Öffentliches Recht
Grundrechte
Freizügigkeit (Art. 11 GG)
Sachlicher Schutzbereich 1: Grundfall Wohnsitz
Sachlicher Schutzbereich 1: Grundfall Wohnsitz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Marietta (M) hat genug vom Großstadtleben in Berlin. Sie will dauerhaft aufs Land nach Kuckucksdorf (K) ziehen. Die Bürgermeisterin von K will keine „frivolen Berliner Hipster“ in ihrer Gemeinde und untersagt M per Bescheid, in K einen Wohnsitz zu nehmen.
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Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich 1: Grundfall Wohnsitz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt das Recht, sich in der Öffentlichkeit freizügig anzuziehen, Haut zu zeigen und von staatlicher Seite bei der Kleidungswahl unbeeinträchtigt zu bleiben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Grundrecht auf Freizügigkeit gewährt M das Recht, ihren Wohnsitz in K zu nehmen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kastl
7.2.2023, 08:35:03
Ich kann leider nicht auf den Link der Fundstelle klicken. Könntet ihr mir bitte sagen, woher die Fundstelle stammt? Leider finde ich auch auf Beck usw nichts dazu.
Nora Mommsen
9.2.2023, 13:34:00
Hallo Kastl, Schmidt, Grundrechte ist ein Standardwerk aus dem Beckverlag. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jurasöhnchen
10.7.2024, 02:14:22
"Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt das Recht, sich in der Öffentlichkeit freizügig anzuziehen, Haut zu zeigen und von staatlicher Seite bei der Kleidungswahl unbeeinträchtigt zu bleiben." Hier wäre wohl die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als Auffanggrundrecht einschlägig.. xD