äußert in einem hitzigen Gespräch mit seinen Freunden: "Die Juristerei ist die einzig entscheidende Wissenschaft". Universitätsrektor und Soziologieprofessor U, der am Nachbartisch sitzt, findet dies unerhört und exmatrikuliert J.

Einordnung des Falls

Grundfall 1: Begriff der Meinung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet, wenn die Kundgabe einer Meinung vorliegt.

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Genau, so ist das!

Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) setzt eine Meinungsäußerung voraus. Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man jede Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt. Ohne freien Meinungsdialog ist unsere Demokratie schlechthin undenkbar. Wegen dieser immensen Bedeutung der Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung weit zu verstehen.

2. Mit seiner Aussage "Die Juristerei ist die einzig entscheidende Wissenschaft" tut J eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kund.

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Ja, in der Tat!

Meinung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst Werturteile und damit eine Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankäme. Mit der überspitzten Überordnung der Rechtswissenschaft gegenüber anderen Wissenschaften hat J eine Aussage getroffen, die sich durch ein subjektives Element der wertenden Stellungnahme auszeichnet. Auch wenn J von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt sein mag, handelt es sich erkennbar um eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG.

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Isabell

Isabell

2.5.2021, 13:19:54

Als ergänzende Fundstelle fänd ich ein BVerfG-Urteil super, in dem die Meinung definiert wird.

Tigerwitsch

Tigerwitsch

2.5.2021, 22:34:51

„[Der] Begriff der ‚Meinung’ in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG [ist] grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das mu[ss] auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder - behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt.“ Siehe nur BVerfG, B. v. 22.06.1982 - AZ.: 1 BvR 1376/79; B. v. 17.09.2012 - AZ.: 1 BvR 2979/10.

robse27

robse27

18.7.2023, 09:44:52

„Meinung“? Ist doch eine anerkannte Tatsache, oder nicht? ;)

MaxRaspody

MaxRaspody

31.7.2023, 00:27:19

Wäre nur noch zu klären, ob die Juristerei überhaupt den Ansprüchen einer Wissenschaft genügt oder ob es nicht vielmehr eine Kunst ist. Wissenschaft setzt mE ergebnisoffenheit und Interesse an der „Wahrheit“ voraus. Oder anders gesagt: sie sollte dazu geeignet sein -zumindest so etwas ähnliches - wir wissen zu schaffen. Das ist aber nicht das, was einen Juristen ausmacht. Vielmehr geht es darum, gesellschaftliche Probleme zu lösen bzw. für die Interessen (von einem selbst oder von jmd anderen) zu kämpfen. Ob etwa das ne bis in Idem gebot des Art 103 III jegliche mehrfach-Verfolgung ausschließt oder nur die tatsächliche mehrfach-Bestrafung, ergibt sich so nicht aus der Rechtsquelle. (Es gaebe etliche weitere Besipiele…). Dies ergibt sich aus normativer Wertung und kann gerade nicht bloß „erkannt“ werden. Oder wie schmitt meint: der Entscheidung kommt eine selbstständige Bedeutung zu und der Inhalt der Norm kann eben nicht (wenn man es ganz zu Ende denkt nicht nur nicht restlos sondern gar nicht) aus der Norm allein (!) abgeleitet werden. Die Rechtswissenschaften ist eher eine Art Theologie, wobei es eigentlich eher Rechts-„Wissenschaften“ bzw Theo-„Logie“ heißen müsste. Freue mich über Antworten ;)


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