Herkömmliches Genehmigungsverfahren

15. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Unternehmer U plant die Errichtung eines Wolkenkratzers und stellt daher einen Bauantrag in der vorgeschriebenen Form und mit den erforderlichen Bauvorlagen.

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Einordnung des Falls

Herkömmliches Genehmigungsverfahren

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für den von U geplanten Wolkenkratzer ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren einschlägig (§ 63 Abs. 1 S. 1 NBauO).

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 NBauO wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen durchgeführt, mit Ausnahme von solchen baulichen Anlagen, die Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 5 NBauO sind. Damit stellt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren das Regelverfahren für den überwiegenden Anteil aller Baumaßnahmen dar.Der von U geplante Wolkenkratzer ist ein Sonderbau im Sinne des § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 NBauO, sodass sich der Prüfungsumfang der Baubehörde im Genehmigungsverfahren nicht nach § 63 NBauO bestimmt.
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2. Für den von U geplanten Wolkenkratzer ist das (herkömmliche) Baugenehmigungsverfahren einschlägig (§ 64 NBauO).

Ja!

Gemäß § 64 NBauO werden Baumaßnahmen, die nicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO geprüft werden, auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht geprüft. Der Prüfungsumfang des herkömmlichen Genehmigungsverfahrens umfasst auch sämtliche bauordnungsrechtliche Vorschriften der NBauO.Der von U geplante Wolkenkratzer ist ein Sonderbau im Sinne des § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 NBauO, sodass sich der Prüfungsumfang der Baubehörde im Genehmigungsverfahren nach § 64 NBauO bestimmt.Die Behörde ist im Genehmigungsverfahren beispielsweise auch dazu verpflichtet zu prüfen, ob der Wolkenkratzer das Orts- oder Landschaftsbild im Sinne des § 10 NBauO verunstaltet (präventive Vollüberprüfung).
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