Öffentliches Recht
Grundrechte
Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)
Verkehrsdatenspeicherung
Verkehrsdatenspeicherung
4. Juli 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In Zeiten unüberschaubarer Globalisierungsbewegungen zeigt sich die Bundesregierung vage besorgt und will für potenziell eintreffende Gefahrenlagen gewappnet sein. Der Bundestag erlässt auf Initiative der Bundesregierung ein Gesetz, dass die anlasslose und flächendeckende Speicherung von Telekommunikationsdaten aller Bürger für 12 Monate anordnet, auf die die Regierung jederzeit zugreifen kann.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verkehrsdatenspeicherung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verkehrsdaten, also Informationen darüber, wer, wann, wo, mit wem und womit kommuniziert hat, fallen in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses aus Art. 10 GG.
Ja, in der Tat!
2. Der Bundestag ordnet per Gesetz das Speichern der Telekommunikationsdaten aller Bürger an. Stellt dies einen Eingriff in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses dar, auch wenn dies alle Bürger gleichermaßen betrifft?
Ja!
3. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 GG kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Notwendig ist, dass das einschränkende Gesetz seinerseits formell als auch materiell verfassungsmäßig ist.
Genau, so ist das!
4. Um dem Verhältnismäßigkeits- und Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen, muss das einschränkende Gesetz besonders strenge Anforderungen an einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG stellen.
Ja, in der Tat!
5. Die flächendeckende Speicherung von Verkehrsdaten (Vorratsdatenspeicherung) ist aufgrund der besonderen Schwere des Eingriffs grundsätzlich mit Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar.
Nein!
6. Die Vorratsdatenspeicherung ist insbesondere dann materiell verfassungsmäßig, wenn die gesetzliche Grundlage hinreichend klare Regelungen zu Datensicherheits-, verwendungs- transparenz und Rechtsschutzmöglichkeiten enthält.
Genau, so ist das!
7. Das Gesetz begrenzt die Vorratsdatenspeicherung auf 12 Monate. Ist das Gesetz verfassungsmäßig?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Honeybee
18.6.2025, 23:27:37
Hallo In den vorigen Aufgaben wurde angegeben, dass der Schutzbereich nur eröffnet ist, wenn es sich um laufende Vorgänge handelt. Hier werden jedoch auch abgeschlossene Telefonate etc. abgespeichert. Wieso ist hier der Schutzbereich eröffnet? Liebe Grüße Hanna