Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Statthafter Rechtsbehelf und Rechtsschutzbedürfnis bei Zwangsvollstreckung aus Zuschlagsbeschluss (Kläger=ehemaliger Eigentümer)
Statthafter Rechtsbehelf und Rechtsschutzbedürfnis bei Zwangsvollstreckung aus Zuschlagsbeschluss (Kläger=ehemaliger Eigentümer)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B erwirbt bei einer Zwangsversteigerung Ks Grundstück. Trotz des anschließend mit K geschlossenen Mietvertrags betreibt er nun die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss (§ 93 ZVG) auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Hiergegen erhebt K Vollstreckungsabwehrklage.
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Einordnung des Falls
Statthafter Rechtsbehelf und Rechtsschutzbedürfnis bei Zwangsvollstreckung aus Zuschlagsbeschluss (Kläger=ehemaliger Eigentümer)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch den Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG ist B neuer Eigentümer des Grundstücks geworden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Stellt ein Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG einen vollstreckbaren Titel dar?
Ja, in der Tat!
3. Die Vollstreckungsabwehrklage des K ist statthaft.
Ja!
4. Es fehlt K aber an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, da die Beschwerde (§§ 96, 100 Abs. 1 ZVG) einen einfacheren Weg darstellt, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hamdi
26.7.2024, 16:12:48
in der ersten Frage ist die Verweisung wohl falsch, denn der Eigentumserwerb ergibt sich aus 90 ZVG und nicht aus
93 ZVG, wenn ich das richtig verstanden habe.
Leo Lee
28.7.2024, 07:22:10
Hallo Hamdi, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte man meinen, die Verweisung auf 93 sei falsch. Beachte allerdings, dass es hier um den ZuschlagsBESCHLUSS nach
93 ZVGging. Der Beschluss richtet sich nach
93 ZVG, woraus sich dann wiederum der Eigentumserwerb – und diesmal dann auch aus 90 ZVG – ergibt :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo