Aufgabe zur Beweislast II

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M will gegen G einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) geltend machen. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Rechtsgrund für die Leistung bestand oder nicht.

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Einordnung des Falls

Aufgabe zur Beweislast II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M trägt die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen.

Genau, so ist das!

Es gilt der Grundsatz: Jede Partei trägt für die ihr günstigen Tatsachen die Beweislast. Der Anspruchsteller trägt danach die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, der Gegner die Beweislast für die rechtshindernden und -vernichtenden Einwendungen und die rechtshemmenden Einreden. M trägt als Anspruchsteller die Beweislast für alle den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB begründenden Tatsachen. M muss daher beweisen, dass G (1) etwas, (2) durch Leistung erlangt hat und (3) kein Rechtsgrund vorlag.
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2. G trifft aber die sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf die Frage, ob ein Rechtsgrund vorliegt.

Ja, in der Tat!

Im Fall negativer Tatsachen (z.B. Fehlen des rechtlichen Grundes iRv. § 812 Abs. 1 BGB) ist es für den Anspruchsteller kaum möglich, seiner Darlegungslast nachzukommen, wohingegen der Gegner (in der Regel) zu weiterem Vortrag fähig ist. Daher ist hier regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast des Gegners anzunehmen. Das heißt, der Gegner muss nähere Umstände bezüglich der negativen Tatsachen vortragen. G kommt hier eine erhöhte Darlegungslast zu (sekundäre Darlegungslast), da es sich bei dem Fehlen des Rechtsgrundes um eine sog. negative Tatsache handelt. G muss daher qualifiziert vortragen und die Umstände darlegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen (z.B. das Vorliegen eines Vertrags oder einer Schenkung).

3. Trägt G aufgrund dieser sekundären Darlegungslast auch die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsgrundes?

Nein!

Die sekundäre Darlegungslast führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Hat der Gegner die aus seiner Sicht maßgeblichen Tatsachen dargelegt, hat er seiner Darlegungslast genügt. Es liegt dann am Anspruchsteller diesen Vortrag zu widerlegen. Es erfolgt somit keine Beweiserleichterung durch die sekundäre Darlegungslast. G muss nur die Umstände darlegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. M muss daraufhin substantiiert vortragen und beweisen, dass die vom G vorgebrachten Rechtsgründe nicht bestehen. M muss aber nicht auch beweisen, dass andere theoretisch denkbare Rechtsgründe ausscheiden.
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