Aufgabe zur Beweislast II
11. Juli 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Mandant M will gegen G einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) geltend machen. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Rechtsgrund für die Leistung bestand oder nicht.
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Einordnung des Falls
Aufgabe zur Beweislast II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M trägt die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen.
Genau, so ist das!
2. G trifft aber die sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf die Frage, ob ein Rechtsgrund vorliegt.
Ja, in der Tat!
3. Trägt G aufgrund dieser sekundären Darlegungslast auch die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsgrundes?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lauricacica
22.11.2024, 23:57:33
Was ist denn die Rechtsfolge, wenn derjenige, der die Pflicht hat, seiner sekundären
Darlegungslastnicht nachkommt? Gilt die Tatsache dann als zugestanden?
Lorenz
23.11.2024, 10:07:04
Nach den allgemeinen Regeln, ja.
alva1993
28.5.2025, 13:48:12
Ja, genau! Kommt jemand seiner sekundären
Darlegungslastnicht nach, so gilt die Tatsache als zugestanden. Letztlich muss dies auch so sein, weil die beweisbelastete Partei sich in derartigen Fällen in einer „Beweisnot“ befindet und auf den Vortrag des Gegners angewiesen ist.