Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Rechtsschutz gegen Zwangsmittel im Sofortvollzug
Rechtsschutz gegen Zwangsmittel im Sofortvollzug
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (4.701 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Aus As geparkten Auto läuft Öl auf die Straße. Weil A nicht erreichbar ist, lässt Polizistin P das Auto von Unternehmerin U abschleppen. A war nur kurz beim Bäcker und ist der Meinung, dass P noch länger hätte warten müssen.
Diesen Fall lösen 89,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsschutz gegen Zwangsmittel im Sofortvollzug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach einer Ansicht ist das Abschleppen eine Zwangsmaßnahme.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Rechtsnatur des sofortigen Vollzugs ist umstritten.
Ja!
3. Nach § 18 Abs. 2 VwVG kann A die Fortsetzungsfestellungsklage erheben.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kon
22.5.2024, 15:34:43
Ist diese Darstellung der h.L. nicht ein Widerspruch zu der vorherigen Darstellung der hL? In einer vorherigen Antwort heißt es: "Die inzwischen h.L. ordnet den
Sofortvollzugals schlichtes Realhandeln ein. Die Betroffenen können daher Leistungsklage, gerichtet auf Rückgängigmachung einzelner Maßnahmen erheben oder aber die Feststellungsklage (§
43 VwGO) gerichtet auf die Feststellung der
Rechtswidrigkeitder Maßnahme."
in persona
29.7.2024, 16:26:36
push

Linne_Karlotta_
22.8.2024, 10:50:11
Hallo in die Runde, danke für die Nachfrage. Die Schwierigkeit bei dem Thema besteht darin, dass es innerhalb der verschiedenen Ansichten ebenfalls weitere Ansichten gibt, die sich voneinander unterscheiden. Man muss hier zwei Fragen differenzieren: 1. Die Frage nach der Rechtsnatur des
Sofortvollzugs -> nach inzwischen h.L reines Realhandeln 2. Die Frage nach dem richtigen Rechtsbehelf -> hier besteht wegen § 18 Abs. 2 VwVG die Besonderheit, dass man sich - trotz der Einordnung des
Sofortvollzugs als
Realakt- weiterhin fragen muss, ob nicht doch der
Anfechtungswiderspruch, die Anfechtungsklage bzw. die
Fortsetzungsfeststellungsklagein Betracht kommen. Diese Frage muss man sich in der Regel nicht stellen, „normalerweise“ gibt die rechtliche Qualität des Handelns der
Behördeden statthaften Rechtsbehelf vor. Es gibt also innerhalb der h.L., die den
Sofortvollzugals Realhandeln einordnet, wiederum Streit bzgl. des richtigen Rechtsbehelfs: a) Hier wird einerseits auf den eindeutigen Wortlaut des § 18 Abs. 2 VwVG abgestellt, mit der Konsequenz, dass ausnahmsweise gegen einen
Realaktdie Rechtsbehelfe statthaft sind, die sonst nur gegen einen Verwaltungsakt statthaft wären (siehe z.B. Schmidt, Polizei- und Ordnungsrecht, 21.A. 2020). § 18 Abs. 2 VwVG findet über entsprechende Verweisungen bzw. als allgemein gültiger Rechtsgrundsatz entsprechend in den Ländern Anwendung (siehe z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 25.A. 2019, Anh. § 42 RdNr. 35). Siehe hierzu z.B. auch VG Berlin, Beschluss vom 12.01.2017, 24 L 302.16. (Ob hier dann ein Widerspruchsverfahren notwendigerweise durchzuführen ist, ist auch wieder umstritten (siehe Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 19.A. 2019, RdNr. 455f.) b) Eine andere Ansicht argumentiert dafür, dass § 18 Abs. 2 VwVG nicht angewendet werden darf. Die Norm sei durch die später in Kraft getretene VwGO „außer Kraft gesetzt“ worden. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass die VwGO abschließend die
Sachurteilsvoraussetzungenregele. Die Anwendung des § 18 Abs. 2 VwVG würde aber die Anfechtungsklage ausdehnen auf Akte, die keine Verwaltungsakte seien. Dies führt dazu, dass ein Widerspruchsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung notwendig würde, wo die VwGO eigentlich gar kein Widerspruchsverfahren vorsieht (vgl. Pietzner, VerwArch 84, 261, 284f.). Ihr müsst diese sehr theoretische Debatte nicht im Detail kennen! In der Klausur sollte es ausreichen, wenn Ihr folgende Punkte i.R.d. statthaften Klage- bzw. Antragsart darstellt (vgl. hierzu eine Original-Examensklausur: Ogorek/Wessels, „,Über den Wolken‘ – Einsatz einer Flugsicherheitsbegleiterin“, JA 2024. 661): 1. Rechtsnatur des
Sofortvollzugs umstritten -> h.L. =
RealaktArg.: Kein Bedürfnis der Konstruktion einer „Duldungsanordnung“ 2. Trotzdem: Anwendung § 18 Abs. 2 VwVG Konsequenz: Anfechtungsklage,
Fortsetzungsfeststellungsklage, §§ 80,
80a VwGOim einstweiligen Rechtsschutz (wobei dieser meistens nicht in Betracht kommt, da sich die Maßnahmen i.d.R. bereits erledigt haben) Ich habe das Thema in der vorherigen Aufgabe noch etwas differenzierter dargestellt und hoffe, ich konnte Euch damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

juraluchse
16.2.2025, 16:00:36
Am Anfang der Aufgabe wird danach gefragt, ob das Abschleppen (1. Ansicht) eine polizeirechtliche Standardmaßnahme (wenn die EGL zugleich Anordnungs- und Ausführungsbefugnis enthält) oder (2. Ansicht) eine Zwangsmaßnahme im Vollstreckungsvefahren ist (wenn die EGL nur die Anordnungsbefugnis enthält, sich die Ausführung aber nach dem einschlägigen
Verwaltungsvollstreckungsrechtrichtet). Bei den nachfolgenden Fragen ist aber diese Differenzierung nicht mehr relevant, sondern nur noch die Rechtsnatur des
Sofortvollzugs (also wenn man der 2. Ansicht folgt). Mir wird daher nicht klar, welche Auswirkung die Unterscheidung zwischen polizeilicher Standardmaßnahme und Zwangsmaßnahme im Vollstreckungsverfahren für die Wahl des richtigen Rechtsbeh
elfeshat. Vielleicht könnte mir jemand diese Auswirkung kurz erklären?
Franzi Fuchs
16.2.2025, 22:57:12
Hmm - ich bin mir nicht sicher, habe es aber so verstanden, dass durch den §18 II VwVG die rechtliche Einordnung der Maßnahme - also ob ein VA oder ein
Realaktvorliegt - nicht zu unterschiedlichen Rechtsbehelfen führt. Einige nehmen an, dass Abschleppmaßnahmen
Standardmaßnahmen(
Sicherstellung) sind. Dann wäre ein Rückgriff in das VollstreckungsR nicht möglich, da
Standardmaßnahmenhierzu leges speciales sind, soweit sie eine Ausführungsbefugnis beinhalten (was bei der
Sicherstellungaber umstritten ist, da viele annehmen, sie beinhalte nur die Anordnungsbefugnis). Es käme also - würde man in der Abschleppmaßnahme eine
Sicherstellungsehen bzw. eine Standardmaßnahme mit Ausführungsbefugnis / Vollstreckungselement - die
Fortsetzungsfeststellungsklage analogals entsprechender Rechtsbehelf in Betracht. Nehmen wir an, dass das VollstreckungsR einschlägig ist, sind wir im
Sofortvollzug, weil kein GrundVA vorliegt. Grundsätzlich wäre daher wegen des fehlenden VA die ‘einfache’ Feststellungsklage der entsprechende Rechtsbehelf. Wegen §18 II VwVG ist der passende Rechtsbehelf aber ausnahmsweise trotzdem die
FFKanalog, auch wenn es sich rechtlich um einen
Realakthandelt.
Franzi Fuchs
16.2.2025, 23:00:13
Wenn ich damit auf dem Holzweg bin, sagt Bescheid 😅