Referendariat

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Vollstreckungsabwehrklage + gleichzeitige Titelherausgabeklage

Vollstreckungsabwehrklage + gleichzeitige Titelherausgabeklage

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf Bs Klage hin wird K zur Zahlung von €500 an B verurteilt. K bezahlt direkt nach Urteilsverkündung. Als B dennoch die Zwangsvollstreckung einleitet, erhebt K Vollstreckungsabwehrklage. Gleichzeitig verlangt er Titelherausgabe. Die Vollstreckungsabwehrklage hat Erfolg.

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Einordnung des Falls

Vollstreckungsabwehrklage + gleichzeitige Titelherausgabeklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Titelherausgabeklage des K statthaft?

Ja, in der Tat!

Eine Titelherausgabeklage ist statthaft, (1) wenn bereits auf eine Vollstreckungsabwehrklage hin rechtskräftig entschieden wurde, dass aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden darf oder (2) wenn die Vollstreckungsabwehrklage zumindest gleichzeitig erhoben wird. Dadurch sollen widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden. K hat gleichzeitig eine Vollstreckungsabwehrklage und eine Titelherausgabeklage erhoben. Die Titelherausgabeklage ist daher statthaft.
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2. Das angerufene Gericht der Vollstreckungsabwehrklage ist auch für die Titelherausgabeklage zuständig.

Ja!

Sofern sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für eine Titelherausgabeklage nicht bereits aus den allgemeinen Regeln (§§ 12ff. ZPO, §§ 23, 71 GVG) ergibt, wird seine Zuständigkeit zumindest aus prozessökonomischen Gründen oder aus einer Annexkompetenz kraft Sachzusammenhangs bejaht.

3. Für eine Titelherausgabeklage fehlt K allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, da er durch die Vollstreckungsabwehrklage bereits ausreichend geschützt wird.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Titelherausgabeklage geht in ihrer Wirkung über eine Vollstreckungsabwehrklage hinaus. Während eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage über § 775 Nr. 1 ZPO nur zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führt, beseitigt die Herausgabe des Titels jede Möglichkeit weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Titelherausgabeklage verschafft K eine über die Vollstreckungsabwehrklage hinausgehende Schutzwirkung. Er hat daher diesbezüglich ein Rechtsschutzbedürfnis.

4. Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist § 985 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 371 BGB kann der Schuldner einer Forderung ab deren Erfüllung einen darüber ausgestellten Schuldschein zurückverlangen. Ein Titelherausgabeanspruch wird auf § 371 BGB analog gestützt.

5. Aufgrund des Erfolgs der Vollstreckungsabwehrklage ist die Titelherausgabeklage begründet.

Ja!

Der Anspruch auf Titelherausgabe nach § 371 BGB analog besteht dann, wenn aus dem herauszugebenden Titel nicht mehr vollstreckt werden darf. Dies wiederum ist der Fall, wenn ein Gericht auf eine Vollstreckungsabwehrklage die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt hat. Die Vollstreckungsabwehrklage des K hatte Erfolg. Dies bedeutet, dass aus dem herauszugebenden Titel nicht mehr vollstreckt werden darf, weil das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt hat.
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