Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Freiheitsverkürzender Ansatz des BVerfG: Mittelbare schwerwiegende Auswirkungen Fall 1

Freiheitsverkürzender Ansatz des BVerfG: Mittelbare schwerwiegende Auswirkungen Fall 1

5. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bundestag erlässt zum allgemeinen Gesundheitsschutz ein allgemeines Rauchverbot in Gaststätten. Nur noch weniger Betreiber erhalten eine Erlaubnis, sich „Rauch-Gaststätte“ zu nennen und ausschließlich Raucher zu empfangen. Gastwirt G verliert 75% seiner Kundschaft.

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Einordnung des Falls

Freiheitsverkürzender Ansatz des BVerfG: Mittelbare schwerwiegende Auswirkungen Fall 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wendet man die herkömmlichen Kategorien der berufsregelnden Tendenz zur Eingriffsbestimmung an, hat das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten eine objektiv berufsregelnde Tendenz.

Ja, in der Tat!

Eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben staatliche Maßnahmen, die zwar eine berufsneutrale Zielsetzung verfolgen, sich jedoch mittelbar auf die berufliche Tätigkeit auswirken. Damit nicht jede irgendwie geartete, weit entfernte Folge einer staatlichen Maßnahme einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, liegt nur dann eine objektiv berufsregelnde Tendenz vor, wenn die berufliche Tätigkeit durch die Maßnahme „nennenswert behindert“ wird (funktionales Äquivalent). Die Maßnahme muss also in ihrer Zielsetzung und Wirkung einer zielgerichteten Maßnahme gleichkommen. Das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten hat nicht primär das Ziel, den Beruf des Gastwirts zu regeln, sondern den Gesundheitsschutz der Bevölkerung beim Aufenthalt in Gaststätten zu wahren. Dadurch wird jedoch gleichzeitig der Beruf der Gastwirte „nennenswert behindert“. Dies wird bei G deutlich, der durch das Verbot 75% seiner Kundschaft verliert. Das Rauchverbot hat damit eine objektiv berufsregelnde Tendenz.
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2. Auch wenn man nicht auf die berufsregelnde Tendenz abstellt, führt das Rauchverbot zu einer Freiheitsverkürzung. Damit liegt ein Eingriff in die Berufsfreiheit vor.

Ja!

Teilweise wendet das BVerfG in seiner Rechtsprechung die Unterteilung in objektiv und subjektiv berufsregelnde Tendenz gar nicht an. Vielmehr stellt es zur Ermittlung eines Eingriffs allein darauf ab, ob der Grundrechtsträger in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt ist und damit eine Freiheitsverkürzung vorliegt. Das Rauchverbot wirkt sich auf Gastwirt G und andere Gastwirte freiheitsverkürzend aus. Die Einschränkung von Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich daraus, dass Gastwirte weder Raucher bewirten noch selbst entscheiden dürfen, ob in ihrer Gaststätte geraucht werden darf. Damit liegt ein Eingriff in die Berufsfreiheit vor, auch wenn man nicht auf die berufsregelnde Tendenz abstellt. In der Klausur ist es ratsam, dass Du die berufsregelnde Tendenz wenn möglich bestimmst. Sollte die Abgrenzung zu unscharf sein, kannst Du natürlich jederzeit prüfen, ob die jeweilige Maßnahme freiheitsverkürzend auf den Berufsausübenden wirkt.
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