Öffentliches Recht
Grundrechte
Freizügigkeit (Art. 11 GG)
Sachlicher Schutzbereich 1: Grundfall Wohnsitz
Sachlicher Schutzbereich 1: Grundfall Wohnsitz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Marietta (M) hat genug vom Großstadtleben in Berlin. Sie will dauerhaft aufs Land nach Kuckucksdorf (K) ziehen. Die Bürgermeisterin von K will keine „frivolen Berliner Hipster“ in ihrer Gemeinde und untersagt M per Bescheid, in K einen Wohnsitz zu nehmen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich 1: Grundfall Wohnsitz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt das Recht, sich in der Öffentlichkeit freizügig anzuziehen, Haut zu zeigen und von staatlicher Seite bei der Kleidungswahl unbeeinträchtigt zu bleiben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Grundrecht auf Freizügigkeit gewährt M das Recht, ihren Wohnsitz in K zu nehmen.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kastl
7.2.2023, 08:35:03
Ich kann leider nicht auf den Link der Fundstelle klicken. Könntet ihr mir bitte sagen, woher die Fundstelle stammt? Leider finde ich auch auf Beck usw nichts dazu.
Nora Mommsen
9.2.2023, 13:34:00
Hallo Kastl, Schmidt, Grundrechte ist ein Standardwerk aus dem Beckverlag. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jurasöhnchen
10.7.2024, 02:14:22
"Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt das Recht, sich in der Öffentlichkeit freizügig anzuziehen, Haut zu zeigen und von staatlicher Seite bei der Kleidungswahl unbeeinträchtigt zu bleiben." Hier wäre wohl die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als Auffanggrundrecht einschlägig.. xD
Wendelin Neubert
1.10.2024, 12:11:00
Danke @[Jurasöhnchen](228292) für Deinen Kommentar, aber ich verstehe Deine Kritik nicht so recht. Die von Dir zitierte Aussage in der Aufgabe ist ja auch falsch, die richtige Antwort darauf ist also „stimmt nicht“. Die – erkennbar absurde – Aussage soll die Lernenden zum Nachdenken bringen und dient als Einstieg zur Vermittlung der Information, was vom Grundrecht auf Freizügigkeit geschützt ist. Dass die Entscheidung, sich freizügig zu kleiden, allenfalls durch die allgemeine Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht geschützt ist, haben wir in einem Hinweistext auch klargestellt. Könntest Du Deine Kritik nochmal präzisieren? Danke im Voraus! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team