Berufsausübungsregelung: Kontrollfall 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Rechtsanwalt R meint, sein Beruf unterliegt zu vielen Regeln. Nicht nur braucht man zwei lästige Staatsexamina, nun soll R auch noch eine Anwaltsrobe tragen. Als er eine Schockwerbung schalten will, die seine Kanzlei so richtig bekannt machen soll, merkt R, dass auch dies gesetzlich verboten ist. R rügt eine Verletzung seiner Berufsfreiheit.

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Einordnung des Falls

Berufsausübungsregelung: Kontrollfall 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die bei Art. 12 Abs. 1 GG anzuwendende Drei-Stufen-Theorie kategorisiert die Eingriffs-Schwere einer Regelung und bestimmt auf dessen Grundlage Anforderungen an die Rechtfertigung.

Ja!

Das BVerfG hat für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) die „Drei-Stufen-Theorie“ entwickelt. Danach werden Regelungen, die in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen, in drei Stufen unterteilt: (1) Berufsausübungsregelungen (2) subjektive Zulassungsvoraussetzungen und (3) objektive Zulassungsschranken. Mit höherer Eingriffsstufe steigen die Anforderungen an an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs und die in diesem Rahmen erfolgende Verhältnismäßigkeitsprüfung.
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2. Die Drei-Stufen-Theorie ist eine besondere Kategorisierung der klassischen Verhältnismäßigkeitsprüfung, die ausschließlich auf die Berufsfreiheit angewendet wird.

Genau, so ist das!

Die Drei-Stufen-Theorie wird ausschließlich im Rahmen der Berufsfreiheit angewendet (Art. 12 Abs. 1 GG) und stellt damit eine Besonderheit dar. Jedoch ist die Theorie lediglich eine besondere Ausprägung der bekannten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Auch das BVerfG wendet die Theorie nicht immer und konsequent an, sondern greift teilweise auch im Rahmen der Berufsfreiheit auf die klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung zurück. In der Klausur solltest Du die Drei-Stufen-Theorie anwenden. Falls Dir einzelne Elemente entfallen, ist es jedoch gut zu wissen, dass die Theorie lediglich eine spezielle Form der klassischen Verhältnismäßigkeitsprüfung darstellt. So kannst Du trotzdem eine Prüfung durchführen.

3. Die Pflicht zwei Staatsexamina abzulegen um als Anwalt praktizieren zu dürfen stellt als Berufsasuübungsregelung einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Stufe 1 der Drei-Stufen-Theorie beinhaltet Regelungen, die eine eher geringe Beeinträchtigung der Berufsfreiheit mit sich ziehen und das „Wie“ der Ausübung der beruflichen Tätigkeit betreffen. Gängige Beispiele sind die Festlegung von Dienst- oder Ladenzeiten sowie Verkaufsmodalitäten. Diese Eingriffe können bereits durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden. Bei der Pflicht zwei Staatsexamina abzulegen, um als Anwalt praktizieren zu dürfen, handelt es sich um eine Regelung, die nicht lediglich das „Wie“ der Ausübung des Anwaltsberufs festlegt. Vielmehr beschränkt sie den Zugang zum Beruf und knüpft dafür an das Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzung zweier Staatsexamina als Abschluss an. Es handelt sich nicht um eine Berufsausübungsregelung, sondern um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung. Wenn Du Dir bei der Abgrenzung nicht sicher bist, versuche für Dich die Schwere des Eingriffs einzuschätzen. Werden lediglich nebensächlichere Details der Ausübung eines Berufs geregelt (Berufsausübungsregelung) oder beschränkt die Norm den Zugang zum Beruf? Wenn eine Zugangsbeschränkung vorliegt, frage Dich: Liegen die Voraussetzungen in der Person des Grundrechtsträgers (subjektive Schranken) oder nicht (objektive Schranken)?

4. Die Pflicht eine Anwaltsrobe zu tragen als auch das Schockwerbeverbot für Anwälte stellen jeweils Berufsausübungsregelungen dar.

Ja!

Stufe 1 der Drei-Stufen-Theorie beinhaltet Regelungen, die eine eher geringe Beeinträchtigung der Berufsfreiheit mit sich ziehen und das „Wie“ der Ausübung der beruflichen Tätigkeit betreffen. Diese Eingriffe können bereits durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden. Bei der Pflicht eine Anwaltsrobe zu tragen als auch dem Verbot, mit Schockwerbung Mandanten zu akquirieren handelt es sich jeweils um Regelungen, die lediglich das „Wie“ der Ausübung des Anwaltsberufs festlegen und damit um Eingriffe eher geringerer Intensität. Es handelt sich um klassische Berufsausübungsregelungen.
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