Öffentliches Recht

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Verwaltungsrecht BT: Waffenrecht

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit AfD-Mitglieder (VG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2024, Az. 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23)

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit AfD-Mitglieder (VG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2024, Az. 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23)

22. Februar 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten und Mitglied der AfD. Als die zuständige Behörde von der AfD-Mitgliedschaft erfährt, widerruft sie am 26.06.2023 alle Waffenbesitzkarten wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit mit Hinweis auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG.

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Einordnung des Falls

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit AfD-Mitglieder (VG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2024, Az. 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 13 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K erhebt am 10.07.2023 Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten. Ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart?

Genau, so ist das!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Sofern der Kläger die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts begehrt, ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Ein Verwaltungsakt ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde zur (3) Regelung eines (4) Einzelfalls auf dem (4) Gebiet des öffentlichen Rechts mit (5) unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (§ 35 S. 1 VwVfG). Bei dem Widerruf der Waffenbesitzkarten handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG. Dieser ist für K belastend und er begehrt dessen Aufhebung. Dass der Widerruf ein Verwaltungsakt ist, folgt auch aus dem actus-contrarius-Gedanken: Danach teilt ein Aufhebungsakt stets die Rechtsnatur des Ursprungsakts (sog. actus primus). Da die Erteilung der Waffenbesitzkarte ein Verwaltungsakt ist, ist auch ihre Aufhebung ein Verwaltungsakt.
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2. Ziffer III. der Ordnungsverfügung lautet „Die Erlaubnisdokumente sind gemäß § 46 Abs. 1 WaffG zurückzugeben“. Wäre dagegen auch die Anfechtungsklage statthaft?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit der Kläger die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts (§ 35 S. 1 VwVfG) begehrt. Ein Verwaltungsakt ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde zur (3) Regelung eines (4) Einzelfalls auf dem (5) Gebiet des öffentlichen Rechts mit (6) unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (§ 35 S. 1 VwVfG). Die Behörde weist mit der Ziff. 3 nur auf die gesetzliche Rückgabepflicht nach § 46 Abs. 1 WaffG hin. Bei einem bloßen Hinweis auf die Rechtslage fehlt es an dem einseitigen Setzen von Rechtsfolgen, d.h. der Regelungswirkung i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG. Mangels Regelung handelt es sich insoweit nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG (RdNr. 31).

3. Die Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und K dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Ja!

Die Begründetheit der Anfechtungsklage setzt voraus, dass (1) der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und (2) der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist stets in drei Schritten zu prüfen: (1) Ermächtigungsgrundlage, (2) Formelle Rechtmäßigkeit, (3) Materielle Rechtmäßigkeit.

4. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Waffengesetz kennt in § 45 WaffG spezielle Ermächtigungsgrundlagen für Rücknahme und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Diese gehen den allgemeinen, subsidiären Regelungen in §§ 48, 49 VwVfG vor. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist hier § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG als lex specialis zu § 49 Abs. 2 S, 1 Nr. 3 VwVfG die zutreffende Ermächtigungsgrundlage. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Andere Spezialregelungen zu den §§ 48, 49 VwVfG findest Du etwa in § 15 Abs. 1 GastG, § 3 StVG, § 21 BImSchG oder § 14 BBG. Wie immer beim Umgang mit unbekannten Gesetzen gilt: Keine Panik! Diese Klausuren sind eine besondere Chance, Dein juristisches Handwerkszeug unter Beweis zu stellen. Wichtig ist aber auch hier die saubere Unterscheidung zwischen Rücknahme und Widerruf. Dass hier nachträgliche Tatsachen vorliegen und damit der Widerruf – und nicht die Rücknahme – einschlägig ist, liegt daran, dass die die Unzuverlässigkeit begründende Einordnung der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall offenbar erst nach der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse erfolgt ist.

5. § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG setzt tatbestandlich voraus, dass nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eine solche Tatsache?

Ja, in der Tat!

§ 4 WaffG benennt die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist insbesondere erforderlich, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (vgl. dazu § 5 WaffG) besitzt. Wenn diese fehlt, liegt also ein Versagungsgrund vor. Der unbestimmte Rechtsbegriff der (Un)Zuverlässigkeit wird im Waffenrecht im Katalog des § 5 WaffG konkretisiert: § 5 Abs. 1 WaffG benennt sog. absolute Unzuverlässigkeitsgründe: Liegt ein solcher vor, gilt die Person absolut und unwiderlegbar als unzuverlässig. § 5 Abs. 2 WaffG benennt Regelbeispiele für eine Unzuverlässigkeit: Liegt ein solches vor, indiziert es die Unzuverlässigkeit. Die Unzuverlässigkeit kann dort aber im Einzelfall widerlegt werden.

6. Da die Unzuverlässigkeit hier auf eine Parteimitgliedschaft gestützt wird, kommt allein § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG in Betracht, nicht § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG.

Nein!

§ 5 Abs. 2 WaffG knüpft zum einen an die Mitgliedschaft in einer verbotenen Vereinigung (Nr. 2a) oder in einer für verfassungswidrig erklärten Partei (Nr. 2b) an, zum anderen (Nr. 3b und Nr. 3c) an nicht verbotene Vereinigungen, die bestimmte verfassungsfeindliche Bestreibungen verfolgen (vgl. Nr. 3a aa-cc). Dem Wortlaut nach sind die Varianten nebeneinander anwendbar. Dies folgt auch aus Sinn und Zweck des § 5 WaffG, die Allgemeinheit so effektiv wie möglich vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu schützen. § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG entfaltet also keine Sperrwirkung für Fälle, in denen die Unzuverlässigkeit an die Mitgliedschaft in einer Vereinigung oder politischen Partei anknüpft; § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ist daneben anwendbar (RdNr. 45).

7. Muss für die Annahme der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG bereits positiv nachgewiesen sein, dass die betroffene Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt?

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG setzt nur voraus, dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist vor die Klammer gezogen und gilt dem Wortlaut nach daher für alle Tatbestandsvarianten des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Erforderlich ist damit nur ein tatsachenbegründeter Verdacht (RdNr. 93ff). Dies folgt auch aus der Systematik (RdNr. 103ff.): § 5 Abs. 2 Nr. 2b WaffG erfordert die Feststellung der Verfassungswidrigkeit, § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG das Verbot der Vereinigung; im Umkehrschluss setzt Nr. 3 sie also nicht voraus. Auch Sinn und Zweck (RdNr. 114ff.) des WaffG – der weitreichende Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern – erfordert, bereits den begründeten Verdacht genügen zu lassen. In einem solchen Fall ist von Dir ganz saubere Arbeit bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen gefordert. Das bringt Dir hier die Punkte! In der alten Fassung fehlte die Formulierung „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen“; der Nachweis war also erforderlich. Durch die Änderung brachte der Gesetzgeber den Willen zum Ausdruck, dass bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit erlaubnisschädlich sind (RdNr. 107).

8. Bei der AfD rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt.

Ja, in der Tat!

Bei dem Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten (§ 5 Abs. 2 Nr. 3a aa WaffG), handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die verfassungsmäßige Ordnung umfasst die freiheitlich-demokratische Grundordnung (Art. 21 Abs. 1 GG) und damit die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip (RdNr. 69). Eine Vereinigung richtet sich dagegen, wenn sie als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Sie muss die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben wollen. VG Düsseldorf: Zur Bewertung der Frage, ob eine Partei die verfassungsfeindlichen Bestreibungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt, kann das Gericht auf die Einschätzung der Verfassungsschutzämter zurückgreifen, nach der die AfD ein rechtsextremistischer Verdachtsfall ist. Diese Einschätzung hat das zuständige OVG NRW 2024 bestätigt. Die AfD verfolge Ziele, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen und die Demokratie gerichtet sind. Sie arbeite mit Diffamierungen, die die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen infrage stellt (RdNr. 75, 162). Dass die Einschätzung der Verfassungsschutzämter für die Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden kann und soll, zeigt auch § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 WaffG.

9. Genügt die bloße Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b, c WaffG?

Ja!

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 b, c WaffG knüpfen schon nach ihrem Wortlaut an die bloße (auch passive) Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung an. Dahinter steht der Gedanke, dass die Mitgliedschaft eine nachhaltige Bindung und Identifizierung mit der Vereinigung und ihren Zielen zum Ausdruck bringt. Eine darüber hinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung des Betroffenen ist nicht erforderlich (RdNr. 51ff.). K war im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs Mitglied der AfD. Dies reicht für die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b WaffG bereits aus. Auch hat K sie unterstützt i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 c WaffG, u.a. indem er verschiedene Ämter wahrnimmt (RdNr. 48ff.). Die Vorgängerregelung hatte noch darauf abgestellt, ob der Betroffene selbst (einzeln oder als Mitglied der Vereinigung) solche Bestrebungen verfolgt, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 a.F. (RdNr. 51). Ob die bloße Mitgliedschaft in der AfD die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen kann, ist umstritten. Das VG Köln hat in einem anderen Fall so entschieden wie das VG Düsseldorf (Urt. v. 08.09.2022, 20 K 3080/21). Das OVG Sachsen-Anhalt teilt diese Rechtsauffassung nicht (Beschl. v. 24.04.2023, Az. 3 M 13/23). Es führt an, dass sich nicht nach den Verfassungsschutzgesetzen, sondern allein nach dem WaffG bestimme, mit welchem Grad der Überzeugung verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen müssen, die eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. In der Klausur hast Du hier daher besonders viel Argumentationsspielraum.

10. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG kann widerlegt werden.

Genau, so ist das!

Wiederholung: § 5 Abs. 1 WaffG benennt absolute Unzuverlässigkeitsgründe: In diesen Fällen gilt die Person absolut und unwiderlegbar als unzuverlässig. § 5 Abs. 2 WaffG dagegen nennt Regelbeispiele: Diese indizieren die Unzuverlässigkeit; sie kann aber im Einzelfall widerlegt werden. Voraussetzung für die Widerlegung der Indizwirkung ist (1) ein waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten und (2) die unmissverständliche, beharrliche Distanzierung von verfassungsfeindlichen Äußerungen und Verhaltensweisen der Mitglieder und Anhänger der Vereinigung (RdNr.171). VG Düsseldorf: K hat sich im konkreten Fall nicht unmissverständlich, beharrlich und nach außen erkennbar distanziert. Er ist überdies nicht nur Mitglied der AfD, sondern nimmt diverse Funktionen in der Partei wahr (RdNr. 175ff.). Wer die Regelvermutung widerlegen will, den trifft die Darlegungspflicht (RdNr. 171). Siehe dazu diesen Fall.

11. Auf Rechtsfolgenseite eröffnet § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG der Behörde ein Ermessen darüber, ob sie die Erlaubnis widerruft.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 45 Abs. 2 S. 1 WaffG sieht eine gebundene Entscheidung vor („ist zu widerrufen“). Die Behörde hat also kein Ermessen, sondern muss die waffenrechtliche Erlaubnis zwingend widerrufen, wenn der Tatbestand erfüllt ist. Da der Tatbestand hier erfüllt ist, muss die zuständige Behörde Ks Waffenbesitzkarten widerrufen. Der Widerruf ist also rechtmäßig.

12. Die Anfechtungsklage des K gerichtet auf Aufhebung des Widerrufs ist begründet und hat Erfolg.

Nein!

Der Widerruf der Waffenbesitzkarten ist rechtmäßig und verletzt den K daher nicht in seinen Rechten. Damit ist die Anfechtungsklage unbegründet (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Beachte: Gemäß § 45 Abs. 5 WaffG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse keine aufschiebende Wirkung. Neben der Anfechtungsklage ist daher auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Im Originalfall entschied das VG daher auch im Eilverfahren. Waffenrechtliche Klausuren sind bei den Prüfungsämtern deshalb auch so beliebt.

13. K hatte – neben der Anfechtungsklage – zudem eine Verpflichtungsklage auf Erteilung weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse erhoben. Ist diese begründet?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Das wäre der Fall, wenn K einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnisse hat. Wie bereits festgestellt, ist von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des K nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG auszugehen. Es fehlt folglich an der zentralen Erteilungsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. K hat somit keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet.
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