Juristische Methodik

Juristische Auslegung

Wortlautauslegung

Maximal möglicher Wortsinn als Grenze der Auslegung

Maximal möglicher Wortsinn als Grenze der Auslegung

23. Juni 2025

5,0(16 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Katze von Tierfreund T kommt bei einem Unfall mit A zu Tode. In seinem Schockzustand geht T zur Polizei und will A anzeigen, weil A sich nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht habe.

Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Maximal möglicher Wortsinn als Grenze der Auslegung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A tut das Ganze schrecklich leid, sie ist aber nicht der Ansicht, dass sie sich nach § 212 StGB strafbar gemacht hat. Umfasst der Wortlaut von § 212 Abs. 1 StGB den Tod eines Tieres ausdrücklich?

Nein!

Der Wortlaut des § 212 Abs. 1 StGB spricht ausdrücklich von der „Tötung eines Menschen“. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis sind Tiere gerade keine Menschen. Dasselbe gilt auch nach dem juristischen Begriffsverstädnis. Tiere gelten rechtlich nicht als Menschen. Sie werden nach § 90a BGB rechtlich besonders behandelt, sind aber gerade nicht wie Menschen strafrechtlich geschützt. Vielmehr gelten gerade „nur“ die Regelungen für Sachen entsprechend (§ 90a S. 3 BGB). Eine Auslegung, die Tiere in den Begriff des „Menschen“ einbezieht, würde die Wortlautgrenze überschreiten.
Rechtsgebiet-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Rechtsgebiet-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Ts Katze war für T wie ein menschliches Familienmitglied. Fällt der Tod der Katze deswegen unter den Tatbestand von § 212 Abs. 1 StGB?

Nein, das ist nicht der Fall!

Man könnte hier im Rahmen der weiteren Auslegung (nach dem Sinn und Zweck von § 212 Abs. 1 StGB) darüber nachdenken, ob Tiere nicht unter § 212 Abs. 1 StGB fallen sollten, wenn sie eine Art „menschliche Beziehung“ zu ihrem Eigentümer haben. Allerdings bildet das weiteste wörtliche Verständnis einer Norm die Begrenzung für die weitere Auslegung. Mit anderen Worten: Du kannst nicht mit dem Sinn und Zweck einer Norm argumentieren, wenn der ausdrückliche Wortlaut der Norm dazu in einem offensichtlichen Widerspruch steht. Ein Tier unter § 212 Abs. 1 StGB zu subsumieren ist nicht mit dem Wortlaut „Mensch“ vereinbar.Eine hiervon abweichende Auslegung des § 212 Abs. 1 StGB würde gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoßen (Art. 103 Abs. 2 GG). Ts Katze fällt grundsätzlich aber unter den Anwendungsbereich des § 303 Abs. 1 StGB (Sachbeschädigung).
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen