Öffentliches Recht
Grundrechte
Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)
Verkehrsdatenspeicherung
Verkehrsdatenspeicherung
14. Februar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

In Zeiten unüberschaubarer Globalisierungsbewegungen zeigt sich die Bundesregierung vage besorgt und will für potentiell eintreffende Gefahrenlagen gewappnet sein. Sie erlässt ein Gesetz, dass die anlasslose und flächendeckende Speicherung von Telekommunikationsdaten aller Bürger für 12 Monate anordnet, auf die die Regierung jederzeit zugreifen kann.
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Einordnung des Falls
Verkehrsdatenspeicherung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verkehrsdaten, also Informationen darüber, wer, wann, wo, mit wem und womit kommuniziert hat, fallen in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses aus Art. 10 GG.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bundesregierung ordnet per Gesetz das Speichern der Telekommunikationsdaten aller Bürger an. Stellt dies einen Eingriff in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses dar, auch wenn dies alle Bürger gleichermaßen betrifft?
Ja!
3. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 GG kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Notwendig ist, dass das einschränkende Gesetz seinerseits formell als auch materiell verfassungsmäßig ist.
Genau, so ist das!
4. Um dem Verhältnismäßigkeits- und Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen, muss das einschränkende Gesetz besonders strenge Anforderungen an einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG stellen.
Ja, in der Tat!
5. Die flächendeckende Speicherung von Verkehrsdaten (Vorratsdatenspeicherung) ist aufgrund der besonderen Schwere des Eingriffs grundsätzlich mit Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar.
Nein!
6. Die Vorratsdatenspeicherung ist insbesondere dann materiell verfassungsmäßig, wenn die gesetzliche Grundlage hinreichend klare Regelungen zu Datensicherheit-, verwendung- transparenz und Rechtsschutzmöglichkeiten enthält.
Genau, so ist das!
7. Das Regierungsgesetz begrenzt die Vorratsdatenspeicherung auf 12 Monate. Ist das Gesetz verfassungsmäßig?
Nein, das trifft nicht zu!
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