Vollstreckungsabwehrklage + gleichzeitige Titelherausgabeklage

5. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf Ks Klage hin wird B zur Zahlung von €500 an K verurteilt. B bezahlt direkt nach Urteilsverkündung. Als K dennoch die Zwangsvollstreckung einleitet, erhebt B Vollstreckungsabwehrklage. Gleichzeitig verlangt er Titelherausgabe. Die Vollstreckungsabwehrklage hat Erfolg.

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Einordnung des Falls

Vollstreckungsabwehrklage + gleichzeitige Titelherausgabeklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Titelherausgabeklage des B statthaft?

Ja, in der Tat!

Eine Titelherausgabeklage ist statthaft, (1) wenn bereits auf eine Vollstreckungsabwehrklage hin rechtskräftig entschieden wurde, dass aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden darf oder (2) wenn die Vollstreckungsabwehrklage zumindest gleichzeitig erhoben wird. Dadurch sollen widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden. B hat gleichzeitig eine Vollstreckungsabwehrklage und eine Titelherausgabeklage erhoben. Die Titelherausgabeklage ist daher statthaft.
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2. Das angerufene Gericht der Vollstreckungsabwehrklage ist auch für die Titelherausgabeklage zuständig.

Ja!

Sofern sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für eine Titelherausgabeklage nicht bereits aus den allgemeinen Regeln (§§ 12ff. ZPO, §§ 23, 71 GVG) ergibt, wird seine Zuständigkeit zumindest aus prozessökonomischen Gründen oder aus einer Annexkompetenz kraft Sachzusammenhangs bejaht.

3. Für eine Titelherausgabeklage fehlt B allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, da er durch die Vollstreckungsabwehrklage bereits ausreichend geschützt wird.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Titelherausgabeklage geht in ihrer Wirkung über eine Vollstreckungsabwehrklage hinaus. Während eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage über § 775 Nr. 1 ZPO nur zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führt, beseitigt die Herausgabe des Titels jede Möglichkeit weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Titelherausgabeklage verschafft B eine über die Vollstreckungsabwehrklage hinausgehende Schutzwirkung. Er hat daher diesbezüglich ein Rechtsschutzbedürfnis.

4. Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist § 985 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 371 BGB kann der Schuldner einer Forderung ab deren Erfüllung einen darüber ausgestellten Schuldschein zurückverlangen. Ein Titelherausgabeanspruch wird nach h.M. auf § 371 BGB analog gestützt.

5. Aufgrund des Erfolgs der Vollstreckungsabwehrklage ist die Titelherausgabeklage begründet.

Ja!

Der Anspruch auf Titelherausgabe nach § 371 BGB analog besteht dann, wenn aus dem herauszugebenden Titel nicht mehr vollstreckt werden darf. Dies wiederum ist der Fall, wenn ein Gericht auf eine Vollstreckungsabwehrklage die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt hat. Die Vollstreckungsabwehrklage des B hatte Erfolg. Dies bedeutet, dass aus dem herauszugebenden Titel nicht mehr vollstreckt werden darf, weil das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EN

Entenpulli

1.5.2024, 15:44:31

Macht es dann nicht immer mehr Sinn, die

Titelherausgabeklage

hilfsweise einzulegen´?

Nocebo

Nocebo

19.5.2024, 15:39:48

Nur, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Titel vollständig und auf Dauer für unzulässig erklärt wird :) Aber dann würde ich es in einer Anwaltsklausur immer machen. Nicht aber, wenn die bspw. nur teilweise erfüllt, aufgerechnet wurde etc.

ALE

Aleks_is_Y

13.3.2025, 17:42:14

Inwiefern macht es Sinn das Hilfsweise zu machen? Hilfsweise werden doch Dinge gemacht, wenn die vorherige Verteidigung nicht erfolgreich war zB: erst bestreitten, dann hilfsweise aufrechnen Ist es nicht eher ein Stufenverhältnis? Also, wenn Abwehrklage erfolgreich, dann auch Herausgabe?

SDEE

SDee

25.5.2024, 18:48:13

Die

Titelherausgabe

kann auch aus § 757 I ZPO analog verlangt werden. Bitte ergänzen. 

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

17.10.2024, 13:05:59

Hallo @[SDee](210296), den Anspruch auf § 757 ZPO analog zu stützen, dürfte nicht völlig unvertretbar sein, die (evtl sogar ganz) hM sieht es allerdings anders. Jedenfalls ist die

Titelherausgabe

nicht "auch" analog § 757 I ZPO möglich, sondern dann anstatt der AGL des § 371 S 1 BGB (analog). Ich verweise mal auf diesen Fall, wo das bereits in mehreren Threads näher beleuchtet wurde: https://applink.jurafuchs.de/dXnPVL2zLNb. Wir haben in der Aufgabe ergänzt, dass es sich um die hM handelt, möchten aber vorerst darauf verzichten, hier näher auf § 757 ZPO analog einzugehen, weil mir das wirklich eine nur (noch) selten vertretene Auffassung zu sein scheint. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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