Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO)
Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO)
11. Juli 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (16.345 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Behörde B erlässt einen Bescheid gegenüber Gastwirt G, aus dem hervorgeht, dass G seine Kneipe schließen muss. Weil ein gesundheitliches Risiko für die Gäste bestehe, ordnet B die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids an. G will die Schließung verhindern.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt G. Statthafter Rechtsschutz in der Hauptsache ist die Verpflichtungsklage.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Zur Sicherung seiner Rechte genügt es, wenn G den Bescheid anficht.
Nein!
3. Neben der Anfechtungsklage ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ehrenmanntheorie
13.9.2022, 15:35:16
Laut Sachverhalt enthält der Bescheid die Schließungsanordnung, sowie eine Anordnung der sofortigen Vollziehung. Wenn G, wie in eine Frage thematisiert, den „Bescheid anficht“, entfällt somit nicht nur die AO der sofortigen Vollziehung, sondern auch die Grundlage der Vollstreckung - die Schließungsanordnung. Da für die Vollstreckung ein wirksamer HDU-VA erforderlich ist würde somit also auch (abgesehen vom Fall faktischer Vollziehung) keine Vollstreckung mehr möglich sein. Vielleicht könnte man da die Frage etwas konkretisieren in Richtung „Vorgehen gegen die AO der sofortigen Vollziehung“? LG

Nora Mommsen
13.9.2022, 17:00:08
Hallo
Ehrenmanntheorie, nach stattgebendem Urteil würde der Bescheid aufgehoben wäre die
Anfechtungsklagebegründet. Und grundsätzlich kommt der Erhebung eines Rechtsmittels
aufschiebende Wirkungzu, § 80 Abs. 1 VwGO. In bestimmten Fällen, so auch bei Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfällt aber dieser sogenannte
Suspensiveffektder
Anfechtungsklage. Dann reicht alleine das "anfechten" also die Erhebung der Klage nicht aus, um erstmal vor der Vollstreckung des Bescheids geschützt zu sein. In dem Fall müsste genau wie hier vorläufiger Rechtsschutz ersucht werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
saym
7.11.2024, 14:25:18
Nur eine Kleinigkeit, aber in einer Lösungserklärung wird angegeben, dass die
aufschiebende Wirkungvon Widerspruch und
Anfechtungsklagesicherstellt, dass die Rechte des Betroffenen bis zur gerichtlichen Entscheidung gesichert sind. Gem. §80b I 1 VwGO ist aber nicht auf die gerichtliche Entscheidung, sondern auf die Unanfechtbarkeit abzustellen. Dies wurde in einer Aufgabe aus dem vorigen Kapital auch korrekt berücksichtigt. Vielen Dank für dieses sehr detaillierte Kapitel!