Gegenrechte aus § 242 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E hat sein Grundstück an B verkauft. B ist als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Später stellt E fest, dass die Auflassung mangels gleichzeitiger Anwesenheit beim Notar fehlerhaft war. E verlangt Grundbuchberichtigung. B macht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung geltend.
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Einordnung des Falls
Gegenrechte aus § 242 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da die Auflassung fehlerhaft war (§ 925 Abs. 1 BGB), ist B nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden. Ist das Grundbuch deswegen unrichtig?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Grundbuch ist unrichtig. Hat E daher gegen B einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB)?
Ja!
3. B hat gegen E einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus dem Kaufvertrag. Kommt daher der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) in Betracht, wenn E den Anspruch aus § 894 BGB gegenüber B geltend macht?
Genau, so ist das!
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