Einführungsfall: Drei-Stufen-Theorie

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizist P übt seinen Beruf mit voller Leidenschaft aus. Zwar gelten klare Höchstarbeitszeiten für seinen Dienst, diese überschreitet er jedoch regelmäßig um das Doppelte. P hält die Höchstarbeitszeiten für unvereinbar mit seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

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Einordnung des Falls

Einführungsfall: Drei-Stufen-Theorie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Prüfung der verfassungsmäßigen Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit unterliegt keinerlei Besonderheiten, sondern erfolgt genauso wie bei allen anderen Grundrechten.

Nein!

Das BVerfG hat für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) die Besonderheit der sogenannten „Drei-Stufen-Theorie“ entwickelt, die spezifisch nur im Rahmen der Berufsfreiheit angewendet wird. Danach wird der erfolgte Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG in drei Stufen eingeteilt. Je nach Eingriffsstufe werden an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung und die hier erfolgende Verhältnismäßigkeitsprüfung unterschiedliche Anforderungen gestellt.
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2. Zwar existiert die Drei-Stufen-Theorie als Besonderheit für die Prüfung der Berufsfreiheit. Sie ist jedoch im Ergebnis lediglich eine Ausprägung der bekannten Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Genau, so ist das!

Die Drei-Stufen-Theorie wird, vom BVerfG entwickelt, ausschließlich im Rahmen der Berufsfreiheit angewendet (Art. 12 Abs. 1 GG) und stellt damit eine Besonderheit dar. Jedoch ist die Theorie lediglich eine besondere Ausprägung der bekannten Verhältnismäßigkeitsprüfung und auch das BVerfG wendet die Theorie nicht immer und konsequent an. Für die Klausur solltest Du Dir die Stufen der Prüfung also im besten Fall merken. Falls Dich jedoch ein Blackout ereilt, merke Dir ganz grundsätzlich: Die Drei-Stufen-Theorie ist lediglich eine besondere Kategorisierung der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Auf deren grundsätzliches Schema und Wertung kannst Du im Notfall immer zurückgreifen!

3. Die erste Eingriffsstufe der Drei-Stufen-Theorie enthält Berufsausübungsregelungen.

Ja, in der Tat!

Im Rahmen der Drei-Stufen-Theorie wird der erfolgte Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG in drei Stufen eingeteilt. Je nach Eingriffsstufe und der damit einhergehenden Schwere des Eingriffs werden an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung und die hier erfolgende Verhältnismäßigkeitsprüfung unterschiedliche Anforderungen gestellt. Auf Stufe 1 stehen Regelungen, die eine eher geringe Beeinträchtigung der Berufsfreiheit mit sich ziehen und das „Wie“ der Ausübung der beruflichen Tätigkeit betreffen. Diese Eingriffe können bereits durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden.

4. Die zweite Eingriffsstufe der Drei-Stufen-Theorie enthält subjektive Zulassungsvoraussetzungen.

Ja!

Auf Stufe 2 der Drei-Stufen-Theorie stehen die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen. Dies sind Regelungen, die den Zugang zum Beruf bzw. Verbleib im Beruf vom Vorliegen bestimmter subjektiver Voraussetzungen abhängig machen. Diese Voraussetzungen umfassen persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungen. Solche bereits schwerer wiegenden Eingriffe können durch den Schutz eines überragendes Gemeinschaftsgut gerechtfertigt werden, das Vorrang vor der Freiheit des Einzelnen hat.

5. Die dritte Eingriffsstufe der Drei-Stufen-Theorie enthält objektive Zulassungsschranken zu einer beruflichen Tätigkeit.

Genau, so ist das!

Auf Stufe 3 der Drei-Stufen-Theorie stehen die objektiven Zulassungsschranken. Diese Regelungen knüpfen die freie Wahl eines Berufs oder den Verbleib im Beruf an objektive Voraussetzungen, die nicht in der Person des Grundrechtsträgers liegen und die dieser nicht beeinflussen kann. Solche sehr belastenden Eingriffe können gerechtfertigt sein, wenn sie für die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich eintretender schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind.

6. Die im Polizeidienst geltenden Höchstarbeitszeiten stellen einen Eingriff auf zweiter Stufe der Drei-Stufen-Theorie, also subjektive Zulassungsvoraussetzungen, dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Im Rahmen der Drei-Stufen-Theorie wird der erfolgte Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG in drei Stufen eingeteilt. Je nach Eingriffsstufe und der damit einhergehenden Schwere des Eingriffs werden an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung und die hier erfolgende Verhältnismäßigkeitsprüfung unterschiedliche Anforderungen gestellt. Auf Stufe 1 stehen Regelungen, die eine eher geringe Beeinträchtigung der Berufsfreiheit mit sich ziehen und das „Wie“ der Ausübung der beruflichen Tätigkeit betreffen. Auf Stufe 2 stehen die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen. Dies sind Regelungen, die den Zugang zum Beruf bzw. Verbleib im Beruf vom Vorliegen bestimmter subjektiver Voraussetzungen abhängig machen. Die für Polizisten wie P geltende Höchstarbeitszeit stellt regelt das „Wie“ der Ausübung des Polizeidienstes und stellt damit einen Eingriff eher geringerer Intensität auf Stufe 1 der Drei-Stufen-Theorie dar (Berufsausübungsregelung).
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