Scientology I - Hubbard Communication Office

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist für den Scientology-Verein HCO tätig, der laut Satzung weltanschauliche Zwecke verfolgt. A leistet einen „Einsteigerbeitrag“ von EUR 10.000. Sodann entwickelt er für seine Tätigkeit intensive Werbekampagnen für hochpreisige Kurse des Vereins, um gut zahlende Neukunden zu akquirieren.

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Einordnung des Falls

Scientology I - Hubbard Communication Office

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob der Verein HCO eine Religion oder Weltanschauung ausübt, hängt ausschließlich von seinem in der Vereinssatzung geäußerten Selbstverständnis ab.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die bloße Selbstbezeugung einer Gemeinschaft, einen religiösen oder weltanschaulichen Grundauftrag zu verfolgen, reicht nicht aus, um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu begründen. Vielmehr muss eine inhaltliche Auseinandersetzung in Form einer gemeinsamen Überzeugung von einer weltlichen oder religiösen Sinndeutung der Welt stattfinden. Ob der Verein HCO eine Religion oder Weltanschauung ausübt, hängt somit gerade nicht von seinem in der Vereinssatzung geäußerten Selbstverständnis ab. Notwendig ist vielmehr eine inhaltliche Auseinandersetzung.
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2. Hindert die erwerbswirtschaftliche Betätigung des Vereins HCO ihn von vornherein an der Inanspruchnahme der Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Vereinigung verliert ihre Eigenschaft als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht allein dadurch, dass sie erwerbswirtschaftlich tätig ist. Denn in welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, ist ihrem organisatorischen Selbstbestimmungsrecht unterworfen (Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV). Darunter fällt sowohl die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen als auch die Annahme von Entgelt gegen die Leistung von Gütern oder Dienstleistungen. Es muss jedoch stets ein unmittelbar religiöser oder weltanschaulicher Bezug bestehen. Die erwerbswirtschaftliche Betätigung des Vereins hindert ihn somit grundsätzlich nicht an der Inanspruchnahme der Glaubensfreiheit, sofern dabei ein unmittelbar religiöser Bezug besteht.

3. Ausgehend von einer Gesamtschau ist der Verein HCO primär wirtschaftlich ausgerichtet. Verdrängt dies seine Eigenschaft als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft?

Ja!

Die grundsätzlich bestehende Freiheit religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften, sich wirtschaftlich zu betätigen, gilt nicht schrankenlos. Vielmehr bleibt der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verschlossen, wenn die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienen. Die wirtschaftliche Betätigung des HCO-Vereins in Form der intensiven Vermarktung zahlungspflichtiger Kurse steht im Vordergrund seiner Aktivitäten. Diese primär wirtschaftliche Ausrichtung von HCO stellt somit einen Vorwand dar, der die Eigenschaft des Vereins als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verdrängt. Die Falllösung ist angelehnt an ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Die ausführliche Argumentation des Gerichts findest du im Link zum Urteil.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

rlaw

rlaw

18.4.2024, 09:26:11

Ohne, dass ich den meisten "Sekten" oder quasireligiösen Bewegungen unrecht tun möchte, scheint es vielen davon primär um wirtschaftliche Ziele zu gehen. Ich erinnere nur an "Osho", die kürzlich im NeoMagazin Royal diskutierte "Bhakti Ashram-Bewegung" oder selbst "

Scientology

", die primär wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen scheinen. Bedeutet dies, dass bei all diesen Sekten der Schutzbereich eigentlich gar nicht eröffnet wäre? Zur Erklärung: Osho zB. wegen seinem Slogan "Geld schadet euch, gebt es mir", "Bhakti Ashram" ist sogar als (gesellschaftsrechtlich stets gewinnorientierte) Aktiengesellschaft organisiert und erzielt Millionengewinne und

Scientology

als "Franchisesystem" wohl auch. Oder übersehe ich etwas?

rlaw

rlaw

18.4.2024, 09:30:07

Ah perfekt, ich sehe gerade dass das Thema in der nächsten Frage zu

Scientology

als "divers Diskutiert" aufgemacht wurde. Dann hat sich meine Frage wohl erledigt. Sehr spannend aber, ich hätte bisher immer den Schutzbereich eröffnet gehabt. 😊


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