Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
TikToker T hat endgültig die Schnauze voll von Baugenehmigungen. Er kauft daher ein bereits (als solches) genehmigtes Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet und nutzt es nun als Spielhalle für seine Fans. Baubehörde B untersagt die Nutzung der Spielhalle. T ist fassungslos.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Benutzung von Anlagen untersagen (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NBauO). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Nutzungsuntersagung?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NBauO) ist nach h.M. tatbestandlich formelle und materielle Illegalität erforderlich.
Nein!
3. Gemäß § 59 Abs. 1 NBauO bedürfen Baumaßnahmen einer Baugenehmigung. Eine Nutzungsänderung ist jedoch keine Baumaßnahme.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. T hat keine Baugenehmigung beantragt. Ist die Nutzungsänderung damit formell illegal (Nutzung des Wohnhauses als Spielhalle)?
Ja, in der Tat!
5. Die Nutzung des Hauses als Spielhalle ist hier aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. Der Tatbestand der Nutzungsuntersagung (§ 79 Abs. 1 S.2 Nr. 5 NBauO) ist erfüllt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Gesa-Maria Kohoff
1.2.2024, 17:18:53
Liebes Jurafuchs-Team, auch hier dürfte bei der Rechtsgrundlage der § 79 Abs. 1 S. 1 NBauO mit zu zitieren sein, um deutlich zu machen, welche Voraussetzungen, nämlich das Widersprechen der baulichen Anlage, vorliegen müssen