Öffentliches Recht

Grundrechte

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)

Persönlicher Schutzbereich des Rechts auf Leben: Auch Ausländer

Persönlicher Schutzbereich des Rechts auf Leben: Auch Ausländer

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Asylbewerber A, der aus Syrien stammt, sitzt in Deutschland als Beschuldigter in Untersuchungshaft. Im Gefängnis bricht ein Feuer aus. A stirbt.

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Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich des Rechts auf Leben: Auch Ausländer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) setzt eine grundrechtsfähige Person voraus.

Ja, in der Tat!

Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Grundrechtsträger sein zu können. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich eines Grundrechts des Grundrechtsträgers eröffnet ist und den Grundrechtsträger damit schützen kann. Jede lebende natürliche Person ist Träger des Grundrechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG).
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2. Auch als syrischer Staatsangehöriger ist A Träger des Grundrechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG).

Ja!

Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit." Art. 2 GG ist ein Jedermann-Grundrecht. Es enthält keine Einschränkungen im Adressatenkreis. Die Grundrechtsfähigkeit für das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist nur vom Mensch-Sein und nicht von der Herkunft oder der Staatsangehörigkeit des Menschen abhängig. A ist auch als syrischer Staatsangehöriger Träger des Grundrechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG). Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet. Neben Jedermann-Grundrechten gibt es auch Deutschen-Grundrechte wie z.B. Art. 8 Abs. 1 GG. Auf diese können sich nur Deutsche i.S.v. Art. 116 GG berufen.
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