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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Marietta (M) hat genug vom Großstadtleben in Berlin. Sie will dauerhaft aufs Land nach Kuckucksdorf (K) ziehen. Die Bürgermeisterin von K will keine „frivolen Berliner Hipster“ in ihrer Gemeinde und untersagt M per Bescheid, in K einen Wohnsitz zu nehmen.

Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich 1: Grundfall Wohnsitz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt das Recht, sich in der Öffentlichkeit freizügig anzuziehen, Haut zu zeigen und von staatlicher Seite bei der Kleidungswahl unbeeinträchtigt zu bleiben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 11 Abs. 1 GG bestimmt: „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“ Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt damit das Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Die Freizügigkeit garantiert also die Freiheit des Ziehens, also die Hinbewegungsfreiheit. Art. 11 Abs. 1 GG verstärkt damit die freie und selbstbestimmte Lebensgestaltung. Art. 11 GG hat nichts zu tun mit Freizügigkeit im Sinne des Freizügigseins, der Frivolität oder Gewagtheit in der äußeren Erscheinung, die allenfalls von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist.

2. Das Grundrecht auf Freizügigkeit gewährt M das Recht, ihren Wohnsitz in K zu nehmen.

Ja, in der Tat!

Die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) berechtigt alle Deutschen, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Dabei ist der freie Zugang von Bundesland zu Bundesland, von Gemeinde zu Gemeinde sowie innerhalb einer Gemeinde geschützt. Wohnsitz meint die ständige Niederlassung mit dem Willen, den Ort zum lokalen Lebensmittelpunkt zu machen (vgl. § 7 BGB). M hat aus Art. 11 Abs. 1 GG das Recht, ihren Wohnsitz innerhalb des Bundesgebiets frei zu wählen, mithin auch das Recht, sich in K niederzulassen. In Abgrenzung zu Art. 11 GG schützt Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person) die Fortbewegungsfreiheit.

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KAS

Kastl

7.2.2023, 08:35:03

Ich kann leider nicht auf den Link der Fundstelle klicken. Könntet ihr mir bitte sagen, woher die Fundstelle stammt? Leider finde ich auch auf Beck usw nichts dazu.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

9.2.2023, 13:34:00

Hallo Kastl, Schmidt, Grundrechte ist ein Standardwerk aus dem Beckverlag. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JURA

Jurasöhnchen

10.7.2024, 02:14:22

"Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt das Recht, sich in der Öffentlichkeit freizügig anzuziehen, Haut zu zeigen und von staatlicher Seite bei der Kleidungswahl unbeeinträchtigt zu bleiben." Hier wäre wohl die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als Auffanggrundrecht einschlägig.. xD


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