Einführungsfall: Drei-Stufen-Theorie
20. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Polizist P übt seinen Beruf mit voller Leidenschaft aus. Zwar gelten klare Höchstarbeitszeiten für seinen Dienst, diese überschreitet er jedoch regelmäßig um das Doppelte. P hält die Höchstarbeitszeiten für unvereinbar mit seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
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Einordnung des Falls
Einführungsfall: Drei-Stufen-Theorie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Prüfung der verfassungsmäßigen Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit unterliegt keinerlei Besonderheiten, sondern erfolgt genauso wie bei allen anderen Grundrechten.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwar existiert die Drei-Stufen-Theorie als Besonderheit für die Prüfung der Berufsfreiheit. Sie ist jedoch im Ergebnis lediglich eine Ausprägung der bekannten Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Genau, so ist das!
3. Die erste Eingriffsstufe der Drei-Stufen-Theorie enthält Berufsausübungsregelungen.
Ja, in der Tat!
4. Die zweite Eingriffsstufe der Drei-Stufen-Theorie enthält subjektive Zulassungsvoraussetzungen.
Ja!
5. Die dritte Eingriffsstufe der Drei-Stufen-Theorie enthält objektive Zulassungsschranken zu einer beruflichen Tätigkeit.
Genau, so ist das!
6. Die im Polizeidienst geltenden Höchstarbeitszeiten stellen einen Eingriff auf zweiter Stufe der Drei-Stufen-Theorie, also subjektive Zulassungsvoraussetzungen, dar.
Nein, das trifft nicht zu!
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