Zivilrecht
Sachenrecht
Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten
Abgrenzung: Anspruch des Vormerkungsberechtigten aus § 888 BGB / Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB
Abgrenzung: Anspruch des Vormerkungsberechtigten aus § 888 BGB / Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K sein Grundstück. Eine Auflassungsvormerkung sichert Ks Anspruch auf Verschaffung des Eigentums. V veräußert das Grundstück anschließend an G, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung: Anspruch des Vormerkungsberechtigten aus § 888 BGB / Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G ist Eigentümer geworden (§§ 873, 925 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Eigentumserwerb des G ist gegenüber K jedoch unwirksam (§ 883 Abs. 2 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Vs Übereignung an G ist gegenüber K relativ unwirksam. Kann K daher von G Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB verlangen?
Nein!
4. K hat gegen G keinen Anspruch aus § 894 BGB. Kann K von G stattdessen nach § 888 Abs. 1 BGB die Zustimmung zur begehrten Grundbuchänderung (hier: Eintragung des K als Eigentümer) verlangen?
Genau, so ist das!
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