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Verwaltungsvollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz, EU-RL als Ermächtigungsgrundlage (VG Berlin, Beschl. v. 19.05.2022 - 14 L 1112/22)
Verwaltungsvollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz, EU-RL als Ermächtigungsgrundlage (VG Berlin, Beschl. v. 19.05.2022 - 14 L 1112/22)
31. Mai 2025
5 Kommentare
4,6 ★ (28.594 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A betreibt eine Dönerproduktion. An einem anderen Ort hat A ein Backgewerbe angemeldet. Dort findet Behörde B 121 Dönerspieße. A kann deren Herkunft nicht nachweisen. Deshalb untersagt B formell rechtmäßig die Verwertung der Spieße, ordnet formell rechtmäßig die sofortige Vollziehung des Bescheids an und droht ein Zwangsgeld (15.000 Euro) an.
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Einordnung des Falls
Verwaltungsvollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz, EU-RL als Ermächtigungsgrundlage (VG Berlin, Beschl. v. 19.05.2022 - 14 L 1112/22)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A möchte zunächst erreichen, dass das Verwertungsverbot aufgehoben wird. Ist für dieses Klagebegehren die Feststellungsklage statthaft?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat die sofortige Vollziehung des Verwertungsverbots angeordnet. Sollte A daher auch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO stellen?
Genau, so ist das!
3. As Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder As Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Ja, in der Tat!
4. A kann aus dem Bescheid erkennen, dass B die Verbotsverfügung auf eine EU-rechtliche Verordnung stützt. Können Regelungen aus EU-Verordnungen Ermächtigungsgrundlagen sein?
Ja!
5. Das Verwertungsverbot ist formell rechtmäßig. Es müsste schließlich auch materiell rechtmäßig sein. Setzt dies zunächst voraus, dass der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage erfüllt ist?
Genau, so ist das!
6. Das Unionsrecht enthält eine Norm, die vorschreibt, dass die Herkunft von Lebensmitteln bis zum Produzenten rückverfolgbar sein muss (Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 178/2002). Hat A hiergegen verstoßen?
Ja, in der Tat!
7. B hat als Rechtsfolge ein Verwertungsverbot gewählt. Sind Ermessensfehler erkennbar?
Nein!
8. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist nur rechtmäßig, wenn ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse besteht. Fehlt es hier an dem besonderen Vollziehungsinteresse?
Nein, das ist nicht der Fall!
9. As Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO gegen das Verwertungsverbot ist begründet.
Nein, das trifft nicht zu!
10. A wendet sich auch gegen die Zwangsgeldandrohung. Hat die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nach dem – hier einschlägigen – Berliner Landesrecht aufschiebende Wirkung?
Nein!
11. Die Höhe des Zwangsgeldes entspricht dem Wert der sichergestellten Döner. Ist die Zwangsgeldandrohung nach summarischer Prüfung rechtswidrig?
Nein, das ist nicht der Fall!
12. As Anträge sind alle unbegründet. Trägt A die Kosten des Verfahrens?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SabrinaAusBerlin
6.6.2024, 17:27:23
Das Urteil ist im 2. StEx im September 2023 gelaufen.

Lukas_Mengestu
7.6.2024, 10:36:17
Klasse, danke für den Hinweis!
ehemalige:r Nutzer:in
11.6.2024, 18:37:14
As Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell
rechtswidrigist und/oder As Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Jedenfalls im Referendariat muss beachtet werden, dass nach verbreiteter Ansicht die bloße formelle
Rechtswidrigkeitder Anordnung der sofortigen Vollziehung (bei Rechtmäßigkeit des VAs im Übrigen) nicht zum beantragten Tenorierung führen wird. Vielmehr wird das VG lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben. Das hat dann insbesondere die Konsequenz, dass grdsl. nach § 155 Abs. 1 VwGO eine Kostenteilung in Betracht kommt. So macht das bspw. VGH Mannheim,
Beschlussvom 27. September 2011 – 1 S 2554/11 – BeckRS 2011, 55095; ebenso auch OVG Weimar,
Beschlussvom 25. November 2011 – 2 EO 289/11 – juris.