Öffentliches Recht
Grundrechte
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich des Rechts auf Leben: Auch Ausländer
Persönlicher Schutzbereich des Rechts auf Leben: Auch Ausländer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Asylbewerber A, der aus Syrien stammt, sitzt in Deutschland als Beschuldigter in Untersuchungshaft. Im Gefängnis bricht ein Feuer aus. A stirbt.
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Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich des Rechts auf Leben: Auch Ausländer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) setzt eine grundrechtsfähige Person voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch als syrischer Staatsangehöriger ist A Träger des Grundrechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG).
Ja!
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