Überblick: Weitere Sachentscheidungsvoraussetzungen
12. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Bauherr B und die Baubehörde der Gemeinde G streiten sich über das von B geplante Bauvorhaben. Während B der Meinung ist, dass das Vorhaben genehmigungsfrei ist, ist G der Ansicht, dass es genehmigungsbedürftig ist. B fragt sich, was er beachten muss, damit eine Feststellungsklage zulässig ist.
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Einordnung des Falls
Überblick: Weitere Sachentscheidungsvoraussetzungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Muss B nach § 68 VwGO vor der Erhebung der Feststellungsklage erfolglos das Vorverfahren durchführen?
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die Klagefrist für die Feststellungsklage beträgt einen Monat (siehe § 74 VwGO).
Nein!
3. B muss die Klage gegen den richtigen Klagegegner richten. Ist § 78 VwGO direkt auf die Feststellungsklage anwendbar?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Richtiger Klagegegner ist die Gemeinde G.
Ja, in der Tat!
5. Bei der Feststellungsklage gelten für die Bestimmung der Beteiligungs- und Prozessfähigkeit die allgemeinen Regelungen in § 61 VwGO und § 62 VwGO.
Ja!
6. Sofern keine besonderen Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Fehlt es in Bs Fall am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis?
Nein, das ist nicht der Fall!
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