Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Verwaltungsrecht BT: Waffenrecht
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit AfD-Mitglieder (VG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2024, Az. 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23)
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit AfD-Mitglieder (VG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2024, Az. 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23)
22. Februar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten und Mitglied der AfD. Als die zuständige Behörde von der AfD-Mitgliedschaft erfährt, widerruft sie am 26.06.2023 alle Waffenbesitzkarten wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit mit Hinweis auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG.
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Einordnung des Falls
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit AfD-Mitglieder (VG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2024, Az. 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 13 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K erhebt am 10.07.2023 Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten. Ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ziffer III. der Ordnungsverfügung lautet „Die Erlaubnisdokumente sind gemäß § 46 Abs. 1 WaffG zurückzugeben“. Wäre dagegen auch die Anfechtungsklage statthaft?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und K dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ja!
4. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG setzt tatbestandlich voraus, dass nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eine solche Tatsache?
Ja, in der Tat!
6. Da die Unzuverlässigkeit hier auf eine Parteimitgliedschaft gestützt wird, kommt allein § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG in Betracht, nicht § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG.
Nein!
7. Muss für die Annahme der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG bereits positiv nachgewiesen sein, dass die betroffene Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt?
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Bei der AfD rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt.
Ja, in der Tat!
9. Genügt die bloße Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b, c WaffG?
Ja!
10. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG kann widerlegt werden.
Genau, so ist das!
11. Auf Rechtsfolgenseite eröffnet § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG der Behörde ein Ermessen darüber, ob sie die Erlaubnis widerruft.
Nein, das trifft nicht zu!
12. Die Anfechtungsklage des K gerichtet auf Aufhebung des Widerrufs ist begründet und hat Erfolg.
Nein!
13. K hatte – neben der Anfechtungsklage – zudem eine Verpflichtungsklage auf Erteilung weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse erhoben. Ist diese begründet?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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