Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Handelskauf (§§ 373ff. HGB)
Rügeobliegenheit innerhalb einer Lieferkette
Rügeobliegenheit innerhalb einer Lieferkette
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von Händler V für sein Geschäft 10 Fahrräder und stellt sie, ohne sie weiter zu begutachten, aus. Ein Fahrrad wird einen Monat später von Kundin D gekauft. D merkt beim ersten Fahren, dass der Rahmen völlig verbogen ist. Sie bringt es zu K zurück. K meldet V den Mangel.
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Einordnung des Falls
Rügeobliegenheit innerhalb einer Lieferkette
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn K gegen ihre Rügeobliegenheit verstoßen hat (vgl. § 377 HGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegt ein Handelskauf im Sinne eines beidseitigen Handelsgeschäfts (vgl. § 343 Abs. 1 BGB) vor?
Ja!
3. Wurde die Ware abgeliefert (§ 377 Abs. 1 HGB)?
Genau, so ist das!
4. Sind die Fahrräder mangelhaft i.S.d. § 434 BGB?
Ja, in der Tat!
5. Um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können, müsste K den Mangel ordnungsgemäß gerügt haben i.S.d. § 377 HGB.
Ja!
6. Erfolgte die Rüge des K rechtzeitig (§ 377 Abs. 2 HGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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