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Verwaltungsvollstreckung

Rechtsschutz gegen Zwangsmittel im Sofortvollzug

Rechtsschutz gegen Zwangsmittel im Sofortvollzug

17. Februar 2025

5 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Aus As geparkten Auto läuft Öl auf die Straße. Weil A nicht erreichbar ist, lässt Polizistin P das Auto von Unternehmerin U abschleppen. A war nur kurz beim Bäcker und ist der Meinung, dass P noch länger hätte warten müssen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Rechtsschutz gegen Zwangsmittel im Sofortvollzug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach einer Ansicht ist das Abschleppen eine Zwangsmaßnahme.

Ja, in der Tat!

Das Verhältnis zwischen den polizeirechtlichen Standardmaßnahmen und den Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ist umstritten. Nach einer Ansicht enthalten die Standardmaßnahmen sowohl die sog. Anordnungs- als auch die Ausführungsbefugnis. Die Ermächtigungsgrundlage umfasse daher nicht nur die Verfügung, sondern auch den Vollzug. Danach müsste kein Zwangsverfahren iSd. VwVG durchgeführt werden. Nach einer anderen Ansicht enthalten die Standardmaßnahmen nur die Anordnungsbefugnis. Bei der Ausführung handelt es sich daher um eine Zwangsmaßnahme. Nach der zweiten Ansicht hat P hier eine Ersatzvornahme im sofortigen Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG) durchgeführt.
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2. Die Rechtsnatur des sofortigen Vollzugs ist umstritten.

Ja!

Die Rechtsnatur des sofortigen Vollzugs ist entscheidend für den statthaften Rechtsbehelf. Nach der früheren herrschenden Meinung enthält der Sofortvollzug einen (konkludenten oder fiktiven) Verwaltungsakt. Für diese Ansicht spricht der eindeutige Wortlaut von § 18 Abs. 2 VwVG, wonach gegen die Maßnahmen im Sofortvollzug die Rechtsbehelfe statthaft sind, die auch gegen Verwaltungsakte statthaft sind. Die inzwischen h.L. ordnet den Sofortvollzug – trotz § 18 Abs. 2 VwVG – als schlichtes Realhandeln ein. Dafür spricht, dass es dem sofortigen Vollzug an einer Regelungswirkung fehlt.

3. Nach § 18 Abs. 2 VwVG kann A die Fortsetzungsfestellungsklage erheben.

Genau, so ist das!

Die inzwischen h.L. ordnet den Sofortvollzug – trotz § 18 Abs. 2 VwVG – zwar als schlichtes Realhandeln ein. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 18 Abs. 2 VwVG sind dennoch die Rechtsbehelfe statthaft, die gegen Verwaltungsakte zur Verfügung stehen, also die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und die Fortsetzungsfeststellungsklage (analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Eine andere Auffassung verweist trotz § 18 Abs. 2 VwVG auf die gegen Realakte gegebene Rechtsbehelfe (allgemeine Leistungsklage, Feststellungsklage). Diese Auffassung ist mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbar.A kann die Rechtswidrigkeit der – inzwischen erledigten – Zwangsmaßnahme mit der Fortsetzungsfestellungsklage feststellen lassen.
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