Referendariat

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Statthafter Rechtsbehelf und Rechtsschutzbedürfnis bei Zwangsvollstreckung aus Zuschlagsbeschluss (Kläger=ehemaliger Eigentümer)

Statthafter Rechtsbehelf und Rechtsschutzbedürfnis bei Zwangsvollstreckung aus Zuschlagsbeschluss (Kläger=ehemaliger Eigentümer)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B erwirbt bei einer Zwangsversteigerung Ks Grundstück. Trotz des anschließend mit K geschlossenen Mietvertrags betreibt er nun die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss (§ 93 ZVG) auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Hiergegen erhebt K Vollstreckungsabwehrklage.

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Einordnung des Falls

Statthafter Rechtsbehelf und Rechtsschutzbedürfnis bei Zwangsvollstreckung aus Zuschlagsbeschluss (Kläger=ehemaliger Eigentümer)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG ist B neuer Eigentümer des Grundstücks geworden.

Genau, so ist das!

Auf einer Zwangsversteigerung wird dem Meistbietenden der Zuschlag erteilt (§ 81 Abs. 1 ZVG). Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks (§ 90 Abs. 1 HS 1 ZVG). Hierbei handelt es sich um einen Eigentumserwerb durch Hoheitsakt. B hat das Grundstück des K auf einer Zwangsversteigerung erworben. Das heißt, ihm wurde als Meistbietendem der Zuschlag erteilt, durch den er Eigentümer des Grundstücks wurde.
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2. Stellt ein Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG einen vollstreckbaren Titel dar?

Ja, in der Tat!

Laut ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen (§ 704 ZPO) und aus den in § 794 Abs. 1 ZPO genannten Titeln statt. Es gibt jedoch noch weitere Vollstreckungstitel außerhalb der ZPO. Einen solchen Titel regelt § 93 Abs. 1 S. 1 ZVG. Hiernach findet aus einem Zuschlagsbeschluss im Rahmen einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks gegen den Besitzer des Grundstücks die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Einen weiteren außerhalb der ZPO geregelten Titel enthält § 201 Abs. 2 S. 1 InsO (Eintragung in eine Insolvenztabelle).

3. Die Vollstreckungsabwehrklage des K ist statthaft.

Ja!

Eine Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Kläger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht (§ 767 Abs. 1 ZPO). K stützt seine Vollstreckungsabwehrklage auf den mit B nach der Zwangsversteigerung geschlossenen Mietvertrag. Dieser räumt dem K gegenüber B ein Besitzrecht ein, welches eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den durch den Zuschlagsbeschluss titulierten Anspruch darstellen könnte.

4. Es fehlt K aber an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, da die Beschwerde (§§ 96, 100 Abs. 1 ZVG) einen einfacheren Weg darstellt, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach §§ 96, 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83-85a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. K macht eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den durch den Zuschlagsbeschluss titulierten Anspruch und damit keinen der von §§ 96, 100 Abs. 1 ZVG genannten Gründe (z.B. Zuschlag nicht an den Meistbietenden, § 81 Abs. 1 ZVG) geltend. Er kann sein Rechtsschutzziel daher nicht mit einer Beschwerde erreichen, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HAMD

Hamdi

26.7.2024, 16:12:48

in der ersten Frage ist die Verweisung wohl falsch, denn der Eigentumserwerb ergibt sich aus 90 ZVG und nicht aus

93 ZVG

, wenn ich das richtig verstanden habe.

LELEE

Leo Lee

28.7.2024, 07:22:10

Hallo Hamdi, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte man meinen, die Verweisung auf 93 sei falsch. Beachte allerdings, dass es hier um den ZuschlagsBESCHLUSS nach

93 ZVG

ging. Der Beschluss richtet sich nach

93 ZVG

, woraus sich dann wiederum der Eigentumserwerb – und diesmal dann auch aus 90 ZVG – ergibt :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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