Öffentliches Recht
Grundrechte
Freizügigkeit (Art. 11 GG)
Sachlicher Schutzbereich 2: Grundfall Aufenthalt
Sachlicher Schutzbereich 2: Grundfall Aufenthalt
25. Januar 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (4.546 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürgermeisterin B der Stadt S mag keine Journalisten. Als S von einem Hochwasser verwüstet wird, will Journalist J nach S fahren, um von dort für mehrere Wochen zu berichten. An der Stadtgrenze wird J von Angestellten des Ordnungsamts von S an der Einfahrt in die Stadt gehindert.
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Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich 2: Grundfall Aufenthalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt das Recht zum freien Zugang zu Orten im gesamten Bundesgebiet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Grundrecht auf Freizügigkeit gewährt J das Recht, nach S zu fahren und sich dort mehrere Wochen aufzuhalten.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
20.1.2022, 11:04:57
Freier Zugang zum Ort ost doch schon etwas anderes als Aufenthalt zu nehmen oder nicht?
Victor
20.1.2022, 14:00:05
In der Tat ist das ein Unterschied und hängt von der Dauer des Verweilens ab.
Wendelin Neubert
20.1.2022, 18:22:22
Genau richtig, deshalb haben wir den Fall hier so gebaut, dass der Journalist ausdrücklich für einen längeren Zeitraum in der Stadt verweilen will.
Jael
11.3.2023, 13:14:46
Ich stimme nomano hier zu, dass dieser Fall den Eindruck erweckt als würde Art. 11 GG den Zugang zu allen Ort in der BDR sowie die Fortbewegungsfreiheit schützen unabhängig vom Zweck (Frage 1). Dies ist aber streitig und nicht so unumstritten wie dies hier dargestellt wird. Art. 11 GG schützt in erster Linie in der Zielrichtung die freie Wahl des Wohnsitzes und Aufenthalts (von gewisser Dauer) und nicht per se den Zugang zu Orten z. B. zwecks Reisen oder Mobilität, oder? Die Fortbewegungsfreiheit - unabhängig vom Zweck des Ortwechsles - wird primär über Art. 2 II 2 GG geschützt und nicht von Art. 11. Bei der Definitionsabfrage am Ende, schließt ihr das Kriterium des Zwecks mit ein, aber hier nicht. Eine Ergänzung des Streits bezüglich der Dauer / des Zwecks des Aufenthalts fände ich in diesem Fall gut.
Dogu
1.5.2024, 10:05:50
Müsste das nicht auf tatsächlich und rechtlich zugängliche Orte beschränkt werden? Ich darf ja wohl kaum monatelang in einem Bundeswehrstandort campen.
Wendelin Neubert
1.10.2024, 12:41:18
Hallo @Dogu, danke für Deine berechtigte Frage: In der Tat ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Daueraufenthalts an einem bestimmten Ort eine Voraussetzung, um die Freizügigkeit auszuüben. Darauf gehen wir im weiteren Verlauf dieses Kapitels auch noch ein. Wir haben aber in dieser Aufgabe einen Vertiefungshinweis ergänzt, um dieses Thema schon einmal anzukündigen. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Sandra M.
5.12.2024, 13:56:22
Am Anfang der Aufgabe steht bei der Definition des Schutzbereichs Fortbewegungsfreiheit statt wie in der Aufgabe davor Hinbewegungsfreiheit. Das wurde hier verwechselt oder? Die Fortbewegungsfreiheit fällt ja in den Schutzbereich des Art. 2 II GG und gerade nicht unter Art. 11 I GG.