Gegenrechte aus § 242 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E hat sein Grundstück an B verkauft. B ist als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Später stellt E fest, dass die Auflassung mangels gleichzeitiger Anwesenheit beim Notar fehlerhaft war. E verlangt Grundbuchberichtigung. B macht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung geltend.
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Einordnung des Falls
Gegenrechte aus § 242 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da die Auflassung fehlerhaft war (§ 925 Abs. 1 BGB), ist B nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden. Ist das Grundbuch deswegen unrichtig?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Grundbuch ist unrichtig. Hat E daher gegen B einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB)?
Ja!
3. B hat gegen E einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus dem Kaufvertrag. Kommt daher der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) in Betracht, wenn E den Anspruch aus § 894 BGB gegenüber B geltend macht?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Findet Nemo Tenetur
22.10.2024, 20:58:29
Wenn § 242 BGB hier vom
Anspruchsgegnergeltend gemacht werden muss, ist es doch eine Einrede, wenn ich das richtig verstanden habe? Ich komme mit Einreden und Einwendungen immer wieder durcheinander, weswegen ich die Formulierung “dolo-agit-Einwand” in der Erklärung etwas verwirrend fand. Falls es tatsächlich eine Einrede ist, wäre vielleicht die Formulierung “dolo-agit-Einrede” eindeutiger?
Sebastian Schmitt
31.10.2024, 15:54:30
Hallo @[Findet Nemo Tenetur](254807), man könnte das in der Tat präziser fassen, wir haben uns aber aus zwei Gründen dagegen entschieden: Erstens findet sich die neutrale Formulierung "dolo agit-Einwand" so auch verbreitet in Rspr und Literatur (zB BGH NZG 2023, 1076; BeckOK-BGB/Sutschet, 71. Ed, Stand 1.8.2024) und wir möchten diesen Sprachgebrauch abbilden. Zweitens ist die Frage nach Einrede oder Einwendung für den dolo agit-Fall gar nicht leicht zu beantworten. Sucht man zB bei beck online nach "dolo agit-Einrede" und nach "dolo agit-Einwendung", findet man für beides viele Ergebnisse aus Rspr und Literatur. Der Grund dafür ist, dass die Einordnung nicht immer einheitlich beurteilt wird, durchaus auch mal unterschiedlich zwischen den höchsten Bundesgerichten (instruktiv zB BAG NZA 2018, 1071, 1074 f mwN). In der Praxis mag es darauf iE tatsächlich einmal ankommen, wenn von einer Seite überhaupt kein Einwand in diese Richtung erhoben wurde. Ihr dürftet damit für Eure Prüfungen aber kaum Probleme bekommen. Der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit ist häufig nicht offensichtlich, darauf muss man also erstmal kommen. Das wissen auch diejenigen, die Eure Prüfungen erstellen. Deswegen werde sie idR die Personen in der Sachverhaltsdarstellung entsprechend vortragen lassen (wie auch wir in unserem Fall) - und dann wurde darüber geredet und es kommt zumindest iE nicht mehr darauf an, ob es jetzt eine Einrede oder eine Einwendung ist. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team