Hängt die Grünen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die rechtsextreme Partei „Der III. Weg“ (P) hängt im Stadtgebiet der sächsischen Stadt Z grüne Wahlplakate mit der weithin lesbaren Aufschrift „HÄNGT DIE GRÜNEN“ auf. Darunter findet sich ein im Vorbeigehen kaum lesbarer Text. Zs Polizeibehörde verfügt gegenüber P, die Plakate im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt abzuhängen.
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Einordnung des Falls
Hängt die Grünen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Entfernung von Wahlplakaten aufgrund Verstoßes gegen eine Strafrechtsnorm ist nur möglich, wenn durch sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen wird, die kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zur Beantwortung der Frage, ob die Aufschrift der Wahlplakate einen Straftatbestand erfüllen, ist zunächst der objektive Sinn der Äußerungen zu ermitteln.
Ja!
3. Der Wortlaut der Plakataufschrift „HÄNGT DIE GRÜNEN“ legt nahe, dass sich diese auf die Parteimitglieder der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ bezieht.
Genau, so ist das!
4. Auf dem Plakat steht in kleiner Schrift: „Macht unsere […] Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.“ Ändert dies das objektive Verständnis der Äußerung?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Nach § 130 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen Teile der Bevölkerung zum Hass aufstachelt.
Ja!
6. Damit eine Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung auch geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören i.S.d. § 130 Nr. 1 StGB, muss in der Folge auch eine konkrete Gefahr eintreten.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Die Menschenwürde ist im Vergleich zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig.
Ja, in der Tat!
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