Sachlicher Schutzbereich 2: Grundfall Aufenthalt


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Bürgermeisterin B der Stadt S mag keine Journalisten. Als S von einem Hochwasser verwüstet wird, will Journalist J nach S fahren, um von dort für mehrere Wochen zu berichten. An der Stadtgrenze wird J von Angestellten des Ordnungsamts von S an der Einfahrt in die Stadt gehindert.

Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich 2: Grundfall Aufenthalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt das Recht zum freien Zugang zu Orten im gesamten Bundesgebiet.

Ja!

Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt das Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Die Freizügigkeit garantiert also die Freiheit des Ziehens, also die Fortbewegungsfreiheit, und damit auch den freien Zugang an einen Ort. Geschützt ist auch die negative Freizügigkeit.

2. Das Grundrecht auf Freizügigkeit gewährt J das Recht, nach S zu fahren und sich dort mehrere Wochen aufzuhalten.

Genau, so ist das!

Die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) berechtigt alle Deutschen, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Dabei ist der freie Zugang von Bundesland zu Bundesland, von Gemeinde zu Gemeinde sowie innerhalb einer Gemeinde geschützt. Aufenthalt meint das vorübergehende Verweilen an einem bestimmten Ort. J hat aus Art. 11 Abs. 1 GG das Recht, sich zwecks eines Aufenthalts nach S zu begeben. Neben Art. 11 Abs. 1 GG müsstest Du hier auch an die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG) denken - J ist Journalist und will wegen der Berichterstattung nach S.

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