Öffentliches Recht

VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)

Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO)

Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Behörde B erlässt einen Bescheid gegenüber Gastwirt G, aus dem hervorgeht, dass G seine Kneipe schließen muss. Weil ein gesundheitliches Risiko für die Gäste bestehe, ordnet B die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids an. G will die Schließung verhindern.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt G. Statthafter Rechtsschutz in der Hauptsache ist die Verpflichtungsklage.

Nein, das trifft nicht zu!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§ 88 VwGO). Begehrt die Klägerin den Erlass eines Verwaltungsakts, ist die Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Will die Klägerin dagegen einen erlassenen Verwaltungsakt aufheben lassen, ist die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). G begehrt nicht den Erlass eines weiteren Verwaltungsakts, vielmehr will sie die erlassene Schließungsanordnung (= Verwaltungsakt) aus der Welt schaffen. In der Hauptsache ist daher die Anfechtungsklage statthaft.
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2. Zur Sicherung seiner Rechte genügt es, wenn G den Bescheid anficht.

Nein!

Grundsätzlich stellt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) sicher, dass die Rechte des Betroffenen bis zur gerichtlichen Entscheidung gesichert sind. Haben Widerspruch und Anfechtungsklage ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung, kann der Betroffene einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Ansonsten bleibt der angegriffene Verwaltungsakt weiterhin wirksam und kann unter Umständen von der Behörde zwangsweise durchgesetzt werden. Hier hat B die sofortige Vollziehbarkeit (= Wegfall der aufschiebenden Wirkung) des Bescheid gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Eine Anfechtungsklage würde B nicht daran hindern, die Schließung durchzusetzen.

3. Neben der Anfechtungsklage ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft.

Genau, so ist das!

Zur vorläufigen Sicherung der Rechtsposition des Klägers für den Zeitraum, in dem das Gericht in der Hauptsache noch nicht über den angegriffenen Verwaltungsakt entschieden hat, kommt ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Dieser kann bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage erhoben werden (§ 80 Abs. 5 S. 2 VwGO). Er ersetzt jedoch nicht das Verfahren in der Hauptsache. Dieses muss für eine endgültige Entscheidung trotzdem geführt werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO soll nur die Rechtsposition des Klägers bis zur Entscheidung in der Hauptsache sichern. Statthaft ist neben der Anfechtungsklage ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO.Hier ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.
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