Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Vollstreckungsabwehrklage + gleichzeitige Titelherausgabeklage
Vollstreckungsabwehrklage + gleichzeitige Titelherausgabeklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf Bs Klage hin wird K zur Zahlung von €500 an B verurteilt. K bezahlt direkt nach Urteilsverkündung. Als B dennoch die Zwangsvollstreckung einleitet, erhebt K Vollstreckungsabwehrklage. Gleichzeitig verlangt er Titelherausgabe. Die Vollstreckungsabwehrklage hat Erfolg.
Diesen Fall lösen 94,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vollstreckungsabwehrklage + gleichzeitige Titelherausgabeklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Titelherausgabeklage des K statthaft?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das angerufene Gericht der Vollstreckungsabwehrklage ist auch für die Titelherausgabeklage zuständig.
Ja!
3. Für eine Titelherausgabeklage fehlt K allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, da er durch die Vollstreckungsabwehrklage bereits ausreichend geschützt wird.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist § 985 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Aufgrund des Erfolgs der Vollstreckungsabwehrklage ist die Titelherausgabeklage begründet.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Entenpulli
1.5.2024, 15:44:31
Nocebo
19.5.2024, 15:39:48
Nur, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Titel vollständig und auf Dauer für unzulässig erklärt wird :) Aber dann würde ich es in einer Anwaltsklausur immer machen. Nicht aber, wenn die bspw. nur teilweise erfüllt, aufgerechnet wurde etc.
SDee
25.5.2024, 18:48:13
Sebastian Schmitt
17.10.2024, 13:05:59
Hallo @[SDee](210296), den Anspruch auf § 757 ZPO analog zu stützen, dürfte nicht völlig unvertretbar sein, die (evtl sogar ganz) hM sieht es allerdings anders. Jedenfalls ist die
Titelherausgabenicht "auch" analog § 757 I ZPO möglich, sondern dann anstatt der AGL des § 371 S 1 BGB (analog). Ich verweise mal auf diesen Fall, wo das bereits in m
ehreren Threads näher beleuchtet wurde: https://applink.jurafuchs.de/dXnPVL2zLNb. Wir haben in der Aufgabe ergänzt, dass es sich um die hM handelt, möchten aber vorerst darauf verzichten, hier näher auf § 757 ZPO analog einzugehen, weil mir das wirklich eine nur (noch) selten vertretene Auffassung zu sein scheint. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Sinan
24.10.2024, 18:01:11
Nach meinem Verständnis sind hier die Bezeichnungen im Bild ("K", "B" und "von B") falsch, weil vertauscht. Im vorliegenden Prozess haben sich ja die Parteirollen aus dem vormaligen Verfahren umgekehrt. Jedenfalls besteht ein Widerspruch zum Aufgabentext.
Linne_Karlotta_
25.10.2024, 14:59:43
Hallo Sinan, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team