Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze
Bundestagswahl nach altem Wahlrecht (vor 2021)
Bundestagswahl nach altem Wahlrecht (vor 2021)
4. April 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (18.314 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Es ist das Jahr 2021. Lawra (L) darf zum ersten Mal bei einer Bundestagswahl mitwählen. L gibt ihre erste Stimme der Kandidatin Karla (K) der Partei P. Das zweite Kreuz auf ihrem Wahlzettel setzt L bei der Partei P. K erreicht in ihrem Wahlkreis die meisten Stimmen. P erreicht 10% aller gültigen Stimmen und gewinnt Direktmandate in 65 Wahlkreisen.
Diesen Fall lösen 77,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bundestagswahl nach altem Wahlrecht (vor 2021)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wegen der Sperrklausel (§ 4 Abs. 3 BWahlG a.F.) hat die Partei P ihren Einzug in den Bundestag verpasst.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. K zieht über ihr Direktmandat in den Bundestag ein.
Ja, in der Tat!
3. Neben den 299 Direktmandaten werden 299 weitere Sitze im Bundestag nach dem Ergebnis der Verhältniswahl verteilt. Stehen der Partei P nach der Verhältniswahl weitere 30 Sitze im Parlament zu?
Ja!
4. Von den 65 Siegern aus den Wahlkreisen aus der Partei P bekommen nur 30 einen Sitz im Bundestag.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LLM
3.10.2024, 19:33:25
Hallo allerseits, Es scheint mir als sei diese Aufgabe noch auf dem alten Stand. Wann ist hier mit einer Aktualisierung zu rechnen? Vielen Dank und viele Grüße
Timurso
4.10.2024, 10:34:57
Soweit ich das sehe, ist die Aufgabe bewusst auf dem alten Stand, um in der Folge den Unterschied zum neuen Wahlrecht darzustellen.

G0d0fMischief
25.11.2024, 12:48:20
Eine Verständnisfrage zu den Direktmandaten. Wie verhält es sich, wenn eine Partei ein Direktmandat gewinnt, aber an der 5%-Hürde scheitert. Zieht dann der eine Abgeordnete in das Parlament ein oder nicht? Es gibt ja auch fraktionslose Abgeordnete im Parlament, sodass es ja grundsätzlich möglich sein sollte oder nicht?
Amelie7
9.1.2025, 12:49:43
Ich glaube hier stand irgendwo, dass die Partei ab drei Direktmandaten auch unter der 5% Hürde einziehen kann, oder?

Cosmonaut
3.2.2025, 23:24:54
Hallo zusammen, hier müsst ihr vorsichtig die geltenden Fassungen des Wahlrechts differenzieren. Zudem sei erinnert: „Fraktionslos“ heißt mitnichten parteilos! Wahlrecht aF: Nach dem vor der 21. Wahlperiode des Bundestages gültigen Wahlrecht wurden von den mindestens 598 Bundestagsmandaten 299 direkt in den Wahlkreisen vergeben. Hier erhielt derjenige Kandidat das sogenannte Direktmandat, der die meisten Erststimmen der Wähler in seinem Wahlkreis auf sich vereinigen konnte. Wahlrecht nF: Nach dem ab der 21. Wahlperiode geltenden Wahlrecht erwirbt der Erststimmensieger im Wahlkreis nur dann ein Direktmandat, wenn dies vom Zweitstimmenergebnis seiner Partei im jeweiligen Bundesland gedeckt ist (Zweitstimmendeckung). Fraktion (vgl. § 10 Abs. 1 GoBT): Die Fraktionen des Dt BT sind freiwillige Zusammenschlüsse von mind. 5 % der Bundestagsmitglieder. Sie stellen zentrale Handlungseinheiten des BT dar. Scheitert eine Partei bereits an der 5%-Hürde, so wird sie im BT auch keine Fraktion begründen können (mind. 5% der MdB nötig!). Bestimmte Minderheitsparteien sind jedoch von der 5%-Hürde ausgenommen (vgl. „SSW“); hier kann auch ein Fraktionsloser „entstehen“. Nach neuem Wahlrecht dürfte infolge der Zweitstimmendeckung Fraktionslosigkeit infolge Direktmandats einer Unter-5%-Partei grds. nicht mehr ohne Weiteres möglich sein (korrigiert mich hier gerne). LG
Amelie7
9.1.2025, 12:59:45
Ich habe aufgrund der Formulierungen hier ein wenig Probleme, das Problem der Überhangmandate zu verstehen. Es ist so, dass im Ergebnis von den insgesamt 598 Sitzen die Verteilung nach der Verhältniswahl aufgeteilt wird, richtig? Und nicht nur die 299? Denn dann würden der P doch aufgerundet 60 Sitze zustehen und es besteht nur ein Überhangmandat von 5 Abgeordneten? Oder verstehe ich das falsch? Durch manche Formulierungen hier finde ich das etwas verwirrend, als würden die 65 Direktmandate einziehen und dann zusätzlich 30 Mandate über die Verhältniswahl. Vielleicht kann mir da noch mal jemand erklären, wie genau das gemeint ist. Lieben Dank
Elee
8.2.2025, 18:21:18
Ich verstehe es so, dass die Überhangmandate diejenigen Direktmandate sind, die die nach dem Ergebnis der Partei nach der Verhältniswahl zustehenden Mandate (hier 30 Sitze im BT) übersteigen, also hier 35. Die Aufteilung der Sitze nach der Verhältniswahl bezieht sich tatsächlich nur auf die Hälfte der Sitze, also nach altem Recht 299. Die übrigen 299 entfallen auf die Direktmandate. Damit dieses Gesamtergebnis (wie du mM. richtig annimmst 65 Sitze durch Direktmandate + 30 Sitze durch die Aufteilung nach Verhältniswahl) nicht die anderen Parteien iRd Aufteilung nach Verhältniswahl zulasten dieser außer Verhältnis setzt, kommen (gewissermaßen „on top“ auf die 299 Sitze nach Verhältniswahl) die entsprechenden Ausgleichsmandate hinzu, um wieder das Verhältnis herzustellen. Dazu kommt es folglich nur im „gesetzlichen Idealfall“ nicht – wenn die Partei also nur genauso viele Direktmandate erzielt, wie ihr nach der Verhältniswahl zustehen (hier also je 30 Sitze, die auf die jeweilige Hälfte der aufzuteilenden Sitze entfallen.) Ich hoffe, das stimmt so und hilft dir weiter 😅

Skra8
24.3.2025, 13:07:04
Hi zusammen, ich finde die Aufgabe ehrlich gesagt auch etwas missverständlich formuliert. @[Amelie7](262107) – Du hast das Konzept des alten Wahlrechts eigentlich auf den Punkt gebracht: Nach dem alten Wahlrecht hatte der Bundestag 598 Sitze: Vom Konzept her wurden 299 davon direkt über die Erststimme vergeben, die anderen 299 über die Landeslisten der Parteien. Wichtig ist: Die Sitzverteilung insgesamt richtet sich ausschließlich nach dem Ergebnis der Zweitstimmen – also danach, wie viel Prozent jede Partei bundesweit erhalten hat. Die Erststimme entscheidet nur, wer für eine Partei in den Bundestag einzieht, aber nicht, wie viele Sitze ihr zustehen. An unserem Beispiel: Wenn eine Partei 10 % der Zweitstimmen erhält, stehen ihr 60 Sitze zu. Diese 60 werden zuerst mit direkt gewählten Abgeordneten besetzt. Hat die Partei genau 60 Direktmandate, zieht niemand über die Landesliste ein. Hat sie aber mehr – wie hier: 65 Direktmandate –, hat sie eigentlich 5 Sitze „zu viel“. Und genau das führt zu Überhang- und Ausgleichsmandaten: Die Partei behält nach altem Recht diese 5 zusätzlichen Direktmandate. (Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zum neuen Wahlrecht) Dieses „Zuviel“ wird dann durch zusätzliche Sitze für andere Parteien ausgeglichen – je nach deren Zweitstimmenanteil. Deshalb bezieht sich das Verhältniswahlrecht nicht nur auf die Hälfte der Sitze im Bundestag. In unserem Beispiel würden also nicht zusätzlich zu den 65 Direktmandaten noch 30 Listenabgeordnete hinzukommen. In diesem Fall zöge schlicht kein weiterer Abgeordneter über die Landesliste in den Bundestag ein. Vielleicht hilft Euch diese Einordnung.