Öffentliches Recht

Grundrechte

Freizügigkeit (Art. 11 GG)

Sachlicher Schutzbereich 2: Grundfall Aufenthalt

Sachlicher Schutzbereich 2: Grundfall Aufenthalt

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bürgermeisterin B der Stadt S mag keine Journalisten. Als S von einem Hochwasser verwüstet wird, will Journalist J nach S fahren, um von dort für mehrere Wochen zu berichten. An der Stadtgrenze wird J von Angestellten des Ordnungsamts von S an der Einfahrt in die Stadt gehindert.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich 2: Grundfall Aufenthalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt das Recht zum freien Zugang zu Orten im gesamten Bundesgebiet.

Ja!

Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt das Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Die Freizügigkeit garantiert also die Freiheit des Ziehens, also die Fortbewegungsfreiheit, und damit auch den freien Zugang an einen Ort. Geschützt ist auch die negative Freizügigkeit.
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2. Das Grundrecht auf Freizügigkeit gewährt J das Recht, nach S zu fahren und sich dort mehrere Wochen aufzuhalten.

Genau, so ist das!

Die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) berechtigt alle Deutschen, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Dabei ist der freie Zugang von Bundesland zu Bundesland, von Gemeinde zu Gemeinde sowie innerhalb einer Gemeinde geschützt. Aufenthalt meint das vorübergehende Verweilen an einem bestimmten Ort. J hat aus Art. 11 Abs. 1 GG das Recht, sich zwecks eines Aufenthalts nach S zu begeben. Neben Art. 11 Abs. 1 GG müsstest Du hier auch an die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG) denken - J ist Journalist und will wegen der Berichterstattung nach S.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

20.1.2022, 11:04:57

Freier Zugang zum Ort ost doch schon etwas anderes als Aufenthalt zu nehmen oder nicht?

VIC

Victor

20.1.2022, 14:00:05

In der Tat ist das ein Unterschied und hängt von der Dauer des Verweilens ab.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

20.1.2022, 18:22:22

Genau richtig, deshalb haben wir den Fall hier so gebaut, dass der Journalist ausdrücklich für einen längeren Zeitraum in der Stadt verweilen will.

JAEL

Jael

11.3.2023, 13:14:46

Ich stimme nomano hier zu, dass dieser Fall den Eindruck erweckt als würde Art. 11 GG den Zugang zu allen Ort in der BDR sowie die

Fortbewegungsfreiheit

schützen unabhängig vom Zweck (Frage 1). Dies ist aber streitig und nicht so unumstritten wie dies hier dargestellt wird. Art. 11 GG schützt in erster Linie in der Zielrichtung die freie Wahl des Wohnsitzes und Aufenthalts (von gewisser Dauer) und nicht per se den Zugang zu Orten z. B. zwecks Reisen oder Mobilität, oder? Die

Fortbewegungsfreiheit

- unabhängig vom Zweck des Ortwechsles - wird primär über Art. 2 II 2 GG geschützt und nicht von Art. 11. Bei der Definitionsabfrage am Ende, schließt ihr das Kriterium des Zwecks mit ein, aber hier nicht. Eine Ergänzung des Streits bezüglich der Dauer / des Zwecks des Aufenthalts fände ich in diesem Fall gut.

Dogu

Dogu

1.5.2024, 10:05:50

Müsste das nicht auf tatsächlich und rechtlich zugängliche Orte beschränkt werden? Ich darf ja wohl kaum monatelang in einem Bundeswehrstandort campen.


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