Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Verwaltungsrecht BT: Waffenrecht
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit AfD-Mitglieder (VG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2024, Az. 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23)
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit AfD-Mitglieder (VG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2024, Az. 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23)
30. Mai 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (35.145 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten und Mitglied der AfD. Als die zuständige Behörde von der AfD-Mitgliedschaft erfährt, widerruft sie am 26.06.2023 alle Waffenbesitzkarten wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit mit Hinweis auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG.
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Einordnung des Falls
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit AfD-Mitglieder (VG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2024, Az. 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 13 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K erhebt am 10.07.2023 Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten. Ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ziffer III. der Ordnungsverfügung lautet „Die Erlaubnisdokumente sind gemäß § 46 Abs. 1 WaffG zurückzugeben“. Wäre dagegen auch die Anfechtungsklage statthaft?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und K dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ja!
4. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG setzt tatbestandlich voraus, dass nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eine solche Tatsache?
Ja, in der Tat!
6. Da die Unzuverlässigkeit hier auf eine Parteimitgliedschaft gestützt wird, kommt allein § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG in Betracht, nicht § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG.
Nein!
7. Muss für die Annahme der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG bereits positiv nachgewiesen sein, dass die betroffene Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt?
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Bei der AfD rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt.
Ja, in der Tat!
9. Genügt die bloße Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b, c WaffG?
Ja!
10. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG kann widerlegt werden.
Genau, so ist das!
11. Auf Rechtsfolgenseite eröffnet § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG der Behörde ein Ermessen darüber, ob sie die Erlaubnis widerruft.
Nein, das trifft nicht zu!
12. Die Anfechtungsklage des K gerichtet auf Aufhebung des Widerrufs ist begründet und hat Erfolg.
Nein!
13. K hatte – neben der Anfechtungsklage – zudem eine Verpflichtungsklage auf Erteilung weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse erhoben. Ist diese begründet?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sparfüchsin
9.4.2025, 21:50:39
Ist die Waffenbesitzkarte die waffenrechtliche Erlaubnis? Oder ist das eher wie Fahrerlaubnis und Führerschein zu beurteilen, wo der Führerschein rein das Dokument ist und die Erlaubnis sozusagen verkörpert (kenne es so aus dem Strafrecht)? Muss man hier nicht differenzieren?

Lorena.Giacco
15.4.2025, 16:25:33
Hallo @[sparfüchsin](295598) und danke für Deine gute Frage! Ja, die Waffenbesitzkarte (WBK) ist die waffenrechtliche Erlaubnis. Anders als etwa im Fahrerlaubnisrecht, wo - wie Du zu Recht feststellst - zwischen der eigentlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis) und deren Nachweisdokument (Führerschein) unterschieden wird, fällt im Waffenrecht beides zusammen: Die WBK ist konstitutiv für die Berechtigung, erlaubnispflichtige Waffen zu besitzen (§ 10 Abs. 1 WaffG: „Die Erlaubnis… wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt“). Sie dokumentiert zugleich, welche konkrete(n) Waffe(n) der Inhaber besitzen darf – es gibt also keine „unsichtbare“ Erlaubnis neben dem Dokument. Wer keine WBK (mehr) hat, hat auch keine Erlaubnis. Nur der Vollständigkeit halber: Neben der Waffenbesitzkarte gibt es mit dem Waffenschein eine weitere Art der waffenrechtlichen Erlaubnis. Während die WBK zum Besitz von Waffen berechtigt, also zur Aufbewahrung in den eigenen vier Wänden, erlaubt der Waffenschein das Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit (§ 10 Abs. 4 WaffG). Letzterer wird nur unter besonders strengen Voraussetzungen erteilt. Ich hoffe, das hilft! Beste Grüße, Lorena – für das Jurafuchs-Team
jomolino
14.5.2025, 09:54:31
hallo, die Entscheidung wurde vom OVG Münster aufgehoben. das OVG Münster stellte mit
Beschlussvom 30.04.2025 (Az. 20 A 1506/24) fest, dass eine Mitgliedschaft in der Landes- und Bundespartei nicht genügt, um sie als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. liebe grüsse
dolo agitation
19.5.2025, 13:45:06
!reminder, bitte updaten

Linne_Karlotta_
22.5.2025, 15:51:30
Hallo in die Runde, danke für den Hinweis. Wir arbeiten bereits an der neuen Entscheidung und werden das zeitnah updaten! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
MRE
23.5.2025, 16:24:13
Einstufung des Verfassungsschutzes als gesichert rechtsextrem sollte ebenfalls berücksichtigt werden.