Innere Religions- und Weltanschauungsfreiheit

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Soldatin B leistet Dienst an der atheistisch orientierten Ludwig-Feuerbach-Kaserne. Soldaten ist es verboten, sich religiöse Überzeugungen anzueignen oder diese auszuüben. B hat trotzdem immer eine Bibel dabei, weil sie von der Auferstehung von Jesus Christus überzeugt ist.

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Einordnung des Falls

Innere Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bs Überzeugung von der Auferstehung Christi stellt einen Glauben im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG dar.

Genau, so ist das!

Unter Glauben im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG versteht man die religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. Die Überzeugung der B von der Auferstehung Christi beinhaltet einen transzendentalen Bezug zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. Nach heute ganz h.M. können auch Soldaten sich umfassend auf die Grundrechte berufen, obwohl sie sich in einem sog. Sonderrechtsverhältnis gegenüber dem Staat befinden (siehe dazu die Fälle in den allgemeinen Grundrechtslehren). In der Klausur solltest Du die Problematik mit einem Satz abhandeln.
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2. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthalten zwei unterschiedliche Grundrechte.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beinhaltet ein einheitliches und umfassend zu verstehendes Grundrecht der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit. Dieses schützt eine innere und eine äußere Seite der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit: Als innere Seite schützt es die Freiheit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zu bilden oder sich diesen anzuschließen (forum internum). Als äußere Seite schützt es die Freiheit, den Glauben bzw. die Weltanschauung nach außen kund zu tun (forum externum). Die externe Ausübung der Glaubensfreiheit und die innere religiöse Überzeugung sind untrennbar miteinander verknüpft und werden von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfassend geschützt.

3. Vorliegend betrifft das Verhalten der B überwiegend das forum internum.

Ja!

Die innere Seite der Glaubensfreiheit (forum internum) schützt die Freiheit, religiöse oder weltanschaulichen Überzeugungen zu bilden oder sich diesen anzuschließen. Durch die Beschäftigung mit der Bibel möchte sich B eine innere religiöse Überzeugung bilden und aneignen. Das Verbringen der Bibel auf Bs Zimmer kann konkludent als Ausdruck ihres religiösen Handelns ausgelegt werden, weshalb auch das forum externum betroffen ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FML

FML

15.11.2021, 20:46:34

M.E. nach ist die erste Frage zu ungenau. Im SV steht nicht, warum die Bibel mit auf das Zimmer genommen wird. Wenn es um eine rein wissenschaftliche Auseinandersetzung mit eben solcher geht ist die Glaubesfreiheit nicht berührt. Und selbst wenn ist das lesen in der Bibel Teil der Religionsausübung und nicht nur „Glaube“. Bitte etwas präziser.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

16.11.2021, 18:19:26

Hallo FML, Danke für deinen berechtigten Hinweis. Wir haben den Sachverhalt und die erste Frage entsprechen präzisiert. Zudem haben wir noch einen neuen Fall im Anschluss an diesen hinzugefügt, um die Abgrenzung zu einer rein wissenschaftlichen Auseinandersetzung - wie von dir angeregt - deutlich zu machen. Vielen Dank! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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